Steuerberater

Steuerberater

Als Steuerberater (StB) wird der Angehörige eines freien Berufs bezeichnet, der in steuerrechtlichen und betriebswirtschaftlichen Fragen berät. Die Berechtigung zur Berufsausübung ist an bestimmte Voraussetzungen gebunden.

Inhaltsverzeichnis

Deutschland

Der Beruf des Steuerberaters wird freiberuflich ausgeübt und unterliegt daher nicht den Bestimmungen der Gewerbeordnung. In Deutschland sind der Tätigkeitsbereich und die Zulassung umfassend im Steuerberatungsgesetz und der dazugehörigen Durchführungsverordnung geregelt. Viele Beratungstätigkeiten gehören zu den Vorbehaltsaufgaben und dürfen nur von zugelassenen Steuerberatern und einigen wenigen weiteren Berufsangehörigen ausgeführt werden. Die berufständische Vertretung der Steuerberater in Deutschland sind die Steuerberaterkammern, die sich unter dem Dach der Bundessteuerberaterkammer zusammenschließen.

Das Leitbild des steuerberatenden Berufs

Das Leitbild des steuerberatenden Berufs beschreibt das gemeinsame Selbstverständnis der deutschen Steuerberater und Steuerberaterinnen. Es ist im Rahmen der Initiative „Perspektiven für morgen“ der Bundessteuerberaterkammer entstanden und wurde am 12. Juni 2006 von der Bundeskammerversammlung verabschiedet:

„Als Steuerberater und Steuerberaterinnen sind wir Angehörige eines Freien Berufs und Organ der Steuerrechtspflege. Durch die gesetzlich geschützte berufliche Verschwiegenheit und die detaillierte Kenntnis der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse unserer Mandanten tragen wir ein hohes Maß an Verantwortung und haben eine besondere Vertrauensstellung.
Wir begleiten unsere Mandanten als unabhängige und kompetente Ratgeber bei allen steuerlichen und wirtschaftlichen Fragestellungen mit dem Ziel, deren Interessen als Unternehmer, Institutionen oder Privatpersonen optimal zu vertreten sowie deren wirtschaftlichen Erfolg zu fördern und zu sichern.
Unser Leistungsangebot umfasst insbesondere die Rechnungslegung nach nationalen und internationalen Vorgaben, die Steuerberatung und den steuerlichen Rechtsschutz. Die Beratung in privaten Vermögensangelegenheiten, die betriebswirtschaftliche Beratung sowie die Durchführung von gesetzlichen oder freiwilligen Prüfungen sind weitere wesentliche Tätigkeitsfelder.
Wir üben unseren Beruf unabhängig, eigenverantwortlich und gewissenhaft aus. Durch hohe Qualifikation verbunden mit konsequenter Fortbildung, effiziente Kanzleiführung und Qualitätsmanagement schaffen wir die Grundlage, um auch zukünftigen Anforderungen flexibel begegnen zu können.“

Tätigkeitsbereich

Steuerberater haben die Aufgabe der Hilfestellung in Steuerangelegenheiten, zur Vertretung in finanzgerichtlichen Prozessen und zur Beratung in betriebswirtschaftlichen Fragen. Die Tätigkeit kann selbständig oder im Angestelltenverhältnis ausgeübt werden.

Die Aufgaben des Steuerberaters bestehen hauptsächlich in der vorausschauenden Beratung für eine optimale Steuergestaltung, der Erstellung von Buchführungen, Jahresabschlüssen und Steuererklärungen sowie der anschließenden Überprüfung von Steuerbescheiden und der Vertretung des Mandanten in Streitfällen mit dem Finanzamt und vor dem Finanzgericht.

