- Beauftragter Richter
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Der Begriff beauftragter Richter kommt aus dem Prozessrecht. Mit ihm wird ein Mitglied eines Kollegialgerichtes bzw. Spruchkörpers (Kammer, Senat) bezeichnet, vor dem eine Beweisaufnahme allein statt mit der gesamten Kammer durchgeführt wird, vgl. § 361 ZPO. Der beauftragte Richter ist, anders als der ersuchte Richter Mitglied des Prozessgerichtes.
Er repräsentiert aber anders als der Einzelrichter nicht den gesamten Spruchkörper, daher wird vor ihm auch nicht mündlich verhandelt und er hat keine Sachentscheidungsbefugnis.
In Erfüllung seines Auftrages (Beweisaufnahme) handelt er aber gleich einem vorsitzenden Richter (§ 229 ZPO), d. h. er ist Sitzungspolizei, kann Ordnungstrafen verhängen etc.
Siehe auch
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