- Statusfeststellungsverfahren
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Das Statusfeststellungsverfahren im Bereich der gesetzlichen Sozialversicherung in Deutschland dient dazu, den Status von Personen als abhängig Beschäftigte oder selbstständig Tätige verbindlich festzustellen. Des Weiteren wird auch verbindlich über den Status als mithelfender Ehegatte (Familienhafte Mithilfe) (im Gegensatz zu einer abhängigen Beschäftigung) entschieden. Für die Durchführung des Statusfeststellungsverfahren ist die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund zuständig. Die Entscheidung der Clearingstelle ist für alle Träger der gesetzlichen Sozialversicherung bindend.
Es wird zwischen dem sogenannten Anfrageverfahren und dem obligatorischen Statusfeststellungsverfahren unterschieden.
Anfrageverfahren nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV
Das Anfrageverfahren wurde am 1. Januar 1999 eingeführt. Es kann durch den beteiligten Arbeitnehmer oder Arbeitgeber bzw. den selbstständig Tätigen oder dessen Auftraggeber beantragt werden, wenn ein objektiver Zweifel am sozialrechtlichen Status besteht. Es ist dabei ausreichend, wenn einer der Beteiligten den Antrag stellt. Die Antragstellung durch einen Dritten, zum Beispiel einem Sozialversicherungsträger, ist nicht möglich.
Das Anfrageverfahren ist dann ausgeschlossen, wenn der Rentenversicherungsträger bereits schriftlich die nächste Betriebsprüfung angekündigt hat oder wenn bereits von der Einzugsstelle eine Entscheidung getroffen wurde.
Obligatorisches Statusfeststellungsverfahren nach § 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV
Hier muss bei Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses der Arbeitgeber bei der Anmeldung des Arbeitnehmers der Einzugsstelle mitteilen, ob es sich um den Ehegatten bzw. Lebenspartner des Arbeitgebers handelt, bzw. ob es sich bei der anzumeldenden Person um einen geschäftsführenden Gesellschafter einer GmbH handelt. Beschäftigungsverhältnisse von Abkömmlingen des Betriebsinhabers, welche nach dem 31. Dezember 2007 begründet werden, sind ebenfalls von diesem Verfahren betroffen. Für die maschinelle Meldung stehen dem Arbeitgeber entsprechende Schlüsselzahlen zur Verfügung.
Die Einzugsstelle versendet daraufhin einen entsprechenden Fragebogen. Sofort nach Eingang des Fragebogens wird die Einzugsstelle den Fall der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund zur Entscheidung vorlegen. In Abhängigkeit von den im Fragebogen gemachten Angaben kann im Einzelfall die Einzugsstelle auch selbst über den jeweiligen Status entscheiden.
Bei dem Personenkreis der Geschäftsführer soll durch das obligatorische Verfahren, ähnlich wie auch im Anfrageverfahren, zwischen einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis und einer selbstständigen Tätigkeit entschieden werden.
Bei dem Personenkreis der Ehegatten eines Selbstständigen soll zwischen einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis, einer selbstständigen Tätigkeit und familienhafter Mithilfe entschieden werden.
Da das obligatorische Statusfeststellungsverfahren erst am 1. Januar 2005 eingeführt wurde, und erst am 1. Januar 2008 auf Abkömmlinge des Betriebsinhabers ausgedehnt wurde, bleiben die schon zuvor existierenden Bestandsfälle von diesem Verfahren unberührt. Jedoch kann für solche Fälle grundsätzlich das Anfrageverfahren angewandt werden.
Weblinks
- Sozialgesetzbuch IV (SGB IV)
- Website der Deutschen Rentenversicherung Bund
- Vertiefte Informationen und Tipps zum Statusfeststellungsverfahren
- Artikel: Klage gegen Statusfeststellungsverfahren erfolgreich: IT-Freiberufler als selbstständig anerkannt
- Artikelserie: Wohl und Wehe des Statusfeststellungsverfahrens (Pro und Contra zum Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV)
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