Im Detail sind die folgenden Aufgaben für einen Steuerberater vorgesehen:

  • Führung der Buchhaltung für gewerbliche Mandanten
  • Führung der Aufzeichnungen für freiberufliche Mandanten
  • Erstellung der Lohn- und Gehaltsabrechnung für Arbeitgeber
  • Erstellung von Jahresabschlüssen für bilanzierende Mandanten
  • Erstellung der Einnahmenüberschussrechnung für nichtbilanzierende Mandanten
  • Erstellung von Steuererklärungen im unternehmerischen und privaten Bereich
  • Vertretung vor Finanzbehörden, Finanzgerichten sowie in Steuerstrafsachen und in Bußgeldsachen wegen einer Steuerordnungswidrigkeit
  • Beratungsleistungen hinsichtlich
    • Steuergestaltung
    • unternehmerischer und betriebswirtschaftliche Fragen
    • des betrieblichen Rechnungswesen und des internen Kontrollsystems
    • Existenzgründungsfragen und bei Sanierungsfällen
    • Vermögensverwaltung und Planung
    • Rating, Unterstützung bei Bankverhandlungen
  • Sonstige Beratung und Vertretung (insbesondere hinsichtlich Sozialversicherungen)

Nicht zulässig ist die Rechtsberatung auf anderen Rechtsgebieten (Vorbehaltsaufgabe der Rechtsanwälte) und die Prüfung von Jahres- und Konzernabschlüssen (Vorbehaltsaufgabe der Wirtschaftsprüfer).

Das Honorar für die Steuerberatung wird nach der Steuerberater-Gebührenverordnung (StBGebV) abgerechnet. Grundlage ist meist der Gegenstandswert oder der Zeitfaktor. Für die Richtigkeit der Steuerberatung haftet der Steuerberater dem Mandanten gegenüber und muss hierfür eine Berufshaftpflichtversicherung abschließen.

Der Steuerberater muss die Tätigkeiten nicht vollständig selbst ausüben, sondern kann sich der Hilfe von fachkundigem Personal (Steuerfachangestellte) bedienen. Bedingung ist, dass die Mitarbeiter ausschließlich weisungsgebunden unter der fachlichen Aufsicht und beruflichen Verantwortung des Steuerberaters tätig werden.

Voraussetzungen für die Berufsausübung

Den Beruf eines Steuerberaters darf nur ausüben, wer die Steuerberaterprüfung i.S.d. § 37 Steuerberatungsgesetz (StBerG) bestanden hat oder von dieser Prüfung befreit worden ist. Nach bestandener Prüfung kann man sich von der Steuerberaterkammer als Steuerberater bestellen lassen. Für die Bestellung sind - neben der bestandenen Prüfung - die persönliche Eignung des Bewerbers (z. B. geordnete wirtschaftliche Verhältnisse, keine strafgerichtliche Verurteilung) und eine Deckungszusage einer Berufshaftpflichtversicherung nachzuweisen. Wird der Beruf als Angestellter ausgeübt, ist die Aufnahme in die Haftpflichtversicherung des Arbeitgebers nachzuweisen. Die Bestellung erfolgt durch Aushändigung einer Urkunde.

Zulassung zur Steuerberaterprüfung

Die Zulassung zur Steuerberaterprüfung kann grundsätzlich auf zwei Wegen erfolgen:

Der akademische Weg über ein (Fach-)Hochschulstudium (§ 36 Abs. 1 StBerG): Voraussetzung ist der erfolgreiche Abschluss eines wirtschaftswissenschaftlichen oder rechtswissenschaftlichen Hochschulstudiums. Daran anschließend ist eine praktische Tätigkeit auf dem Gebiet des Steuerrechts vorzuweisen. Die Dauer dieser Tätigkeit ist von der Regelstudienzeit des abgeschlossenen Hochschulstudiums abhängig. Bei mindestens vier Jahren (acht Semestern) sind zwei Jahre notwendig, bei weniger als vier Jahren (acht Semestern) müssen drei Jahre praktischer Arbeit dem Studium folgen. Zu beachten ist, dass eine Unterscheidung zwischen Universität und Fachhochschule nicht mehr getroffen wird. Es ist einzig und allein die Regelstudienzeit des Studienganges ausschlaggebend. Studiengänge der Berufsakademie haben eine Regelstudienzeit von weniger als acht Semestern. Sie gelten jedoch als Studium im Sinne des StBerG. Die berufspraktische Tätigkeit nach dem Abschluss des Studiums beträgt angesichts der kurzen Ausbildungszeit mindestens drei Jahre.

