- Global harmonisiertes System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien
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Das Global harmonisierte System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien (GHS, Globally Harmonized System of Classification, Labelling and Packaging of Chemicals) der Vereinten Nationen ist ein weltweit einheitliches System zur Einstufung von Chemikalien sowie deren Kennzeichnung auf Verpackungen und in Sicherheitsdatenblättern.
Auf der Basis dieses Kennzeichnungssystems wurde nach intensiver Vorbereitung für Europa eine eigene Verordnung zur Umsetzung der UN-Modellvorschriften erarbeitet: Die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, auch CLP-Verordnung genannt, trat am 20. Januar 2009 in Kraft. Seit dem 1. Dezember 2010 sind Stoffe nach dem GHS-System einzustufen und zu kennzeichnen. Gemische, bislang „Zubereitungen“ genannt, dürfen ab sofort nach den neuen System eingestuft und gekennzeichnet werden, müssen dies aber erst ab dem 1. Juni 2015.
Inhaltsverzeichnis
Grundlagen
Durch eine global gültige Einstufungsmethode mit einheitlichen Gefahren-Piktogrammen und Texten sollen die Gefahren für die menschliche Gesundheit und die Umwelt bei Herstellung, Transport und Verwendung von Chemikalien bzw. Gefahrstoffen weltweit minimiert werden.
Die bisher in der EU geltenden Kennzeichnungsmethoden für Gefahrstoffe werden ersetzt; im GHS treten an die Stelle der
- Gefahrensymbole mit ihren Gefahrenbezeichnungen die Gefahrenpiktogramme; gegebenenfalls mit einem gemeinsamen Signalwort („Achtung“ oder „Gefahr“),
- R-Sätze die H-Sätze (Hazard Statements) sowie zusätzliche EUH-Sätze (besondere Gefährdungen),
- S-Sätze die P-Sätze (Precautionary Statements),
Die Texte sind mit dreistelligen Nummern kodiert. Die Buchstaben stehen für die Art des Hinweises und bei den H- und P-Sätzen geben nach Art der Gefährdung beziehungsweise Typ der Sicherheitsmaßnahme die ersten Stellen der Zahl eine Gruppierung.
- Siehe H- und P-Sätze mit der vollständigen Liste.
Änderungen gegenüber der bisherigen Gefahrstoffkennzeichnung
Bei den Gefahrenpiktogrammen werden teilweise die im Anhang II der Richtlinie 67/548/EWG[1] verwendeten Gefahrensymbole genutzt. Alle bisherigen Symbole wurden grafisch abgeändert und heben sich durch die rot umrandete Raute mit weißem Hintergrund von den bisherigen quadratischen Symbolen mit orangem Hintergrund ab. Neu hinzugekommen sind der „Gaszylinder“ für komprimierte Substanzen, das „dicke Ausrufezeichensymbol“ und das Symbol für die Gesundheitsgefahr für Gefahren für die Gesundheit, außer Toxizität (giftig) und Augen- und Hautreizung (Ätzwirkung). Das „Andreaskreuz“ (Symbol mit dem Kennbuchstaben Xn oder Xi) wird zukünftig nicht mehr verwendet und durch die Gefahrenpiktogramme „Ätzwirkung“, „Gesundheitsgefahr“ oder „dickes Ausrufezeichensymbol“ ersetzt.[2]
Da es sich beim GHS um ein zum bisherigen EU-Recht unterschiedliches Konzept[3] handelt, ist eine Einbindung in bestehende Systeme oder direkte Übertragung nicht möglich. Die Stoffe werden zum Teil auch nach anderen Regeln gekennzeichnet; so unterliegt z. B. die Einstufung als „giftig“ anderen Kriterien als im bisherigen EU-Recht.
