- Sitzungspolizei
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Die Sitzungspolizei bezeichnet das Recht und die Pflicht des Vorsitzenden einer Gerichtsverhandlung in der Sitzung die Ordnung nach § 176 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) aufrechtzuerhalten.
Die Sitzungspolizei reicht deutlich weiter als das Hausrecht (welches vom Gerichtspräsidenten ausgeübt wird) und verdrängt dieses dort, wo eine sitzungspolizeiliche Kompetenz gegeben ist. Wo freilich weder der Vorsitzende als Träger der sitzungspolizeilichen Gewalt eingreifen kann, noch der Öffentlichkeitsgrundsatz berührt ist, kann auf das Hausrecht zurückgegriffen werden.
Die deutlichste Folge der Sitzungspolizei ist das Recht des Vorsitzenden, gegen Parteien, Beschuldigte, Zeugen, Sachverständige oder bei einer Verhandlung nicht beteiligte Personen, die sich in der Sitzung einer Ungebühr schuldig machen Ordnungsmittel in Form eines Ordnungsgeldes oder Ordnungshaft zu verhängen (§ 177, § 178 GVG). Die verhängten Ordnungsmittel werden von der Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde vollstreckt.
Aus der in § 178 GVG enthaltenen abschließenden Auflistung des Personenkreises, der Adressat eines Ordnungsmittels sein kann, ergibt sich auch, dass die Bevollmächtigten der Parteien, in der Regel also deren Rechtsanwälte und die Verteidiger eines Angeklagten, der Staatsanwalt und der Urkundsbeamte nicht der Sitzungspolizei des Gerichtsvorsitzenden unterliegen.
Justizwachtmeister vollziehen die Anordnung des vorsitzenden Richters bzw. des Gerichts regulär, Polizeivollzugsbeamte leisten hier auf (mündliches) Verlangen des Vorsitzenden zusätzlich oder vertretungsweise Vollzugshilfe.
Soweit sitzungspolizeiliche Maßnahmen in einer Verhandlung vor dem Amts- oder dem Landgericht verhängt werden, kann hiergegen Beschwerde eingelegt werden, über die in jedem Fall das Oberlandesgericht entscheidet.
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