Nachbarschaftsrecht

Nachbarschaftsrecht

Das Nachbarrecht ist Teil des zivilrechtlichen Sachenrechts. Es besteht aus allen Rechtsnormen, die das grundsätzliche Recht des Eigentümers, mit der Sache nach Belieben zu verfahren und jeden Dritten von jeder Einwirkung auszuschließen, mit Rücksicht auf die benachbarte Lage von Grundstücken und die deshalb unvermeidlichen wechselseitigen Beeinträchtigungen einschränkt.

Inhaltsverzeichnis

Deutschland

Bundesgesetzliche Vorschriften

Privates Nachbarrecht

In Deutschland ist das private Nachbarrecht bundesrechtlich in den §§ 903 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelt. Im Einzelnen geht es um folgende Regelungen:

Art. 124 Satz 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) ließ die Vorschriften der Bundesstaaten, welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs (1. Januar 1900) das Eigentum an Grundstücken zugunsten des Nachbarn von weiteren als den in den §§ 906 ff. BGB angeordneten Beschränkungen unterwarfen, unberührt. Darüber hinaus bringt Art. 124 EGBGB zum Ausdruck, dass die §§ 906 ff. BGB nicht abschließend sind. Infolgedessen hat das Deutsche Reich (heute die Bundesrepublik Deutschland) seine (ihre) Gesetzgebungskompetenz für den Bereich des Nachbarrechts nicht voll ausgeschöpft, so dass im Wege der konkurrierenden Gesetzgebung die deutschen Länder auch heute noch ergänzende landesgesetzliche Vorschriften erlassen können. Zumeist finden sich die ergänzenden landesgesetzlichen Vorschriften in den Ausführungsgesetzen zum Bürgerlichen Gesetzbuch (AGBGB).

Öffentliches Nachbarrecht

Von dem oben beschriebenen privaten Nachbarrecht ist das öffentliche Nachbarrecht zu unterscheiden: Aus verschiedenen Vorschriften des öffentlichen Rechts (insbesondere §§ 31–35 BauGB, Abstandflächenvorschriften der Landesbauordnungen) ergeben sich subjektive Rechte des einzelnen im Verhältnis zu den Eigentümern angrenzender Grundstücke. Diese Beziehungen werden mitunter als öffentliches Nachbarrecht bezeichnet.

Landesgesetzliche Vorschriften

Wichtige Teile des Nachbarrechts sind von jeher örtlichen Gebräuchen unterworfen. Daher stellten einige deutsche Länder (z. B. Baden und Württemberg) schon früh die auf ihrem Gebiet geltenden Besonderheiten zusammen. Nach dem Zweiten Weltkrieg war es Baden-Württemberg, das 1959 als erstes deutsches Land ein Nachbarrechtsgesetz (NRG) erließ. Dieses enthält Vorschriften zum baulichen wie auch zum pflanzlichen Nachbarrecht, vor allem Regelungen zu Grenzabständen, aber auch etwa zum Notleitungsrecht oder zum Hammerschlags- und Leiterrecht (Kommentar von P. Bruns, Verlag C. H. Beck, 2007). In den 1960er-Jahren folgte Hessen mit einem stark abweichenden Konzept. In kurzen Abständen erließen sodann die meisten anderen Länder ihr NRG. Heute hat im Wesentlichen nur Bayern kein Nachbarrechtsgesetz; immerhin finden sich einige Regelungen zum privaten Landesnachbarrecht im dortigen Ausführungsgesetz zum BGB.


Land Gesetz (NRG bzw. AGBGB) vom Fundstelle zuletzt geändert Fundstelle
Baden-Württemberg 8. Januar 1996 GBl. 53 01. Juli 2004
Bayern 1. Januar 1983 BayRS IV, S. 571
Berlin 28. September 1973 GVBl. 1654 11. Juli 2006
Brandenburg 28. Juni 1996 GVBl. I 226 30. November 2007
Hessen 24. September 1962 GVBl. U 417 25. September 1990 GVBl. I 563
Niedersachsen 31. März 1967 GVBl. 91 23. Februar 2006 GVBl. 7/2006, S. 88
Nordrhein-Westfalen 15. April 1969 GVBl. 189 07. März 1995 GVBl. 193
Rheinland-Pfalz 15. Juni 1970 GVBl.198
Saarland 28. Februar 1973 ABl. 210 16. Oktober 1997 ABl. 1130
Sachsen 11. November 1997 GVBl. 582
Sachsen-Anhalt 13. November 1997 GVBl. 958 09. Februar 2001 GVBl. 50
Schleswig-Holstein 24. Februar 1971 GVBl. 54 19. November 1982 GVBl. 256
Thüringen 22. Dezember 1992 GVBl. 599

Siehe auch: Grenzwand, Hammerschlags- und Leiterrecht, Schwengelrecht

Österreich

Das Nachbarrecht regelt in Österreich vor allem

  • die Zulässigkeit von Immissionen (§§ 364, 364a ABGB),
  • die Vertiefung des Grundstücks (§ 364b ABGB),
  • die Problematiken des Grenzbaumes (Stamm auf mehreren Liegenschaften) und des Baumes an der Grenze (Wurzeln von fremdem Baum, überhängende Äste, Überhangsrecht, aber kein „Überfallsrecht“) (§§ 421, 422 ABGB) und
  • sonstige Grenzeinrichtungen (z. B. Mauern, Zäune, Hecken).

Bemerkenswert sind auch die jüngsten Gesetzgebungsakte (2003) auf diesem Gebiet:

Danach

  • kann der Entzug von Licht (z. B. durch hohe, dichte Bäume) und Luft durch ein Nachbargrundstück untersagt werden (§ 364 ABGB);
  • hat nun der Nachbar, der gem. § 422 ABGB das Recht hat, überhängende Äste oder auf sein Grundstück wachsende Wurzeln zu entfernen, bei der Ausübung dieses Rechtes „fachgerecht vorzugehen und die Pflanze möglichst zu schonen“.

Weblinks

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