Struktur des GHS
Die Art der Gefahr wird durch die Gefahrenklassen wiedergegeben. Die Abstufung der Gefahr innerhalb einer Gefahrenklasse erfolgt durch die Unterteilung in Gefahrenkategorien (hazard category). So werden beispielsweise entzündbare Flüssigkeiten in Abhängigkeit vom Flammpunkt in drei Gefahrenkategorien unterteilt. Für jede Gefahrenklasse samt Kategorie, die auf einen Stoff zutrifft, werden ihm ein oder mehrere Gefahrenhinweise (H-Sätze, Hazard Statements) zugeordnet, die ein bestimmtes Gefahrenpiktogramm und gegebenenfalls auch ein Signalwort – entweder Gefahr (danger) oder Achtung (warning) – zur Folge haben sowie eine Reihe von Sicherheitsmaßnahmen (P-Sätze, Precautionary Statements).
Übersicht: EU-Gefahrensymbole, UN/GHS-Gefahrenpiktogramme, UN/ADR-Gefahrensymbole
CLP-Verordnung UN Rec.Tr. / ADR(G) EU-Kennzeichnung GHS-Kennzeichnung Gefahren-
symbolGefahren-
bezeichnungKenn-
buch-
stabePikto-
grammBezeichnung Kodierung Signal-
wort[4]Gefahrenklasse(G) Gefahrgut-
klasse(G)Explosions-
gefährlichE Explodierende Bombe GHS01 Gefahr(1)(2) Instabile explosive Stoffe, Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff(en), selbstzersetzliche Stoffe und Gemische, Organische Peroxide(1)(3)
Klasse 1
Klasse 5.2Hoch-
entzündlichF+ Flamme GHS02 Gefahr(1)(2) Entzündbar, selbsterhitzungsfähig, selbstzersetzlich, pyrophor, Organische Peroxide(1)(3)
Klasse 2.1
Klasse 3
Klasse 4.1
Klasse 4.2
Klasse 4.3
Klasse 5.2Leicht-
entzündlichF Brandfördernd O Flamme über einem Kreis(1)(3) GHS03 Gefahr(1)(2) Entzündend (oxidierend) wirkend
Klasse 5.1keine Entsprechung Gasflasche GHS04 Achtung Gase unter Druck, verdichtete, verflüssigte, tiefgekühlt verfl., gelöste Gase
Klasse 2.2Ätzend(5) C Ätzwirkung GHS05 Gefahr / Achtung(5) Auf Metalle korrosiv wirkend, hautätzend, schwere Augenschädigung(5)
Klasse 8Sehr giftig(7) T+ Totenkopf mit gekreuzten Knochen GHS06 Gefahr Akute Toxizität(7)
Klasse 6.1
Klasse 2.3Giftig(7) T Gesundheits-
schädlich(4)Xn Gesundheits-
gefahrGHS08 Gefahr div. Gesundheitsgefahren keine direkte Entsprechung Reizend(5) Xi dickes Ausrufe-
zeichensymbol(8)GHS07 (8)(4)(5) (8) Umwelt-
gefährlichN Umwelt(1)(9) GHS09 Achtung / Gefahr(1)(9) Gewässergefährdend(9)
Klasse 9keine Entsprechung keine direkte Entsprechung
Klasse 6.2
Klasse 7
Hot- Quelle: UNECE[5], Leitfaden zur Anwendung der GHS-Verordnung Umweltbundesamt 2007[6], ADR
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(G) Die Gefahrenklassen (Piktogramm) und zusätzlichen Gefahrenkategorien entsprechen ausdrücklich weitestgehend den Gefahrgutklassen 1–9 der UN Recommodations und ADR (wie auch RID, IMDG, DGR, ADN, u. a.) – es ist ein wesentliches Ziel des GHS, die bisher getrennten Gefahrstoff- und transportspezifische Gefahrgutkennzeichnungen auf einheitlicher Rechtsgrundlage zu harmonisieren. In Einzelfällen können sich Abweichungen in Einstufung nach UN-GHS und UN-Rec.Transp./IMO/ICAO-IATA/EU-GG ergeben. Auch Systeme wie US NFPA 704[7] und CA WHMIS[8] werden angeglichen bzw. ersetzt.
