- Steinheilkunde
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Als Heilsteine werden anorganische oder fossile Substanzen, vor allem Minerale bezeichnet, die bei Krankheiten angeblich eine heilende Wirkung haben oder das Befinden verbessern sollen. Diese Effekte sollen durch Auflegen auf betroffene Körperteile oder das kurz- oder langfristige Tragen als Schmuck erzielt werden können. Eine tatsächliche Wirksamkeit ist nicht nachgewiesen.
Inhaltsverzeichnis
Angebliche Wirkung
Esoteriker, die daran glauben, gehen davon aus, dass eine nicht objektiv messbare elektromagnetische Umgebungsstrahlung (Qi, Bioplasma) an den Kristallgittern gebündelt oder gestreut werde bzw. eine andere Polarisationsebene erhalte und somit eine Wirkung auf den Körper habe. Allerdings besitzen nicht alle Heilsteine ein für solche Effekte notwendiges Kristallgitter, und Angaben zur Frequenz oder Wellenlänge der angeführten Strahlung fehlen bislang.
Die erste schriftliche Erwähnung über die Verwendung von Heilsteinen findet sich bei Aristoteles, auch eine Verwendung in früheren Kulturen wie dem antiken Ägypten wird vermutet. Im angehenden Mittelalter nahmen sich Geistliche wie Marbod von Rennes oder Hildegard von Bingen des Themas erneut an. Im Zusammenhang mit der New-Age-Welle hat sich der Glaube an Heilsteine in unserer heutigen Zeit in der Bevölkerung weit verbreitet.
Wissenschaftliche Hinweise für eine über den Placebo-Effekt hinausgehende Wirksamkeit von Heilsteinen existieren nicht.
Gerade die fehlende wissenschaftliche Basis wird von einigen Heilstein-Anhängern und -Verkäufern gerne als Begründung für die Wirksamkeit von Heilsteinen herangezogen, indem allgemeine unterschwellige Ängste, Unkenntnis und Vorurteile gegen die sachliche und wissenschaftliche Betrachtung der Natur genutzt werden. Die unterstellte Heilkraft von Heilsteinen wird als Phänomen beschrieben, das sich der „beschränkten“, „einseitigen“ oder „herkömmlichen“ wissenschaftlichen Betrachtungsweise entziehe und für deren Verständnis es einer „besonderen“ Sensibilität bedürfe.
Rechtliche Beurteilung von Heilsteinen
Das Landgericht Hamburg befand in einem Urteil vom 21. August 2008 (Az.: 327 O 204/08), dass das Bewerben von Heilwirkungen von Steinen und die Bezeichnung derselben als „Heilsteine“ unlauterer Wettbewerb ist, selbst wenn auf den fehlenden wissenschaftlichen Nachweis der heilenden Wirkung hingewiesen wird. Begründet wurde das Urteil damit, dass es keine Hinweise auf eine krankheitsvorbeugende oder heilende Wirkung der Steine gebe und eine solche Bezeichnung den potentiellen Kunden irreführe. [1]
Weblinks
- Steine für jedes Sternzeichen Artikel der Sueddeutschen Zeitung
Einzelnachweise
- ↑ Irreführend: Werbung mit „Heilsteinen“ (02. April 2009)
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