Steuerliche Sonderausgabe

Steuerliche Sonderausgabe
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Sonderausgaben im Sinne des Einkommensteuergesetzes (§§ 10, 10a EStG) sind Aufwendungen, die weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind und auch nicht wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten behandelt werden. Sonderausgaben werden vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen, sofern sie die Vorsorgepauschale bzw. den Sonderausgaben-Pauschbetrag überschreiten.

Bei den Sonderausgaben sind zu unterscheiden:

  • allgemeine Sonderausgaben
  • Altersvorsorgeaufwendungen
  • andere Vorsorgeaufwendungen
  • sonstige Aufwendungen

Inhaltsverzeichnis

Allgemeine Sonderausgaben

Zu den allgemeinen Sonderausgaben gehören:

  • Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten auf gemeinsamen Antrag (Realsplitting, § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG) höchstens bis 13.805 Euro
  • Renten und dauernde Lasten, die auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhen (§ 10 Abs. 1 Nr. 1a)
  • Kirchensteuer (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG)
  • zwei Drittel der Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes (haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis), welches das dritte, das sechste Lebensjahr aber noch nicht vollendet hat, höchstens 4.000 Euro je Kind (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG),
  • zwei Drittel der Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen einer vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, höchstens 4.000 Euro je Kind, wenn der Steuerpflichtige sich in Ausbildung befindet, körperlich, geistig oder seelisch behindert oder krank ist.
  • Steuerberatungskosten sind seit dem 1. Januar 2006 nicht mehr als Sonderausgaben abziehbar (§ 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG 2005).
  • Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung bis zu 4.000 Euro im Kalenderjahr (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG); sofern es sich nicht um die erste Berufsausbildung oder das Erststudium handelt (Abzugsverbot nach § 12 Nr. 5 EStG) und dieses nicht in einem Ausbildungsdienstverhältnis geschieht, denn solche Aufwendungen sind Werbungskosten oder vorweggenommene Werbungskosten und damit unbeschränkt bei der Einkunftsermittlung abzugsfähig.
  • 30 Prozent des Schulgeldes an einer staatlich genehmigten inländischen Ersatz- oder Ergänzungsschule. Aufwendungen für Unterbringung, Betreuung und Verpflegung sind nicht abzugsfähig (§ 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG). Mit dem Jahressteuergesetz 2009 ist eine Erweiterung ab 1. Januar 2009 auch auf ausländische Schulen innerhalb der Europäischen Union geplant. Allerdings ist ein Abzug dann nur noch bis zu einem Höchstbetrag von € 3.000 möglich
  • Zuwendungen für steuerbegünstigte Zwecke (Spenden) (beschränkte Abzugsfähigkeit) (§ 10b EStG)

Sonderausgaben-Pauschale

Ohne Nachweis wird für die oben genannten Sonderausgaben ein Pauschbetrag von 36 € (bei Zusammenveranlagung 72 €) vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen (§ 10c EStG).

Vorsorgeaufwendungen

Altersvorsorgeaufwendungen

Vorsorgeaufwendungen sind Beiträge zu folgenden Versicherungen

  • Gesetzliche Rentenversicherungen und gleichgestellte Aufwendungen (Basisversorgung)
  • Rentenversicherungen - zum Aufbau einer freiwilligen kapitalgedeckten Altersversorgung (Rürup-Rente) (Basisversorgung)
  • Aufwendungen zum Aufbau einer Riester-Rente
  • Beiträge zum Aufbau von Anwartschaften einer betrieblichen Altersversorgung, wenn die Voraussetzungen von privaten Basisrentenprodukten (Riester-Rente, Rürup-Rente) erfüllt sind

Für Beiträge zur Basisversorgung wird der Sonderausgabenabzug schrittweise erhöht. Bis 2025 sind maximal 20.000 Euro bzw. bei Zusammenveranlagung 40.000 Euro als Sonderausgabe zu berücksichtigen. 2005 betrug der Höchstbetrag 60 Prozent der Aufwendungen und maximal 60 Prozent von 20.000 bzw. 40.000 Euro. Er steigt in jedem Jahr um 2 Prozentpunkte an. Im Gegenzug zu diesem erweiterten Sonderausgabenabzug sind die Renten in der Auszahlungsphase ganz oder teilweise zu versteuern.

Sonstige Vorsorgeaufwendungen

Die folgenden Vorsorgeaufwendungen sind insgesamt bis 1.500 Euro abzugsfähig. Dieser Betrag erhöht sich auf 2.400 Euro, wenn die Beiträge zur Krankenversicherung im ganzen Kalenderjahr vollständig selbst getragen wurden. Beiträge zu einer

Vorsorgepauschale

Ohne Nachweis wird bei Arbeitnehmern für die oben genannten Vorsorgeaufwendungen eine bruttolohnabhängige Vorsorgepauschale vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen (§ 10c EStG).

Sonstige Sonderausgaben

Wie Sonderausgaben abzugsfähig sind Aufwendungen für die Wiederherstellung oder Sanierung von zu eigenen Wohnzwecken genutzten Baudenkmalen und Gebäuden in einem Sanierungsgebiet (§ 10f EStG) sowie an schutzwürdigen Kulturgütern (§ 10g EStG). Es erfolgt ein Abzug in Höhe von jährlich 9 Prozent über einen Zeitraum von 10 Jahren.

Siehe auch

Quellen

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