Spruchreife

Spruchreife

Spruchreife stellt ein Stadium einer Rechtssache vor dem Verwaltungsgericht dar. Sie ist in § 113 Abs. 5 VwGO erwähnt und liegt vor, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für eine gerichtliche Entscheidung über das Klagebegehren gegeben sind.

Unterlässt es eine Behörde, einen Verwaltungsakt zu erlassen (z. B. Ablehnung einer Genehmigung), so kann dies - in der Regel nach Durchführung eines Vorverfahrens (§ 68 Abs. 2 VwGO) - mit einer Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) angegriffen werden. Hatte der Kläger einen Anspruch auf Erlass dieses Verwaltungsakts, so stellt das Gericht fest, dass das Unterlassen der Behörde rechtswidrig war und den Kläger in seinen Rechten verletzt hat. Ebenso verpflichtet das Gericht die Behörde, den begehrten Verwaltungsakt (z. B. die Genehmigung) nun zu erlassen.

Spruchreife liegt also immer dann vor, wenn der Kläger einen Anspruch auf Erlass des begehrten Verwaltungsakts hat, wenn also die Behörde verpflichtet ist, dem Antrag des Antragstellers zu entsprechen. Das ist dann der Fall, wenn das Gesetz eine gebundene Entscheidung vorsieht (wenn das Gesetz die Rechtsfolge vorschreibt, z. B. die Erteilung einer Baugenehmigung) oder wenn das Ermessen der Behörde auf Null reduziert ist. Das Gericht spricht dann ein Verpflichtungsurteil aus.

Hat die Behörde weiterhin einen Ermessens- oder Beurteilungsspielraum, so ergeht mangels Spruchreife ein Bescheidungsurteil. Die Behörde ist dann verpflichtet, unter Zugrundelegung der Ansicht des Gerichts über die Sache neu zu entscheiden, also den Antragsteller neu zu bescheiden.

Literatur

  • Hufen, Friedhelm:Verwaltungsprozessrecht, § 26, Rdnr. 19.

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