- Sicherheitsdatenblatt
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Sicherheitsdatenblätter (SDB) oder Material Safety Data Sheet (MSDS) ist ein Instrument zur Übermittlung sicherheitsbezogener Informationen über Stoffe und Gemische einschließlich Informationen aus dem/n einschlägigen Stoffsicherheitsbericht/en über die Lieferkette zum nachgeschalteten Verwender. Es ist dazu bestimmt, dem berufsmäßigen Verwender die beim Umgang mit Stoffen und Gemischen notwendigen Daten und Umgangsempfehlungen zu vermitteln, um die für den Gesundheitsschutz, die Sicherheit am Arbeitsplatz und den Schutz der Umwelt erforderlichen Maßnahmen treffen zu können.
Inhaltsverzeichnis
Zweck
In Ländern der Europäischen Union sowie in vielen weiteren Ländern müssen solche Datenblätter vom Inverkehrbringer, Einführer und Hersteller von gefährlich eingestuften Stoffen, von gefährlich eingestuften Zubereitungen. bzw Gemische, und von Zubereitungen/Gemische die gefährlich eingestufte Stoff über bestimmte Konzentrationsgrenzen hinaus enthalten, zur Verfügung gestellt werden. In der Regel werden auch für alle als nichtgefährliche eingestuften chemischen Stoffe, Gemische und Erzeugnisse Sicherheitsdatenblätter erstellt, um den Abnehmer der Produkte über bestimmte Eigenschaften zu informieren.
Bis Juni 2007 wurde der Inhalt des Sicherheitsdatenblattes durch die Richtlinie 91/155/EWG in Verbindung mit nationalen Gesetzen (in Deutschland beispielsweise in der Gefahrstoffverordnung und der dazu gehörenden Technische Regel Gefahrstoffe 220 "Sicherheitsdatenblatt" umgesetzt.
Die Erstellung, Weiterleitung und Aufbewahrung von Sicherheitsdatenblätter ist in der EU in der REACH-Verordnung unter Titel IV - Information in der Lieferkette verankert. Der Inhalt des Sicherheitsdatenblattes ist im Anhang II der REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 detailliert geregelt.
Der Anhang II wurde mit der Verordnung 453/2010 EG vom 20. Mai 2010 [1]geändert.
Im Rahmen des Globally Harmonized System of Classification and Labelling of Chemicals (GHS) Programmes gibt es eine internationale Leitline zur Erstellung des Sicherheitsdatenblattes.
Sicherheitsdatenblätter, die noch nicht der Verordnung (EU) Nr. 453/2010 entsprechen und vor dem 1. Dezember 2010 ausgestellt worden sind, können bis zum 30. November 2012 weiterverwendet werden. Sicherheitsdatenblätter, die ab dem 1. Dezember 2010 ausgestellt werden, müssen dem neuen Anhang II gemäß Verordnung (EU) Nr. 453/2010 entsprechen.
Übermittlung
Im Allgemeinen dienen die Sicherheitsdatenblätter zur Informationsweitergabe innerhalb der Lieferkette nach REACH. Der private Endverbraucher ist nicht Teil dieser Kette. Somit haben nur industrielle und gewerbliche Verwender einen Anspruch auf das Sicherheitsdatenblatt. Das Sicherheitsdatenblatt ist bei der erstmaligen Lieferung kostenlos zur Verfügung zu stellen.
Archivierung
Sicherheitsdatenblätter sind von jedem Akteur in der Lieferkette 10 Jahre seit der letzten Verwendung aufzubewahren [2].
Aufbau und Inhalt
Die Angaben sollen klar und prägnat abgefasst sein. Die Sprache sollte einfach und klar und präzise sein. Die Verwendung von Fachjargon, Abkürzungen oder Akronymen soll vermieden werden.
Auf der ersten Seite ist das Datum der Erstellung bzw. der Überarbeitung anzugeben. Gegebenenfalls soll dies durch eine Versionsnummer ergänzt werden. Alle Seiten des Sicherheitsdatenblattes sind fortlaufend zu nummerieren.
Das Sicherheitsdatenblatt muss die folgende 16 Abschnitte und zusätzlich die ebenfalls ausgeführten Unterabschnitte enthalten, mit Ausnahmen von Abschnitt 3, wo je nach Fall Unterabschnitt 3.1 oder 3.2 enthalten sein muss.
