- Europäischer Sozialdialog
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Der Europäische Sozialdialog ist die Keimzelle einer europaweiten autonomen Sozialpolitik der Sozialpartner (Arbeitgeber/Arbeitnehmer) und wichtiger Teil der Sozialpolitik der Europäischen Union.
Der Soziale Dialog ist auch ein Instrument der Politikberatung der Europäischen Union vor dem Erlass neuer Richtlinien oder Verordnungen der Europäischen Kommission, in dem die betroffenen Wirtschaftskreise und Gewerkschaften angehört werden.
Die Rechtsgrundlage für den Sozialen Dialog auf europäischer Ebene findet sich in den Artikeln 154 und 155 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) (früher Artikel 138 und 139 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft - mit Änderungen).
Inhaltsverzeichnis
Rechtsgrundlage
Art. 154 AEUV
(1) Die Kommission hat die Aufgabe, die Anhörung der Sozialpartner auf Gemeinschaftsebene zu fördern, und erlässt alle zweckdienlichen Maßnahmen, um den Dialog zwischen den Sozialpartnern zu erleichtern, wobei sie für Ausgewogenheit bei der Unterstützung der Parteien sorgt.
(2) Zu diesem Zweck hört die Kommission vor Unterbreitung von Vorschlägen im Bereich der Sozialpolitik die Sozialpartner zu der Frage, wie eine Gemeinschaftsaktion gegebenenfalls ausgerichtet werden sollte.
(3) Hält die Kommission nach dieser Anhörung eine Gemeinschaftsmaßnahme für zweckmäßig, so hört sie die Sozialpartner zum Inhalt des in Aussicht genommenen Vorschlags. Die Sozialpartner übermitteln der Kommission eine Stellungnahme oder gegebenenfalls eine Empfehlung.
(4) Bei den Anhörungen nach den Absätzen 2 und 3 können die Sozialpartner der Kommission mitteilen, dass sie den Prozess nach Artikel 155 in Gang setzen wollen. Die Dauer dieses Prozesses darf höchstens neun Monate betragen, sofern die betroffenen Sozialpartner und die Kommission nicht gemeinsam eine Verlängerung beschließen.
Art. 155 AEUV
(1) Der Dialog zwischen den Sozialpartnern auf Unionsebene kann, falls sie es wünschen, zur Herstellung vertraglicher Beziehungen einschließlich des Abschlusses von Vereinbarungen führen.
(2) Die Durchführung der auf Unionsebene geschlossenen Vereinbarungen erfolgt entweder nach den jeweiligen Verfahren und Gepflogenheiten der Sozialpartner und der Mitgliedstaaten oder — in den durch Artikel 153 erfassten Bereichen — auf gemeinsamen Antrag der Unterzeichnerparteien durch einen Beschluss des Rates auf Vorschlag der Kommission. Das Europäische Parlament wird unterrichtet. Der Rat beschließt einstimmig, sofern die betreffende Vereinbarung eine oder mehrere Bestimmungen betreffend einen der Bereiche enthält, für die nach Artikel 153 Absatz 2 Einstimmigkeit erforderlich ist.[1]
Europäischer Sozialdialog nach Sektoren
Chemie
Im Dezember 2002 haben Sozialpartner der Europäischen Chemieindustrie begonnen einen freiwilligen Dialog auf europäischer Ebene zu gestalten. Beteiligt waren ECEG (Zusammenschluss der nationalen Chemiearbeitgeberverbände in Europa) und EMCEF (Europäische Föderation der Bergbau-, Chemie- und Energiegewerkschaften).
Im Dezember 2004 hat die Europäische Kommission formell den Europäischen Sozialpartnerdialog für den Chemiesektor bestätigt und die beteiligten Spitzenorganisationen der Sozialpartnerorganisationen als repräsentativ anerkannt.
Zu Beginn des Jahres 2005 begannen die Arbeiten in paritätisch besetzten Arbeitsgruppen.
- Gegenstand der Beratungen waren
- Bildung,
- berufliche Ausbildung und lebenslanges Lernen,
- Responsible Care,
- Chemikalienpolitik.
Die Arbeitsgruppen tagen unter Anwesenheit eines Vertreters der Europäischen Kommission. Die Ergebnisse werden jährlich in den Europäischen Sozialkonferenzen (2005: London, 2006: Krakau) vorgestellt und diskutiert.
Bau und Holzverarbeitung
Anerkannter Partner für den Sozialdialog im Baubereich ist die Europäische Föderation der Bau- und Holzarbeiter.
Sicherheitsgewerbe
Anerkannte Partner für den Sozialdialog im Sicherheitsgewerbe sind UNI-Europa auf Seiten der Arbeitnehmer und die Confederation of European Security Services auf Arbeitgeberseite.
Literatur
- Ursula Theiss: Die Durchführung europäischer Sozialpartnervereinbarungen auf nationaler Ebene, LIT Verlag Berlin-Hamburg-Münster, 2005, ISBN 3825885976, 9783825885977
Quellen
- ↑ Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (In der Fassung des Vertrages von Lissabon) Konsolidierte Fassung 2008
Siehe auch
Weblinks
Kategorie:- Beschäftigungs- und Sozialpolitik der Europäischen Union
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