- Spezifikationskauf
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Bei einem Spezifikationskauf (Bestimmungskauf, §§ 375 f. HGB) kann der Käufer die Einzelheiten der Leistung selbst bestimmen. Gerät der Käufer in Verzug, kann der Verkäufer diese Bestimmungen ändern oder andere Ansprüche aus Leistungsverzögerung geltend machen.
Voraussetzungen für einen Spezifikationskauf
- mindestens einseitiger Handelskauf
- Vorbehalten der genauen Warenbestimmung
Rechtsfolgen
Nach § 375 Abs. 2 HGB hat der Verkäufer gegen den Käufer Ansprüche auf Schuldnerverzug. Das Bürgerliche Gesetzbuch kommt nach § 375 Abs. 2 Satz 1 HGB in Betracht, weil Bestimmungspflicht und Hauptleistungspflicht im gegenseitigen Austausch stehen. Der Käufer gerät gleichzeitig in Annahmeverzug (§§ 293 ff. BGB, § 373 f. HGB).
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