Der berufspraktische Weg über eine kaufmännische Berufsausbildung (§ 36 Abs. 2 StBerG): Nach Abschluss einer kaufmännischen Ausbildung und zehnjähriger praktischer Tätigkeit auf dem Gebiet des Steuerrechtes kann ebenfalls die Zulassung zur Steuerberaterprüfung erfolgen. Der Regelfall ist dabei eine Ausbildung zum/zur Steuerfachangestellten. Zu beachten ist, dass sich dieser Zeitraum auf sieben Jahre reduziert, wenn die Prüfung zum geprüften Bilanzbuchhalter oder Steuerfachwirt erfolgreich abgelegt wird.

Abschließend können auch Beamte des gehobenen Dienstes der Finanzverwaltung zur Prüfung zugelassen werden. In diesem Fall beträgt die Dauer der praktischen Tätigkeit mindestens sieben Jahre nach bestandener Laufbahnprüfung, wobei jedoch anzumerken ist, dass Beamten des gehobenen Dienstes der Steuerverwaltung nach Abschluss ihrer Ausbildung der akademische Grad Diplom-Finanzwirt (FH) zuerkannt wird, wodurch sie regelmäßig drei Jahre nach Abschluss der Ausbildung zur Steuerberaterprüfung zugelassen werden können.

Zuständig für die Durchführung der Steuerberaterprüfung sind ab 2009 die Steuerberaterkammern. Die Finanzministerien der Länder, die i. d.R. die Zuständigkeit auf die Oberfinanzdirektionen als Mittelbehörden übertragen haben, sind aber weiterhin für die Erstellung der Klausuren zuständig. Auch bei der Abnahme der mündlichen Prüfungen bleibt die Zusammensetzung der Prüfungskommissionen unverändert, d. h. der Vorsitzende jeder Kommission ist weiterhin ein Finanzbeamter.

Steuerberaterprüfung

Die Steuerberaterprüfung ist in einen schriftlichen Teil aus drei Aufsichtsarbeiten und in einen mündlichen Teil gegliedert. Prüfungsgebiete sind nach § 37 Abs. 3 StBerG:

Die jeweilige Dauer der drei Aufsichtsarbeiten beträgt mindestens vier und höchstens sechs Zeitstunden (§ 18 Abs. 1 DVStB), wobei i.d.R. sechs Zeitstunden angesetzt werden. Sie sind an drei aufeinanderfolgenden Tagen zu schreiben. Zur mündlichen Prüfung, als zweitem Teil der Steuerberaterprüfung, wird nur zugelassen, wessen Leistung in der schriftlichen Prüfung mit mindestens der Note 4,5 bewertet worden ist (§ 25 Abs. 2 DVStB). Im Durchschnitt der vergangenen Prüfungsjahre war dies nur etwa die Hälfte der schriftlich geprüften Kandidaten.

Die mündliche Prüfung besteht aus einem kurzen Vortrag und sechs Prüfungsabschnitten. Aus den Einzelnoten der einzelnen Prüfungsabschnitte wird die mündliche Gesamtnote gebildet. Die Dauer der mündlichen Prüfung beträgt etwa fünf Stunden bei vier Kandidaten (Regelfall). Die Prüfung wird vor einer aus sechs Personen bestehenden Prüfungskommission abgelegt. Mitglieder der Kommission sind neben Finanzbeamten des höheren Dienstes auch Berufsträger mit langjähriger Berufserfahrung sowie Professoren oder auch Sachverständige aus der freien Wirtschaft, die auf einem prüfungsrelevanten Gebiet tätig sind.

Die Steuerberaterprüfung hat bestanden, wer im Durchschnitt aus schriftlicher und mündlicher Note nicht schlechter als 4,15 liegt. Die Leistungen aus schriftlicher und mündlicher Prüfung werden dabei gleich gewichtet.

Bestellung

Nach bestandener Prüfung ist die Bestellung als Steuerberater möglich. Erst nach Bestellung als Steuerberater ist man befugt, die Berufsbezeichnung "Steuerberater" zu führen.

Die Bestellung ist nur zulässig, wenn man eine selbständige Tätigkeit auf dem Gebiet des Steuerrechtes (sogenannte Vorbehaltsaufgaben) oder auf den Gebieten der vereinbaren Tätigkeiten ausübt.

