- Nachbarrecht
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Das Nachbarrecht ist Teil des Sachenrechts. Es besteht aus allen Rechtsnormen, die das grundsätzliche Recht des Eigentümers, mit der Sache nach Belieben zu verfahren und jeden Dritten von jeder Einwirkung auszuschließen, mit Rücksicht auf die benachbarte Lage von Grundstücken und die deshalb unvermeidlichen wechselseitigen Beeinträchtigungen einschränken.
Inhaltsverzeichnis
Deutschland
Bundesgesetzliche Vorschriften
Privates Nachbarrecht
In Deutschland ist das private Nachbarrecht bundesrechtlich in den §§ 903 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelt. Im Einzelnen geht es um folgende Regelungen:
- Befugnisse des Eigentümers, § 903 BGB
- Notstand, § 904 BGB
- Begrenzung des Eigentums, § 905 BGB
- Zuführung unwägbarer Stoffe (Immissionen), § 906 BGB
- Gefahr drohende Anlagen, § 907 BGB
- drohender Gebäudeeinsturz, § 908 BGB
- Vertiefung, § 909 BGB
- Überhang (von Wurzeln und Zweigen), § 910 BGB
- Überfall (von Früchten), § 911 BGB
- Überbau, §§ 912–916 BGB
- Notwegerecht, §§ 917 und 918 BGB
- Grenzabmarkung, § 919 BGB
- Grenzverwirrung, § 920 BGB
- Gemeinschaftliche Benutzung von Grenzanlagen, §§ 921 und 922 BGB
- Grenzbaum, § 923 BGB
Art. 124 Satz 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) ließ die Vorschriften der Bundesstaaten, welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs (1. Januar 1900) das Eigentum an Grundstücken zugunsten des Nachbarn von weiteren als den in den §§ 906 ff. BGB angeordneten Beschränkungen unterwarfen, unberührt. Darüber hinaus bringt Art. 124 EGBGB zum Ausdruck, dass die §§ 906 ff. BGB nicht abschließend sind. Infolgedessen hat das Deutsche Reich (heute die Bundesrepublik Deutschland) seine (ihre) Gesetzgebungskompetenz für den Bereich des Nachbarrechts nicht voll ausgeschöpft, so dass im Wege der konkurrierenden Gesetzgebung die deutschen Länder auch heute noch ergänzende landesgesetzliche Vorschriften erlassen können. Zumeist finden sich die ergänzenden landesgesetzlichen Vorschriften in den Ausführungsgesetzen zum Bürgerlichen Gesetzbuch (AGBGB).
Öffentliches Nachbarrecht
Von dem oben beschriebenen privaten Nachbarrecht ist das öffentliche Nachbarrecht zu unterscheiden: Aus verschiedenen Vorschriften des öffentlichen Rechts (insbesondere §§ 31 bis § 35 BauGB, Abstandflächenvorschriften der Landesbauordnungen) ergeben sich subjektive Rechte des einzelnen im Verhältnis zu den Eigentümern angrenzender Grundstücke. Diese Beziehungen werden mitunter als öffentliches Nachbarrecht bezeichnet.
Landesgesetzliche Vorschriften
Wichtige Teile des Nachbarrechts sind von jeher örtlichen Gebräuchen unterworfen. Daher stellten einige deutsche Länder (z. B. Baden und Württemberg) schon früh die auf ihrem Gebiet geltenden Besonderheiten zusammen. Nach dem Zweiten Weltkrieg war es Baden-Württemberg, das 1959 als erstes deutsches Land ein Nachbarrechtsgesetz (NRG) erließ. Dieses enthält Vorschriften zum baulichen wie auch zum pflanzlichen Nachbarrecht, vor allem Regelungen zu Grenzabständen, aber auch etwa zum Notleitungsrecht oder zum Hammerschlags- und Leiterrecht (Kommentar von P. Bruns, Verlag C. H. Beck, 2007). In den 1960er-Jahren folgte Hessen mit einem stark abweichenden Konzept. In kurzen Abständen erließen sodann die meisten anderen Länder ihr NRG. Heute hat im Wesentlichen nur Hamburg kein Nachbarrechtsgesetz; in Bayern finden sich einige Regelungen zum privaten Landesnachbarrecht im dortigen Ausführungsgesetz zum BGB.
