Sicherheitsgewerbe

Sicherheitsgewerbe

Ein Sicherheitsdienst ist eine Dienstleistung, die im Auftrag bei Unternehmen und anderen Einrichtungen durchgeführt wird. Zunehmend werden solche Aufgaben im Wege des Outsourcing an Fremdfirmen vergeben.

Inhaltsverzeichnis

Dienstleistungsspektrum

Das Dienstleistungsspektrum dieses Wirtschaftszweiges und untergeordneter Berufsgruppen umfasst in der Regel folgende Sicherheitsdienstleistungen:

Objektschutz
Die Absicherung eines Objektes durch hierfür qualifiziertes Personal
Veranstaltungsservice
Einlasskontrollen, Ordner, Kassenkontrollen, Umsetzung der Sicherheitskonzepte, Sicherheitsfachplaner (Eventsafety) für den Veranstalter…
Brandschutz
Brandwachen, Sprinklerproben, Feuerwehrparallelaufschaltungen,…
Revierdienst
Auf- und Verschluss sowie die Bestreifung von Liegenschaften durch mobile Streifendiensteinheiten
Alarmaufschaltung
Aufschaltung von Gefahrenmeldeanlagen und Videoüberwachungssystemen gemäß VdS-Richtlinien sowie Alarmverfolgung

Aufgaben

Im Speziellen können verschiedene Aufgaben Bestandteil eines einschlägigen Dienstvertrags sein:

Der Begriff „Ordner“

Für öffentliche Veranstaltungen gibt es bestimmte Kräfte, die allgemein für Ordnung zu sorgen haben: die so genannten „Ordner“. Sie haben oft keinen Sachkundenachweis nach der Bewachungsverordnung (BewachV) sondern meist lediglich eine Unterweisung.

Dazu zählen beispielsweise:

Zu schützende und befriedende Objekte/ Einrichtungen

Objekte, in denen Sicherheitsdienste tätig sein können:

Die Angehörigen des Sicherheitsdienstes üben im Allgemeinen die Schlüsselgewalt und das Hausrecht als Besitzdiener in den Objekten aus.

Rechtliche Grundlage

Deutschlandlastige Artikel Dieser Artikel oder Absatz stellt die Situation in Deutschland dar. Hilf mit, die Situation in anderen Ländern zu schildern.

Rechtliche Grundlage für das Tätigwerden sind § 34 a der Gewerbeordnung und die Bewachungsverordnung. Mitarbeitern von privaten Sicherheitsdiensten stehen nur die jedermann zustehenden Rechte der Bürger (Jedermannsrecht § 127 Abs. 1 StPO – „Vorläufige Festnahme“) wie beispielsweise Notwehr und Nothilfe, Notstand sowie dem Hausrecht zu. Ausnahmen ergeben sich aus durch die Beleihung mit hoheitlichen Rechten, in Deutschland gilt das für die Bereiche Luftverkehr, Kernkraftwerke und Bundeswehr.

In Deutschland besteht gemäß § 12 a der Bewachungsverordnung die Pflicht, als Sicherheitsdienst erkennbar zu sein. Im Klartext lautet das, dass die Wachleute eine Dienstbekleidung tragen müssen. Wie diese aussieht, ist jedem Unternehmen selbst überlassen. Sie darf jedoch keinesfalls behördlichen Uniformen ähneln. Dies gilt jedoch speziell nur für Tätigkeiten, bei denen Hausrechtsbereiche aus dem öffentlichen Raum betreten werden (Revierstreifendienst, Alarmverfolgung).

Durch die fortschreitende Änderung der deutschen Polizeiuniformen sehen diese vielen Dienstbekleidungen der privaten Wachdienste sehr ähnlich. Das Problem besteht aber darin, dass der Staat den Sicherheitsdiensten im Nachhinein die Verwendung ihrer vorhandenen Uniformen nicht untersagen kann.

Siehe auch

Weblinks

Literatur

  • Reinhard W. Ottens, Harald Olschok, Stephan Landrock (Hrsg.): Recht und Organisation privater Sicherheitsdienste in Europa. Richard Boorberg Verlag, Stuttgart, München, Hannover, Berlin, Weimar, Dresden 1999. ISBN 3-415-02571-3
  • Ralf Röger, Versagung der Bewaffnung des Sicherheitsgewerbes aus grundrechtlicher und gewerberechtlicher Sicht, in: Rupprecht/Stober (Hrsg.), Waffenrecht im Sicherheitsgewerbe, 2008, S. 9-25, ISBN 978-3-452-26811-2.
  • Rolf Stober/Harald Olschok, Handbuch des Sicherheitsgewerberechts, C.H.Beck, 1. Aufl. 2004, ISBN 3-406-51053-1.

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