- Schwengelrecht
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Das Schwengelrecht, auch Anwenderecht, ist ein altes Nachbarrecht. Der Begriff Schwengel bezeichnet dabei einen Querbalken, mit dem das Geschirr eines Zugtieres, z. B. an einem Pflug, befestigt wird.
Das Schwengelrecht soll es einem Landwirt ermöglichen, sein Feld bis an die Grundstücksgrenze heran zu bewirtschaften. Zu diesem Zweck darf er mit landwirtschaftlichen Gerät diese Grenze teilweise, z. B. mit einem Rad seines Gerätes oder früher mit einem Zugtier, überschreiten. Damit das Recht nicht vereitelt wird, kann der Landwirt auch verlangen, dass Einfriedungen einen bestimmten Grenzabstand einhalten. Für denjenigen, dessen Grundstück durch das Schwengelrecht beeinträchtigt wird, liegt keine Eigentumsstörung im Sinne von § 1004 BGB vor. Es handelt sich dabei nur um eine inhaltliche Beschränkung, die nicht abwehrbar ist.
Soweit das Schwengelrecht in Landesgesetzen vor Inkrafttreten des BGB bestanden hat, besteht es nach Art. 124 EGBGB fort. In modernen Recht findet sich das Schwengelrecht noch teilweise in den Nachbarrechtsgesetzen einiger Bundesländer. So verlangt § 36 Abs. 2 des Nachbarrechtsgesetzes von Nordrhein-Westfalen, dass im bauplanungsrechtlichen Außenbereich Einfriedungen von Grundstücken, die nicht in einem Bebauungsplan als Bauflächen ausgewiesen sind, einen Grenzabstand von 0,50 m einhalten. Dies soll es dem Landwirt ermöglichen, z. B. mit einem Traktor bis an die Feldgrenze heranzupflügen, ohne mit einem Zaun u. ä. zu kollidieren. In Niedersachsen beträgt dieser Abstand 0,60 m (§ 31 Abs. 1 Nds. Nachbarrechtsgesetz). Je nach Landesrecht können die Vorschriften leicht abweichen.
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