Die Bestellung ist jedoch abhängig von der persönlichen Eignung (§ 40 SteuerberatungsG), die Bestellung ist zu versagen wenn der Bewerber

  • nicht in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt;
  • infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt;
  • aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf des Steuerberaters ordnungsgemäß auszuüben;
  • sich so verhalten hat, dass die Besorgnis begründet ist, er werde den Berufspflichten als Steuerberater nicht genügen.

Die Bestellung ist auch zu versagen,

  • wenn durch die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde eine Entscheidung nach § 39a Abs. 1 ergangen ist;
  • solange der Bewerber eine Tätigkeit ausübt, die mit dem Beruf unvereinbar ist (§ 57 Abs. 4);
  • solange nicht die vorläufige Deckungszusage auf den Antrag zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung oder der Nachweis der Mitversicherung bei einem Arbeitgeber vorliegt.

Eine Anstellung im gewerblichen Bereich, z. B. in einem Industrieunternehmen, ist mit dem Beruf des Steuerberaters vereinbar, da das Verbot der Tätigkeit als Syndikus-Steuerberater durch § 58 Satz 2 Nr. 5a des am 11. April 2008 verkündeten Achten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I Nr. 14/08 S.666) aufgehoben wurde. Der Bundesfinanzhof wird in einem Revisionsverfahren (Aktenzeichen VII R 2/11) entscheiden, ob und in welchem Umfang der Syndikus-Steuerberater neben der Berufsausübung als Angestellter zusätzlich als Feierabendsteuerberater in einer eigenen „Schein“-Praxis tätig werden muss.

Die Bestellung wird durch die zuständige Steuerberaterkammer durch Aushändigung der Berufsurkunde vollzogen. Zuvor hat der Bewerber die Versicherung abzugeben, dass er die Pflichten eines Steuerberaters gewissenhaft erfüllen wird.

Berufliche Zusammenarbeit

Statt der Berufsausübung als Einzelperson ist der Zusammenschluss mehrerer Steuerberater und die Gründung einer Kapitalgesellschaft (insbesondere GmbH oder Aktiengesellschaft) zulässig (Steuerberatungsgesellschaft). Hierzu müssen aber Vorstand bzw. Geschäftsführung und Aktionäre bzw. Gesellschafter mehrheitlich Steuerberater sein.

Der Zusammenschluss mehrerer Steuerberater zwecks Beratung in steuerlichen Fragen kann daneben in Form einer

Steuerberater können in diesem Rahmen auch mit sog. sozietätsfähigen Berufen (insb. Wirtschaftsprüfern und Rechtsanwälten) zusammenarbeiten. Bei Steuerberatungsgesellschaften dürfen die Nicht-Steuerberater die Steuerberater weder auf Ebene der Anteilseigner noch auf Ebene der Unternehmensleitung dominieren.

Abgrenzung zu ähnlichen Berufen

Neben den Steuerberatern sind die folgenden Berufsangehörigen zur steuerrechtlichen Beratung bzw. der Durchführung von Teilaufgaben befugt:

EU-Probleme

Steuerberater aus anderen EU-Staaten dürfen ihre Mandanten grenzüberschreitend auch in Deutschland beraten, sofern dies auf vorübergehender Basis, also ohne feste Niederlassung, geschieht (geregelt in der Berufsqualifikations-Anerkennungsrichtlinie 2005/36/EG). Hierbei müssen sie mit ihrer ausländischen Berufsbezeichnung auftreten, damit sowohl der Mandant als auch die Finanzverwaltung erkennen können, dass es sich nicht um Steuerberater mit Qualifikation nach deutschem Recht handelt. Mandanten von Steuerberatern aus anderen EU-Staaten tragen außerdem das Risiko, dass ihre Berater wegen mangelnder Kenntnisse im deutschen Steuerrecht von der Finanzverwaltung zurückgewiesen werden können. Berater aus anderen EU-Mitgliedstaaten, die eine dauerhafte Niederlassung als Steuerberater in Deutschland anstreben, müssen eine Eignungsprüfung (§ 37a (2) Steuerberatungsgesetz) absolvieren, die eine vereinfachte Steuerberaterprüfung darstellt.