- ABSCHNITT 1: Bezeichnung des Stoffs bzw. des Gemischs und des Unternehmens
- 1.1. Produktidentifikator
- 1.2. Relevante identifizierte Verwendungen des Stoffs oder Gemischs und Verwendungen, von denen abgeraten wird
- 1.3. Einzelheiten zum Lieferanten, der das Sicherheitsdatenblatt bereitstellt
- 1.4. Notrufnummer
- ABSCHNITT 2: Mögliche Gefahren
- 2.1. Einstufung des Stoffs oder Gemischs
- 2.2. Kennzeichnungselemente
- 2.3. Sonstige Gefahren
- ABSCHNITT 3: Zusammensetzung/Angaben zu Bestandteilen
- 3.1. Stoffe
- 3.2. Gemische
- ABSCHNITT 4: Erste-Hilfe-Maßnahmen
- 4.1. Beschreibung der Erste-Hilfe-Maßnahmen
- 4.2. Wichtigste akute und verzögert auftretende Symptome und Wirkungen
- 4.3. Hinweise auf ärztliche Soforthilfe oder Spezialbehandlung
- ABSCHNITT 5: Maßnahmen zur Brandbekämpfung
- 5.1. Löschmittel
- 5.2. Besondere vom Stoff oder Gemisch ausgehende Gefahren
- 5.3. Hinweise für die Brandbekämpfung
- ABSCHNITT 6: Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung
- 6.1. Personenbezogene Vorsichtsmaßnahmen, Schutzausrüstungen und in Notfällen anzuwendende Verfahren
- 6.2. Umweltschutzmaßnahmen
- 6.3. Methoden und Material für Rückhaltung und Reinigung
- 6.4. Verweis auf andere Abschnitte
- ABSCHNITT 7: Handhabung und Lagerung
- 7.1. Schutzmaßnahmen zur sicheren Handhabung
- 7.2. Bedingungen zur sicheren Lagerung unter Berücksichtigung von Unverträglichkeiten
- 7.3. Spezifische Endanwendungen
- ABSCHNITT 8: Begrenzung und Überwachung der Exposition/Persönliche Schutzausrüstungen
- 8.1. Zu überwachende Parameter
- 8.2. Begrenzung und Überwachung der Exposition
- ABSCHNITT 9: Physikalische und chemische Eigenschaften
- 9.1. Angaben zu den grundlegenden physikalischen und chemischen Eigenschaften
- 9.2. Sonstige Angaben
- ABSCHNITT 10: Stabilität und Reaktivität
- 10.1. Reaktivität
- 10.2. Chemische Stabilität
- 10.3. Möglichkeit gefährlicher Reaktionen
- 10.4. Zu vermeidende Bedingungen
- 10.5. Unverträgliche Materialien
- 10.6. Gefährliche Zersetzungsprodukte
- ABSCHNITT 11: Toxikologische Angaben
- 11.1. Angaben zu toxikologischen Wirkungen
- ABSCHNITT 12: Umweltbezogene Angaben
- 12.1. Toxizität
- 12.2. Persistenz und Abbaubarkeit
- 12.3. Bioakkumulationspotenzial
- 12.4. Mobilität im Boden
- 12.5. Ergebnisse der PBT- und vPvB-Beurteilung
- 12.6. Andere schädliche Wirkungen
- ABSCHNITT 13: Hinweise zur Entsorgung
- 13.1. Verfahren der Abfallbehandlung
- ABSCHNITT 14: Angaben zum Transport
- 14.1. UN-Nummer
- 14.2. Ordnungsgemäße UN-Versandbezeichnung
- 14.3. Transportgefahrenklassen
- 14.4. Verpackungsgruppe
- 14.5. Umweltgefahren
- 14.6. Besondere Vorsichtsmaßnahmen für den Verwender
- 14.7. Massengutbeförderung gemäß Anhang II des MARPOL-Übereinkommens 73/78 und gemäß IBC-Code
- ABSCHNITT 15: Rechtsvorschriften
- 15.1. Vorschriften zu Sicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz/spezifische Rechtsvorschriften für den Stoff oder das Gemisch
- 15.2. Stoffsicherheitsbeurteilung
ABSCHNITT 16: Sonstige Angaben
Werden Gefahrstoffe in Betrieben verwendet, müssen Betriebsanweisungen erstellt werden und für die betroffenen Mitarbeiter jederzeit einsehbar sein.
