- Seemannsgesetz
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Basisdaten Titel: Seemannsgesetz Abkürzung: SeemG Art: Bundesgesetz Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland Rechtsmaterie: Arbeitsrecht Fundstellennachweis: 9513-1 Datum des Gesetzes: 26. Juli 1957
(BGBl. II S. 713)Inkrafttreten am: 1. April 1958 Letzte Änderung durch: Art. 324 VO vom
31. Oktober 2006
(BGBl. I S. 2407, 2450 f.)Inkrafttreten der
letzten Änderung:8. November 2006
(Art. 559 VO vom
31. Oktober 2006)Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. Das Seemannsgesetz (SeemG) ist ein gesonderter Bereich des deutschen Arbeitsrechtes. Es gilt für alle Besatzungsmitglieder für Schiffe unter deutscher Flagge in allen Gebieten der Welt. Es dient zum einen dem Schutz des Seemannes, der fernab der Heimat nur schwer Unterstützung erfahren kann, schränkt aber zudem auch einige Grundrechte des GG ein. Der Seemann akzeptiert diese Grundrechtseinschränkungen mit der Unterschrift in der Musterrolle. Zuständig im Ausland ist der jeweilige Deutsche Konsul, im Inland die Seemannsämter. Gerichtsort in Deutschland ist die spezielle Kammer für Seerecht am Arbeitsgericht in Hamburg.
Es regelt:
- Rollen von Kapitän und Besatzung und deren Rechte und Pflichten
- Arbeitsvertragsgestaltung, Sozialversicherung, Kündigung
- Unterbringung, Verpflegung, Landgang, Urlaub
- Arbeitsschutz, Arbeitszeit, Schutz von Frauen und Jugendlichen
- Ordnung an Bord, Straftaten, Ordnungswidrigkeiten
Siehe auch: Abmusterung (Seemannsgesetz)
Auf europäischer Ebene regelt die Richtlinie 1999/63/EG die Arbeitszeit von Seeleuten. Wie alle europäischen Richtlinien hat sie keine unmittelbaren Rechtswirkungen für die EU-Mitgliedsstaaten, sondern muss von den einzelnen Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden. Frist für den Erlass einzelstaatlicher Umsetzungen für die Richtlinie 1999/63/EG war der 30. Juni 2006.[1]
Literatur
- Dierk Lindemann, Wilfrid Bemm: Seemannsgesetz und Manteltarifvertrag für die deutsche Schifffahrt. Kommentar. 6. Auflage. Becker Verlag, Uelzen 2007, ISBN 3-920079-58-2.
Weblinks
Wikisource: Seemannsordnung. Vom 27. Dezember 1872. – Quellen und VolltexteEinzelnachweise
- ↑ Europäische Vorschrift: Regelung der Arbeitszeit von Seeleuten
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