Zum Teil wird die Ansicht vertreten, dass die berufsständischen Zulassungsvoraussetzungen nicht mit dem EU-Recht vereinbar seien. Andere EU-Mitgliedstaaten könnten die Öffnung des deutschen Steuerberatermarktes für ihre eigenen Bürger verlangen, auch wenn es in den Mitgliedstaaten unterschiedliche bis gar keine Zulassungsvoraussetzungen gibt und natürlich unterschiedliches nationales Steuerrecht gilt. Hiergegen wenden sich die deutschen Steuerberaterkammern, die als Interessenvertretungen ihrer Mitglieder auftreten und somit ebenfalls der Steuerrechtspflege dienen. Sie begründen dies mit der mangelhaften Ausbildung ausländischer Berater im deutschen Steuerrecht.

Insbesondere Buchhalter- und Bilanzbuchhalterverbände fordern, bestimmte Tätigkeiten, die derzeit Steuerberatern vorbehalten sind, auch Buchhalterberufen zu öffnen. Aus Sicht deutscher Bilanzbuchhalter ergibt sich eine Inländerdiskriminierung aus der Tatsache, dass österreichische Bilanzbuchhalter unter Berufung auf die Richtlinie 2005/36/EG auf vorübergehender Basis in Deutschland Tätigkeiten erbringen dürfen, die deutsche Bilanzbuchhalter nicht erbringen dürfen. Inländerdiskriminierung ist europarechtlich zulässig.

Weitere Tätigkeitsfelder der Steuerberater

Neben der selbständigen und nichtselbständigen Tätigkeit in den Vorbehaltsaufgaben kann der Steuerberater die folgenden Tätigkeiten mit seinem Berufsstand vereinbaren:

Österreich

Der Beruf des Steuerberaters ist ein freier Beruf und unterliegt daher nicht den Bestimmungen der Gewerbeordnung. Die berufständische Vertretung der Steuerberater ist in Österreich die Kammer der Wirtschaftstreuhänder. Um die Tätigkeit des Steuerberaters ausführen zu dürfen, bedarf es einer Fachprüfung.

Der Begriff Wirtschaftstreuhänder umfasst in Österreich folgende Berufsgruppen:

Bis 2005 gab es zusätzlich die Bezeichnung "beeideter Buchprüfer"; diese Berechtigung konnte ab 1999 jedoch nicht mehr erworben werden; die bestehenden Buchprüfer wurden 2005 durch eine Übergangsbestimmung zu Wirtschaftsprüfern erklärt.

Weiters waren sog. selbständigen Buchhalter Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder. Sie übten einen Wirtschaftstreuhandberuf aus, durften jedoch nicht die Berufsbezeichnung Wirtschaftstreuhänder führen. Die Möglichkeit zur Aufnahme dieses Berufes endete jedoch am 30. Juni 2008. Bestehende Berufsberechtigungen als Selbständiger Buchhalter dürfen weiter ausgeübt werden, jedoch endete die Mitgliedschaft dieser Personengruppe in der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, sofern sie nicht zur Steuerberaterprüfung zugelassen wurden oder eine Berufsberechtigung nach dem neuen Bilanzbuchhaltungsgesetz (BibuG) erwarben, nach einer entsprechenden Übergangsfrist.

Die Rechte und Pflichten der Wirtschaftstreuhänder sind im Bundesgesetz über die Wirtschaftstreuhandberufe (Wirtschaftstreuhandberufsgesetz - WTBG) geregelt.

Selbständige Bilanzbuchhalter können sich zwischen der Mitgliedschaft bei der Kammer der Wirtschaftstreuhänder und der Wirtschaftskammer entscheiden und die Mitgliedschaft auch wechseln. Sie unterstehen dem Bilanzbuchhaltungsgesetz 2006 (BibuG).

Tätigkeiten der Steuerberater

Das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG) regelt welche Tätigkeiten ein Steuerberater im Rahmen seines Berufes ausüben darf bzw. welche Tätigkeiten Steuerberatern vorbehalten sind (§ 3 WTBG). Diese umfasst insbesondere folgende Tätigkeiten

