Steuerliche Nebenleistungen
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Steuerliche Nebenleistungen sind nach § 3 Abs. 4 AO neben der Steuer vom Steuerpflichtigen zu erbringende Leistungen.
Sie dienen nicht in erster Linie der Einnahmeerzielung des Staates, sondern anderen Zwecken (Druckmittel, Ausgleich von Zinsvorteilen, etc.).
Zu ihnen gehören:
- Verspätungszuschläge (§ 152 AO)
- Zinsen (§§ 233 bis 237 AO)
- Säumniszuschläge (§ 240 AO)
- Zwangsgelder (§ 329 AO)
- Kosten (§§ 178, 337 bis 345 AO)
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