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(1) teilweise Gefahrenkategorien ohne Piktogramm und/oder ohne Signalwort
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(2) Signalwort Achtung für mindere Gefahrenkategorien
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(3) „Flamme“ entfällt im allgemeinen bei Explosionsgefahr[9], aber auch zwei Piktogramme für Kategorien besonderer Gefahren (organische Peroxide Typ B, selbstzersetzliche Stoffe und Gemische Typ B)
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(4) die als gesundheitsschädlich (früher als mindergiftig) eingestuften Gefahrenkategorien nur mit dickem Ausrufezeichensymbol
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(5) ätzend/reizend für Haut und Augen und auf Metalle korrosiv wirkend werden konsequent unterschiedlich gekennzeichnet: ersteres mit Doppelkennzeichnung als „Ätzwirkung“ und „dickes Ausfrufezeichensymbol“, Signalwort Gefahr, letzteres nur dieses Piktogramm mit dem Signalwort Achtung
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(7) die Kennzeichnung der Unterscheidung sehr giftig/giftig bzw. tödlich (akute Toxizität Kategorie 1/2)/giftig (Kategorie 3) wurde prinzipiell aufgegeben
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(9) Gewässergefährdend mit Signalwort Achtung, Schädigung der Ozonschicht ohne Piktogramm und mit Signalwort Gefahr
Aufbau des GHS-Kennzeichnungsetiketts
Folgendes Muster gibt die Anforderungen an ein Kennzeichnungsetikett nach GHS wieder:[10]
Entwicklung des GHS
Die Konferenz der Vereinten Nationen über Umwelt und Entwicklung (UNCED) hat mit der 1992 verabschiedeten Agenda 21 den Anstoß für die Entwicklung des GHS gegeben. Im Kapitel 19 der Agenda 21 wird u. a. eine Harmonisierung der Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen gefordert. Der auf der Nachfolgekonferenz Rio+10 in Johannesburg, Südafrika, im September 2002 verabschiedete Durchführungsplan fordert die Länder auf, das GHS bis zum Jahr 2008 anzuwenden.
Im Dezember 2002 wurde das GHS von einer UN-Kommission inhaltlich verabschiedet.
Am 3. September 2008 hat die EU-Kommission beschlossen, GHS in weiten Teilen zu übernehmen und den Entwurf dem Europäischen Rat zur Verabschiedung zugeleitet. Dieser hat am 16. Dezember 2008 die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (GHS-Verordnung) erlassen und am 31. Dezember 2008 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht, so dass die Verordnung am 20. Januar 2009, nämlich 20 Tage nach Veröffentlichung, ohne nationale Umsetzung in Kraft trat. Die neuen Kennzeichnungen können ab diesem Zeitpunkt für chemische Stoffe und Zubereitungen (Gemische) genutzt werden. Stoffe müssen parallel zur Umsetzung der REACH-Verordnung ab 1. Dezember 2010 nach GHS gekennzeichnet werden, Gemische ab 1. Juni 2015. Für Lagerbestände kann darüber hinaus noch eine zweijährige Übergangsfrist genutzt werden.
In der gleichen Verordnung ist auch der Anhang I der Stoff-Richtlinie 67/548/EWG mit der bisherigen EU-Kennzeichnung enthalten. Sie gilt (mit der am 15. Januar 2009 erschienenen 31. Anpassung) während der Übergangsfrist und ist infolge ihrer Veröffentlichung als Verordnung zum unmittelbar geltenden EU-Recht geworden, bedarf also erstmalig keiner Umsetzung in nationales Recht.
