- Sozietät
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In einer Sozietät (lat. societas „Gesellschaft“) sind zwei oder mehrere Sozien zur gemeinsamen Berufsausübung zusammengeschlossen.
Im allgemeinen Sprachgebrauch wird unter dem Begriff Sozietät meist eine Anwaltssozietät (Rechtsanwalt) verstanden. Es kann sich aber ebenso um Steuerberater, Architekten oder Angehörige aller anderen freien Berufe handeln. Rechtlich gesehen handelt es sich dabei regelmäßig um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) oder eine Partnerschaftsgesellschaft.
In einer Anwaltssozietät (die älteste noch bestehende deutsche Sozietät stammt aus dem Jahr 1822)[1] verbinden sich zwei oder mehr Anwälte zu einer Gemeinschaft zur gemeinsamen Berufsausübung. Sie unterscheidet sich von der Bürogemeinschaft durch den gemeinsamen Außenauftritt. Das Mandat eines Sozietätsanwalts ist immer auch das Mandat der gesamten Sozietät. Dies ist insbesondere für die Haftung wichtig, da bei der Mandatsübernahme durch einen Sozius immer auch die gesamte Sozietät haftet, das heißt alle Anwälte, die der Sozietät angehören.
Zu unterscheiden sind die Sozien einer Sozietät unter Umständen von den Partnern einer Sozietät. Die Partner einer Sozietät sind die eigentlichen Inhaber der Sozietät, können also wie Firmeninhaber über diese entscheiden. Die Sozietät kann darüber hinaus auch sog. Außensozien haben, die auf dem Praxisschild und dem Briefbogen der Sozietät namentlich aufgeführt sind. Im Innenverhältnis handelt es sich bei Außensozien jedoch um Angestellte der Partner, die de facto kein Mitspracherecht bei sozietätsinternen Angelegenheiten haben.
Rechtsgrundlagen
- Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
- Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG)
Weblinks
Einzelnachweise
- ↑ Treue, Wilhelm: Rechts-, Wirtschafts- und Steuerberatung in zwei Jahrhunderten. 3. Auflage. Esche Schümann Commichau, Hamburg 1997, ISBN 3-00-001424-1
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