Land Gesetz (NRG bzw. AGBGB) vom Fundstelle zuletzt geändert Fundstelle Baden-Württemberg 8. Januar 1996 GBl. 53 1. Juli 2004 Bayern 1. Januar 1983 BayRS IV, S. 571 Berlin 28. September 1973 GVBl. 1654 11. Juli 2006 Brandenburg 28. Juni 1996 GVBl. I 226 30. November 2007 Hessen 24. September 1962 GVBl. U 417 25. September 1990 GVBl. I 563 Niedersachsen 31. März 1967 GVBl. 91 23. Februar 2006 GVBl. 7/2006, S. 88 Nordrhein-Westfalen 15. April 1969 GVBl. 189 7. März 1995 GVBl. 193 Rheinland-Pfalz 15. Juni 1970 GVBl.198 Saarland 28. Februar 1973 ABl. 210 16. Oktober 1997 ABl. 1130 Sachsen 11. November 1997 GVBl. 582 Sachsen-Anhalt 13. November 1997 GVBl. 958 9. Februar 2001 GVBl. 50 Schleswig-Holstein 24. Februar 1971 GVBl. 54 19. November 1982 GVBl. 256 Thüringen 22. Dezember 1992 GVBl. 599 Siehe auch: Grenzwand, Hammerschlags- und Leiterrecht, Schwengelrecht
Österreich
Das Nachbarrecht regelt in Österreich vor allem
- die Zulässigkeit von Immissionen (§ 364, § 364a ABGB),
- die Vertiefung des Grundstücks (§ 364b ABGB),
- die Problematiken des Grenzbaumes (Stamm auf mehreren Liegenschaften) und des Baumes an der Grenze (Wurzeln von fremdem Baum, überhängende Äste, Überhangsrecht, aber kein „Überfallsrecht“) (§ 421, § 422 ABGB) und
- sonstige Grenzeinrichtungen (z. B. Mauern, Zäune, Hecken).
Bemerkenswert sind auch die jüngsten Gesetzgebungsakte (2003) auf diesem Gebiet:
Danach
- kann der Entzug von Licht (z. B. durch hohe, dichte Bäume) und Luft durch ein Nachbargrundstück untersagt werden (§ 364 ABGB);
- hat nun der Nachbar, der gem. § 422 ABGB das Recht hat, überhängende Äste oder auf sein Grundstück wachsende Wurzeln zu entfernen, bei der Ausübung dieses Rechtes „fachgerecht vorzugehen und die Pflanze möglichst zu schonen“.
Schweiz
In der Schweiz ist das Nachbarrecht in den Art. 684 ff. des Zivilgesetzbuches geregelt. Die Grundbestimmung in Art 684 ZGB lautet:
1) Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten.
2) Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Rauch oder Russ, lästige Dünste, Lärm oder Erschütterung.
Fürstentum Liechtenstein
Nachbarrechte im Sinne des liechtensteinischen Sachenrechts sind zivilrechtliche Ansprüche. Diese Ansprüche stehen neben den Einschränkungen aus dem öffentlichen Recht.
Durch Nachbarrechte erhält grundsätzlich der Grundeigentümer in Liechtenstein das Recht, Einwirkungen auf sein Grundstück abzuwehren und somit das absolute Herrschaftsrecht (Eigentum) eines anderen Grundeigentümers einzuschränken. Gegenüber Miteigentümern kann der beeinträchtigte Grundeigentümer sein Recht gegen jeden Miteigentümer einzeln oder auch nur einen geltend machen. Die Miteigentümer haften dem beeinträchtigten Grundeigentümer solidarisch.
Das Nachbarrecht ist eine gesetzlich zulässige Beschränkung des Eigentumsrechtes, um das leichtere Zusammenleben zu ermöglichen und die möglicherweise widerstreitenden Interessen auszugleichen. Im liechtensteinischen Sachenrecht wurden die privatrechtlichen Nachbarrechte eingeschränkt und teilweise den öffentlich-rechtlichen Nachbarrechten zugewiesen. Eine genaue Abgrenzung ist jedoch vom Gesetzgeber zwischen öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Nachbarrechten nicht getroffen worden.
Im liechtensteinischen Sachenrecht sind z.B. privatrechtliche Nachbarrechte geregelt in Art 67, 84, 93 ff (Immissionen), Art 68, 80 ff (Abgrabungen), Art 73 (Lichtentzug), Art 75 (Bewirtschaftungsregeln), Art 85 (Abstandsregeln), Art 89 ff (Einfriedungen), Art 102, 107 ff (Wegerechte), Art 103-105, 110 ff (landwirtschaftliche Sonderrechte), Art 155 (Notbrunnen) SR uam, die zusätzlich durch vertragliche Vereinbarungen erweitert und ergänzt werden können (zB vertragliches Bauverbot), sofern dadurch nicht nach Art 62 Abs. 3 SR Eigentumsbeschränkungen öffentlich-rechtlichen Charakters aufgehoben oder abgeändert werden .