  • Führung der Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
  • Erstellung von Jahresabschlüssen
  • Erstellung von Steuererklärungen
  • Vertretung in Abgaben- und Abgabenstrafverfahren vor Abgabenbehörden
  • Sonstige Vertretung insbesondere vor Sozialversicherungen
  • Beratungsleistungen
    • betriebswirtschaftliche Beratung
    • Steuerberatung
    • Beratungsleistungen im Zusammenhang mit dem betrieblichen Rechnungswesen und der Beratung betreffend der Organisation und Einrichtung des internen Kontrollsystems
    • Sanierungsberatung, Erstellung von Sanierungsgutachten etc.
    • Beratung in Rechtsangelegenheiten, soweit diese mit wirtschaftstreuhändischen Tätigkeiten unmittelbar in Zusammenhang stehen
  • Treuhandaufgaben und Vermögensverwaltung
  • Prüfungsaufgaben (die nicht die Erteilung eines förmlichen Bestätigungsvermerkes erfordern)
  • Sachverständigengutachten

Neben der "klassischen" Tätigkeit des Steuerberaters - der steuerlichen Beratung und Vertretung und der Erstellung von Jahresabschlüssen und von Abgabenerklärungen - tritt die betriebswirtschaftliche Beratung der Klienten in letzter Zeit immer mehr in den Vordergrund.

Verantwortlichkeit des Steuerberaters

Steuerberater sind verpflichtet, die von ihnen übernommenen Aufgaben

  • gewissenhaft
  • sorgfältig
  • eigenverantwortlich
  • unabhängig und
  • verschwiegen

auszuüben.

Ebenso wie in Deutschland ist die Anstellung in einem anderen Beruf (z. B. in einem Industrieunternehmen) mit dem Beruf des Steuerberaters vereinbar. Es besteht lediglich die Pflicht die andere Tätigkeit der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu melden, die diese Tätigkeit untersagen kann. Weiters sind von Arbeitgeberseite vorhandenen Einschränkungen zur Berufsausübung zu beachten.

Erlangung der Berufsbefugnis

Um die Berufsbefugnis als Steuerberater zu erlangen, erfordert das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG) bestimmte Voraussetzungen. Diese sind:

  1. volle Handlungsfähigkeit
  2. besondere Vertrauenswürdigkeit
  3. geordnete wirtschaftliche Verhältnisse
  4. aufrechte Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung
  5. Berufsitz
  6. Vorbildung und praktische facheinschlägige Tätigkeit
  7. positive Absolvierung der entsprechenden Fachprüfung

Volle Handlungsfähigkeit

Die Handlungsfähigkeit ist aus dem Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) abzuleiten. Nur Personen, die über volle Handlungsfähigkeit verfügen, d.h. sich durch ihr eigenes Handeln berechtigen und verpflichten können, dürfen den Beruf eines Steuerberaters ausüben.

Besondere Vertrauenswürdigkeit

Steuerberater müssen sich durch besondere Vertrauenswürdigkeit auszeichnen. Diese liegt nach dem Bestimmungen des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes (WTBG) nicht vor, wenn

  • eine rechtskräftige Verurteilung
    • von einem Gericht wegen einer mit Vorsatz begangenen Straftat zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe oder
    • von einem Gericht wegen einer mit Bereicherungsvorsatz begangenen Straftat oder
    • von einer Finanzstrafbehörde wegen eines vorsätzlichen Finanzvergehens vorliegt,
  • und die Verurteilung oder Bestrafung noch nicht getilgt ist.

Geordnete wirtschaftliche Verhältnisse

Steuerberater müssen geordnete wirtschaftliche Verhältnisse vorweisen. Solche liegen nicht vor, wenn innerhalb der letzten 10 Jahre über das Vermögen

  • ein Konkurs oder
  • zwei Ausgleichverfahren eröffnet bzw. durchgeführt wurden, bzw.
  • ein gestellter Antrag auf Konkurs mangels Masse abgelehnt wurde

UND mittlerweile nicht sämtliche Verbindlichkeiten beglichen wurden.

Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung

Steuerberater sind verpflichtet, eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung mit einer Versicherungssumme von mindestens EUR 72.673,- pro Versicherungsfall abzuschließen. Steuerberater, die ausschließlich unselbständig tätig sind, sind von der Verpflichtung zum Abschluss einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung befreit.

Berufssitz

Der Berufsitz ist eine feste Einrichtung, welche durch ihre personelle, sachliche und funktionelle Ausstattung die Erfüllung der fachlichen Anforderungen des Steuerberaters gewährleistet.