Siehe auch
Literatur
- Agenda 21 – Konferenz der Vereinten Nationen für Umwelt und Entwicklung im Juni 1992 in Rio de Janeiro – Agenda 21 Kapitel 19
- UNECE Transport Division (Hrsg.): Globally Harmonized System of Classification and Labelling of Chemicals (GHS). aktuelle Auflage. (Originaltext des GHS der UN, offizielle Fassung mit Corrigenda, Weblink auf pdf).
- Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates, EU-Amtsblatt L353 (EUR-Lex, pdf – GHS-Verordnung mit allen neuen Vorschriften und Kennzeichnungen)
- „Das GHS-System in der Praxis - Ein Leitfaden zur Einstufung und Kennzeichnung in der EU“
- „Das GHS-System in der EU" eine Kurzübersicht
- Kai P. Purnhagen: „Die neuen Einstufungs- und Kennzeichnungsvorschriften im Chemikalienrecht - Europarechtlicher Kosmos und Deutsches Chaos?“, Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht, 2009, S. 523.
- Umweltbundesamt (Hrsg.): Das neue Einstufungs- und Kennzeichnungssystem für Chemikalien nach GHS – kurz erklärt –. Leitfaden zur Anwendung der GHS-Verordnung, 2009 (pdf, www.uba.de).
- BAuA (Hrsg.): GHS – Die neue Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien in der EU. 3. Auflage. Dortmund 2011 (Webdokument).
- Gabriele Janssen: Gefahrstoff-Kennzeichnung nach GHS, Wandtafel im Format 70,0 x 100 cm. ecomed Sicherheit, Landsberg, 2. Auflage 2011, ISBN 978-3-609-65616-8.
Weblinks
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Commons: GHS-Piktogramme – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien
- Kostenloses Tool der BG Chemie zur Konvertierung der bisherigen Einstufung in die neue GHS-Einstufung
- Informationen des Umweltbundesamtes zu GHS
- REACH-Net – Beratungsservice: Kooperativer Helpdesk zu allen REACH- & GHS-Fragestellungen
- REACH-CLP-Helpdesk der Bundesbehörden
Einzelnachweise
- ↑ Anhang II der Richtlinie 67/548/EWG (pdf)
- ↑ Lit. UBA Leitfaden, 2.2 Kennzeichnung S. 19
- ↑ Comparison between EU and GHS Criteria Human Health and EnvironmentS. DG ENTR G1 REACH, 8. Juni 2005, abgerufen am 10. April 2009 (pdf, engl., Vergleich der Konzepte EU/GH; Entwurf: “The comparison is based on the GHS ST/SG/AC.10/30, 2003 as amended by ST/SG/AC.10/32/Add.3, 9 March 2005”).
- ↑ Art. 2 Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 Begriffsbestimmungen 4., siehe Lit. UBA Leitfaden, S. 20
- ↑ GHS Gefahrenpiktogramme in verschiedenen Formaten, unece.org
- ↑ Lit. UBA Leitfaden, 2.2 Kennzeichnung S. 18ff
- ↑ The Globally Harmonized System for Hazard Communication. In: Hazard Communication. Occupational Safety & Health Administration, United States Department of Labor, 10. Juni 2009, abgerufen am 15. Oktober 2009 (engl.).
- ↑ Le SIMDUT. In: Système d'Information sur les Matières Dangereuses Utilisées au Travail. Commission de la santé et de la sécurité du travail Québec, abgerufen am 15. Oktober 2009 (frz.).
- ↑ a b Art. 27 Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 Rangfolgeregelung für Gefahrenhinweise, siehe Lit. UBA Leitfaden, Tabelle 2.5, S. 20
- ↑ Muster nach Lit. UBA Leitfaden, S. 66; in Bezug auf GHS 1.4.10.5.2 Information required on a GHS label und Annex 6 Examples of arrangements of the GHS label elements (pdf, UNECE); Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 TITEL III Gefahrenkommunikation durch Kennzeichnung Kap. 1 Inhalt des Kennzeichnungsetiketts Art. 17 ff
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