- Steinschlag (Sachschaden)
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Von Steinschlag spricht man, wenn vorausfahrende Kraftfahrzeuge Beschädigungen durch aufgewirbelte Steine an den nachfolgenden Fahrzeugen verursachen. Hierbei handelt es sich neben dem Sachschaden auch um ein allgemeines Verkehrsrisiko, insbesondere, wenn die Windschutzscheibe betroffen ist und Sichtbehinderungen während der Fahrt auftreten.
Den Schaden muss der Fahrzeughalter selbst tragen, wenn kein Verursacher festgestellt werden kann. Eine Haftung des Verursachers kann geltend gemacht werden, wenn unangemessene Geschwindigkeit, beispielsweise im Bereich von Geschwindigkeitsbegrenzungen auf Schotterstraßen oder an Straßenbaustellen ursächlich waren.
Für Schäden an der Windschutzscheibe kann allerdings die Teilkaskoversicherung in Anspruch genommen werden. Wird die beschädigte Scheibe nicht ausgetauscht, sondern repariert verzichten viele Versicherungen auf die evtl. vereinbarte Selbstbeteiligung. Ein Steinschlag an der Windschutzscheibe im Sichtfeld darf nicht repariert werden. Das Sichtfeld ist genau in einer EG-Richtlinie definiert.[1] In der Praxis werden häufig die Sichtfelder nicht genau von den Fachwerkstätten anhand der Richtlinie geprüft, so dass es häufig zu unnötigem Austausch der ganzen Windschutzscheibe kommt.
Im Unterschied dazu ist normaler Steinschlag (in den Verkehrsraum fallendes Gestein) ein (natürliches) Elementarereignis und unterliegt anderen rechtlichen Regelungen.
Steinschlag an der Windschutzscheibe ist Thema ausgedehnter Werbekampagnen (vor allem der Firma Carglass) die dazu auffordern, Windschutzscheiben reparieren zu lassen. Dass hierbei nur Schäden im Sichtfeld sicherheitsrelevant sind, wird dabei nicht erwähnt. Stattdessen wird mit einer möglichen Ausdehnung von Steinschlagschäden (Rissbildung) argumentiert.
Einzelnachweise
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