Der Berufssitz muss in einem EU- oder EWR Mitgliedstaat gelegen sein und kann auch der Hauptwohnsitz des Steuerberaters sein. Vom Berufssitz aus, kann der Steuerberater in ganz Österreich tätig werden.

Weiters ist es möglich, dass Steuerberater - neben ihrem Berufsitz - Zweigniederlassungen errichten. Die Leitung einer Zweigniederlassung muss einem Berufsberechtigten übertragen werden, der seinen Berufsitz im Bundesland der Zweigniederlassung hat, in der Zweigniederlassung hauptberuflich (ohne jede Wirtschaftstreuhänder-Tätigkeit auf eigene Rechnung) tätig ist und die entsprechende Fachprüfung (siehe unten) für die in der Zweigstelle ausgeübte Tätigkeit besitzt.

Vorbildung und praktische facheinschlägige Tätigkeit

Für die Zulassung zur Steuerberaterprüfung ist ein erfolgreich abgeschlossenes facheinschlägiges Hochschul- oder Fachhochschulstudium und eine 3-jährige praktische Tätigkeit als Berufsanwärter bei einem Wirtschaftstreuhänder (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) oder als Revisionsanwärter bei einem Revisionsverband Voraussetzung. Alternativ kann auch eine Zulassung ohne Studium nach mindestens 9-jähriger hauptberuflicher Tätigkeit als Selbständiger Buchhalter erfolgen. Verschiedene Tätigkeiten sind auf die Berufsanwärterzeit bzw. auf die Tätigkeit als Selbständiger Buchhalter bis zu 1 1/2 Jahren bzw. bis zu 6 Jahren anrechenbar.

Fachprüfung

Die Fachprüfung zum Steuerberater umfasst zwei schriftliche Klausurarbeiten und eine mündliche Prüfung und wird von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder abgenommen.

Die zwei schriftlichen Klausuren, die jeweils sechs Stunden dauern, umfassen folgende Prüfungsgegenstände

  • Abgabenrecht
    • Erstellung von Jahresabschlüssen
    • unternehmens- und steuerrechtliche Bewertungs- und Bilanzierungsvorschriften
    • steuerrechtliche Einkommens- und Erfolgsermittlung
    • Verfassung von Abgabenerklärungen
    • Umsatzsteuer, Verkehrssteuern und sonstige Gebühren
  • Betriebswirtschaftslehre
    • Kosten- und Leistungsrechnung
    • Planungsrechnung
    • Investition und Finanzierung (einschließlich Unternehmensbewertung)
    • Betriebswirtschaftliche Steuerlehre
    • Jahresabschlussanalyse
    • Grundzüge der Unternehmensorganisation
    • Grundzüge der Organisation der EDV
    • Umgründungssteuerrecht

Die mündliche Prüfung umfasst folgende Gebiete:

  • Berufsrecht (Qualitätssicherung und Risikomanagement)
  • Abgabenrecht (einschließlich Abgabenverfahrensrecht)
  • Rechnungswesen
    • Buchführung, Lohn- und Gehaltsverrechnung
    • Jahresabschlüsse, Grundsätze ordnungsgemäßer Bilanzierung, Gliederung Bewertung
    • Jahresabschlussanalyse
    • Sonderbilanzen und Konzernrechnungslegung
    • Organisation und Anwendung der EDV
  • Betriebswirtschaftslehre
    • Kosten- und Leistungsrechnung
    • Planungsrechnung
    • Investition und Finanzierung (einschließlich Unternehmensbewertung)
    • Betriebswirtschaftliche Steuerlehre
    • Jahresabschlussanalyse
    • Grundzüge Unternehmensorganisation
    • Grundzüge der Organisation der EDV
  • Rechtslehre
    • Bürgerliches Recht (besonders: Schuld-, Sachen- und Erbrecht)
    • Unternehmensrecht(besonders Personengesellschaften, GmbH und Rechnungslegungsvorschriften)
    • Insolvenzrecht, Wechsel- und Scheckrecht
    • Grundzüge Gewerberecht, Arbeitsrecht, Sozialversicherungsrecht, zivilgerichtliches Verfahrensrecht, Verfahren vor den unabhängigen Verwaltungssenaten, Datenschutzrecht
    • Grundzüge des Verfassungs-, Verwaltungs- und Umweltrechts
    • ausgewählte Teile des EU-Rechts

