- Strafbann
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Der Strafbann ist im deutschen Strafprozessrecht die Strafmaßbefugnis des im Hauptverfahren entscheidenden Gerichts. Je nach Gericht ist die Strafmaßbefugnis begrenzt (daher: Strafbann). Da die Rechtsfolgenerwartung und damit mittelbar der Strafbann auch die Zuständigkeit des Strafgerichtes begründet, ist diese Frage in den §§ 24 ff. Gerichtsverfassungsgesetz zu klären.
Kompetenz
Grundsätzlich darf am Amtsgericht keine Strafe verhängt werden, die über 4 Jahre Freiheitsentzug hinausgeht.
- Beim Einzelstrafrichter am Amtsgericht besteht die Zuständigkeit bei einer Rechtsfolgenerwartung bis zu 2 Jahren Freiheitsstrafe, die zu verhängende Strafe darf nicht über 4 Jahre hinausgehen.
- Beim Schöffengericht am Amtsgericht besteht die Zuständigkeit bei einer Rechtsfolgenerwartung bis 4 Jahre Freiheitsstrafe, die hinsichtlich des Rechtsfolgen auch nicht überschritten werden darf.
- Vor der großen Strafkammer des Landgerichts ist die Rechtsfolgenerwartung und der mögliche Rechtsfolgenausspruch unbegrenzt (nach § 38 StGB bis zu 15 Jahre Freiheitsstrafe oder lebenslang).
- Wie bei den Strafkammern trifft dies auch auf die Strafsenate beim Oberlandesgericht zu.
Überschreitet das Amtsgericht seine Strafmaßbefugnis, so liegt ein Revisionsgrund vor.
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