Gruppen-Sicherheitsdatenblatt
In verschiedenen Fällen ist es für eine Firma sinnvoll, verschiedene Artikel mit ähnlichem oder gleichem Gefährdungspotenzial zu einer Gruppe zusammenzufassen und für diese Gruppe ein gemeinsames Sicherheitsdatenblatt zu erstellen. Das hat den Vorteil, dass weniger Sicherheitsdatenblätter herausgegeben werden müssen. Ein konkretes Beispiel bietet die Lackindustrie, in der ein Lackgrundstoff für verschiedene Farben verwendet wird. Der einzige Unterschied besteht in der Pigmentierung. Für die Gruppe wasserlöslicher Farben (mit verschiedenen Farbtönen) reicht beispielsweise ein einziges Sicherheitsdatenblatt.
erweitertes Sicherheitsdatenblatt
Das erweiterte Sicherheitsdatenblatt (eSDB) (engl.: extended MSDS) besteht aus dem Sicherheitsdatenblatt und einem Anhang mit einem oder mehreren Expositionsszenarien, den die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 REACH für alle Stoffe vorschreibt, die
- in Mengen von mehr als 10 Tonnen/Jahr produziert oder importiert werden und
- als gefährlich gelten.
Diese Expositionsszenarien den nachgeschalteten Anwendern zusammen mit dem Sicherheitsdatenblatt übergeben werden.
Es gibt kein Standard-Format für ein eSDB, aber die Leitlinien zu Informationsanforderungen und Stoffsicherheitsbeurteilung[3] von ECHA beinhalten ein Format, was verwendet werden kann. Die Benutzung des Formats ist nicht vorgeschrieben, allerdings ist es sinnvoll wegen der Kommunikation entlang der Lieferkette eine einheitliche eSDS zu benutzen.
Die Pflichten der Akteure entlang der Lieferkette
Es ist Pflicht, das eSDB zu dem jeweiligem gefährlichen Stoff an der Lieferkette (supply-chain) weiterzugeben. Die Lieferanten/Hersteller sind verpflichtet, den eSDB zu erstellen und den nachgeschalteten Anwendern weiterzugeben. Die nachgeschalteten Anwender sind auch verpflichtet - falls sie weitere Teilnehmer entlang der Lieferkette haben - diese Informationen mitzuteilen, damit die Konsumenten über die Gefahren und die Risiken genau informiert sind.
Literatur
- Gabriele Janssen: Das Sicherheitsdatenblatt nach REACH, Anforderungen an die Fachkunde, Neuerungen durch GHS/CLP und REACH 2010, ecomed Sicherheit, Landsberg 2011, 4. Auflage, ISBN 978-3-609-65125-5
- Reinhold Rühl, Georg Hamm: Sicherheitsdatenblätter – Eine Anleitung zum sicheren Umgang? In: UWSF – Zeitschrift für Umweltchemie und Ökotoxikologie. 18, 3, ISSN 0934-3504, S. 201–206.
- Juergen Fluck, Markus Wintterle: Rechtsfragen des Sicherheitsdatenblattes. Lexxion, Berlin 2006, ISBN 3-936232-66-0 (Berliner stoffrechtliche Schriften 4).
Weblinks
- ECHA: Guidance on the compilation of safety data sheets (Leitline zur Erstellung von Sicherheitdatenblätter, englisch)
- BAUA: Informationen zu Sicherheitsdatenblättern
- euSDB: Sicherheitsdatenblatt-Suchindex an der Universität Mainz Zugang zu mehr als 430 000 Datenblättern verschiedener Hersteller, teilweise auch in Englisch.
- Online-Werkzeuge für das Gefahrstoffmanagement – Datenbankzugänge mit Sicherheitsdatenblättern zum Download, Leitfäden, Checklisten u.v.a.m. Sicherheitsdatenblätter
- Sicherheitsd@tenblatt-online – Sicherheitsdatenblätter lesen, verstehen und erstellen
- Sicherheitsdatenblätter – Eine Hilfe für den Arbeitgeber
- Muster eines Sicherheitsdatenblatts nach 453/2010 EG
- Muster eines Sicherheitsdatenblatts mit Ergänzungen, Expositionskategorien und -szenarien (alte Version).
- GHS ANNEX 4, Guidance on the preparation of safety data sheets
- Bekanntmachung zu Gefahrstoffen 220 (Sicherheitsdatenblatt)
Einzelnachweise
- ↑ Verordnung (EU) Nr. 453/2010 Verordnung (EU) Nr. 453/2010 der Kommmision vom 20. Mai 2010
- ↑ Artikel 36 REACH
- ↑ ECHA: Leitlinien zu Informationsanforderungen und Stoffsicherheitsbeurteilung
Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten! Kategorien:- Gefährliche Stoffe und Güter
- Chemikalienrecht (Europäische Union)
- ABSCHNITT 1: Bezeichnung des Stoffs bzw. des Gemischs und des Unternehmens
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