Steuerberatungsgesellschaft

In Österreich kann der Beruf des Steuerberaters auch im Rahmen einer Personen- oder Kapitalgesellschaft ausgeübt werden, wobei jedoch durch das Wirtschaftsberufsgesetz (WTBG) die Ausübung der Tätigkeit im Rahmen einer Gesellschaft mit einigen Auflagen verbunden ist. Diese sind

  1. Zulässige Gesellschaftsform: Nur folgende Gesellschaften sind zulässig
    1. Offene Gesellschaft (OG) (bis 31. Dezember 2006 "Offene Erwerbsgesellschaft - OEG")
    2. Kommanditgesellschaft (KG) (bis 31. Dezember 2006 "Kommandit-Erwerbsgesellschaft - KEG")
    3. Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
    4. Aktiengesellschaft (AG) mit vinkulierten Namensaktien
  2. Es muss ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag abgeschlossen werden
  3. Gesellschafter bzw. Aktionäre dürfen nur Berufsberechtigte, dessen Ehegatten und Kinder oder andere Wirtschaftstreuhandgesellschaften sein
  4. Allfällige Mitglieder des Aufsichtsrates müssen ihren Wohnsitz in einem EU- oder EWR Mitgliedstaat haben und über besondere Vertrauenswürdigkeit und geordnete wirtschaftliche Verhältnisse verfügen.
  5. Die Gesellschaft muss eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung abschließen

Die Geschäftsführung und Vertretung nach außen hat durch Berufsberechtigte zu erfolgen und zwar mehrheitlich durch Berufsberechtigte der entsprechende Berufsgruppe. Bei Steuerberatungsgesellschaften müssen dies daher überwiegend Steuerberater sein.

Schweiz

In der Schweiz gibt es keine Zulassungsbeschränkungen für den Beruf des Steuerberaters. Die Berufsbezeichnung in der Schweiz ist "Treuhänder". Die fehlende Zugangsbeschränkung (praktisch kann jeder ein Treuhandbüro eröffnen) führt dazu, dass es umgangssprachlich sogenannte "Feld-, Wald- und Wiesentreuhänder" gibt. Wer sich sicher und gut beraten lassen will, sollte auf jeden Fall einen ausgebildeten und geprüften Treuhänder aufsuchen.

Trotz der fehlenden Zulassungsbeschränkung gibt es eine Reihe von Ausbildungen, welche mit einer staatlichen Prüfung abschließen und als "Qualitätssiegel" betrachtet werden können:

  • Eidg. dipl. Treuhandexperte
  • Eidg. dipl. Steuerexperte
  • Eidg. dipl. Wirtschaftsprüfer

Im Bereich der Wirtschaftsprüfung gibt es allerdings eine Zulassungsbeschränkung durch das Obligationenrecht welches für gewisse Gesellschaften und Vorgänge die Prüfung durch einen besonders befähigten Revisor verlangt. Diese Anforderung erfüllen ausschließlich Berufsleute mit dem eidgenössischen Diplom als Wirtschaftsprüfer sowie dipl. Treuhandexperten und Steuerexperten (sowie andere Berufsleute) mit entsprechender Fachpraxis.

Am 1. Januar 2008 ist das neue Revisionsaufsichtsgesetz (http://www.admin.ch/ch/d/ff/2005/7349.pdf) in Kraft getreten, welches die Zulassung der Revisorinnen und Revisoren bzw. der Revisionsgellschaften abschließend reglementiert. Der Vollzug erfolgt durch eine staatliche Aufsichtsbehörde (http://www.revisionsaufsichtsbehoerde.ch)

Wie in anderen Ländern auch, haftet ein Treuhänder, geprüft oder nicht, für Schaden den er verursacht.

Literatur

  • Detlef J. Brauner: Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften 2008. Wissenschaft & Praxis, 2008, ISBN 3-89673-451-2.
  • Andrea Lauterbach u.a.: Berufsziel Steuerberater/Wirtschaftsprüfer 2011. Wissenschaft & Praxis, 2010, ISBN 978-3-89673-573-7.

Weblinks

Wiktionary Wiktionary: Steuerberater – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

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