Vornahmeurteil

Vornahmeurteil

Ein Vornahmeurteil nach § 113 Absatz 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist im deutschen Verwaltungsrecht eine mögliche Urteilsform einer Verpflichtungsklage.

Beim Vornahmeurteil verpflichtet das Gericht die Behörde den begehrten Verwaltungsakt vorzunehmen, ohne dass dieser noch ein Ermessensspielraum verbleibt. Dies ist aber nur unter der Voraussetzung möglich, dass die Spruchreife vorliegt. Diese ist insbesondere dann gegeben, wenn im Gesetz eine gebundene Entscheidung ("hat einen Anspruch" im Gegensatz zu "kann") festgeschrieben ist oder aber eine so genannte Ermessensreduzierung auf Null vorliegt.

Beantragt der Kläger ein Vornahmeurteil, so besteht die Gefahr, dass die Klage aufgrund mangelnder Spruchreife nicht voll begründet ist und daher im Übrigen vom Gericht abgewiesen wird. Dies hat zur Folge, dass der Kläger einen Teil der Kosten zu tragen hat.

Gegenstück zum Vornahmeurteil ist das Bescheidungsurteil, bei welchem die Behörde lediglich zur erneuten Durchführung des Verfahrens und damit des Ermessens verpflichtet wird (§ 113 Absatz 5 Satz 2 VwGO). Hierfür ist eben nicht das Vorliegen der Spruchreife erforderlich. Ein Bescheidungsurteil kann zur Folge haben, dass die Behörde im Rahmen ihres Ermessensspielraumes dennoch zum Nachteil des Klägers entscheidet und der Kläger somit u.U. nichts "gewonnen" hat. Diese Unsicherheit hat der Kläger aber zu tragen, da es dem Gericht nicht zusteht, das Ermessen der Behörde zu ersetzen (§ 114 VwGO).

Üblich ist bei Unsicherheiten darüber, ob die Spruchreife gegeben ist oder nicht, einen Antrag auf Verpflichtung zur Vornahme mit hilfsweisem Antrag (vergleiche Hilfsantrag) auf Verpflichtung zur Bescheidung (vgl. Bescheid) zu stellen, um eine erneute Anrufung des Gerichts bzw. das Risiko die Kosten des Verfahrens teilweise tragen zu müssen, zu vermeiden.

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