Dem Nachbarn stehen als Rechtsbehelfe im Verfahren vor den ordentlichen Gerichten in Liechtenstein zur Abwehr von Einwirkungen in der Regel zur Verfügung:
- Beseitigungsklage (wenn die Störung noch andauert),
- Unterlassungsklage,
- Schadenersatzklage,
- Feststellungsklage,
- Besitzstörungsklage (siehe Art 507 SR),
- Servitutsklage (Actio confessoria),
- Eigentumsfreiheitsklage (Actio negatoria siehe Art 20 Abs. 2 zweiter Fall SR;)
Bei öffentlich-rechtlichen Einwendungen steht z.B. die Anzeige an die Landesbaubehörde oder die Gemeindebehörde, die Erhebung einer Einsprache im öffentlich-rechtlichen Bewilligungsverfahren etc. zur Verfügung.
Unter „Einwirkung“ auf ein Grundstück sind diejenigen zu verstehen, welche in den öffentlich-rechtlichen und den privatrechtlichen Bestimmungen genannt sind. So z.B. direkte Einwirkungen (direkte Immissionen) von
- festen, flüssigen, gasförmigen Stoffen,
- Wärme,
- Erschütterungen und
- andere physischen Kräften und Körpern
aber auch von indirekten Einwirkungen (indirekte Immissionen) wie z.B.
- Gerüche und
- andere unangenehme psychische Einwirkungen und
- der Entzug von Licht,
welche das ortsübliche Maß überschreiten und die gewöhnliche Nutzung einer Liegenschaft spürbar beeinträchtigen. Die Errichtung und das Vorhandensein eines (unschönen) Bauwerkes für sich alleine ist jedoch keine „Einwirkung“, die ein Nachbar geltend machen kann[1].
Jede Einwirkung im Sinne des Nachbarrechts, die von einem Nachbargrundstück ausgeht, muss jedoch von der Willens- und Machtsphäre des störenden Nachbarn ausgehen. Einwirkungen, die zwar von einem Nachbarn ausgehen, die er jedoch nicht beherrschen oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand kontrollieren kann, sind in der Regel als unvermeidbar hinzunehmen (z.B. freilebende Mäuse, Ratten, Vögel etc.), wenn diese „Immission“ das ortsübliche Maß nicht übersteigt und den Gebrauch und Nutzen der „beschwerten“ Liegenschaft nicht spürbar beeinträchtigt bzw. alle Liegenschaften im Umfeld gleichermaßen belastet werden. Immissionen von Kleinsttieren (z.B. Insekten etc.) sind wie Immissionen von Rauch, Gas oder Geruch hinzunehmen, da ein Fernhalten aus praktischen Gründen nicht möglich ist, sofern auch hier die Ortsüblichkeit nicht überschritten wird und der Nutzen und Gebrauch der Liegenschaft nicht spürbar leidet
Größere Tiere, insbesondere domestizierte Tiere[2], sind vom störenden Nachbarn mit geeigneten, zumutbaren Möglichkeiten vor dem Eindringen abzuhalten.
Der nachbarrechtliche Anspruch verjährt, wie auch das Eigentumsrecht selbst grundsätzlich nicht durch die Unterlassung der Geltendmachung. Es ist jedoch eine Ersitzung des Rechts, z.B. auf Zuleitung von Immissionen nach längstens 30 Jahren möglich (siehe §§ 1468 ff ABGB).
Die Worte „Ausübung dieser Rechte“ nach Art 108 SR, die „unter tunlichster Schonung der in Anspruch genommenen Grundstücke zu erfolgen“ hat, bezieht sich auf alle Nachbarrechte (Art 67 ff). Ebenso, dass für diese Rechte für „Art und Umfang der Ausübung (…) die bestehenden örtlichen Übungen maßgebend“ sind.
Literatur
Deutschland
- Kommentare zum BGB
- Reinhart Geigel: Der Haftpflichtprozess. 25. Auflage. Beck, München 2008, ISBN 978-3-406-56392-8, Kapitel 22: Nachbarrechtliche Ausgleichsansprüche.
- Helmward Alheit: Nachbarrecht von A–Z: 490 Stichwörter zur aktuellen Rechtslage. 12. Auflage. Dtv, München 2010, ISBN 978-3-423-05067-8 (Beck-Rechtsberater im dtv. Bd. 5067).
Liechtenstein
- Antonius Opilio: Liechtensteinisches Sachenrecht: Arbeitskommentar in drei Baenden. Edition Europa, Dornbirn 2009.
Weblinks
- Urteile zum Nachbarrecht
- Nachbarrecht der Bundesländer, Diskussionsforen zum Nachbarrecht
- Die Nachbarrechtsgesetze der Bundesländer
Quellen und Verweise
- ↑ Vgl. ELG 1962-1966, 274 f, BGE 97 I 357.
- ↑ Bienenschwärme gelten nach herrschender Lehre und Rechtsprechung in der Schweiz als domestizierte Tiere. Das liechtensteinische Sachenrecht wurde zum Großteil aus dem schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB) rezipiert und es kann davon ausgegangen werden, dass die Auslegung des schweizerischen Bundesgerichts auch auf die rezipierten Bestimmungen im liechtensteinischen Sachenrecht anwendbar sind.
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