- Straßenwidmung
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Widmung ist eine Allgemeinverfügung, durch die Straßen, Wege und Plätze die Eigenschaft einer „öffentlichen Straße“ erhalten. Die Widmung wird von der zuständigen Straßenbaubehörde verfügt und öffentlich bekannt gemacht. Durch die Widmung wird der Gebrauch der Straße jedermann gestattet und die Straße in eine Straßengruppe eingestuft. In der Widmung kann auch geregelt werden, dass Verkehrsflächen nur eingeschränkt öffentlich genutzt werden (Fußgänger- oder Radfahrerverkehr).
Inhaltsverzeichnis
Hintergrund
Wenn eine Straße neu gebaut wird, ist sie im rechtlichen Sinne immer eine Privatstraße. Das gilt unabhängig vom Bauherren oder der Größe der Straße - zum Beispiel bei einer Hofzufahrt zum Bauernhof ebenso wie bei einer Autobahn. Auch die Straßen in neuen Baugebieten sind zunächst Privatstraßen. Aber Bund, Länder und Gemeinden sollen öffentliche Straßen zur Verfügung stellen, also aus privaten Straßen öffentliche machen. Dies geschieht durch die Widmung.
Alle Regelungen des öffentlichen Rechts, die Straßen betreffen, gelten ausschließlich für öffentliche Straßen. Auf private Straßen ist öffentliches Recht nicht anwendbar.
Welche Bedeutung öffentliche Straßen zum Beispiel für das Baurecht haben, ist daran sichtbar, dass nach §§ 4 und 5 der Landesbauordnung NRW Gebäude nur errichtet werden dürfen, wenn das Grundstück an einer öffentlichen Straße liegt und dass von dieser Verkehrsfläche insbesondere für die Feuerwehr ein Zu- oder Durchgang zu schaffen ist.
Wenn ein rechtskräftiger Bebauungsplan öffentliche Verkehrsflächen festsetzt, ist die Gemeinde verpflichtet die Straße zu widmen, denn nur so wird die Festsetzung des Bebauungsplans realisiert.
Rechtsmittel gegen die Widmung
Seit dem Bürokratieabbaugesetz II NRW ist gegen die Widmung unmittelbar die Klage vor dem Verwaltungsgericht zulässig. Im Gerichtsverfahren bringt der Kläger vor, ob und wie er durch die Widmung in seinen Rechten verletzt wird.
Auswirkungen und Rechtsfolgen
Die Städte und Gemeinden erheben gemäß § 127 Baugesetzbuch zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag.
Bei öffentlichen Straßen haben die Anlieger entsprechend der örtlichen Straßenreinigungssatzung die Pflicht zur Straßenreinigung, es sei denn, die Straße wird von der Stadt oder Gemeinde maschinell gereinigt. Dann können auch Straßenreinigungsgebühren erhoben werden. Die Anlieger sind für den Winterdienst verantwortlich. Das heißt, bei winterlichen Straßenverhältnissen haben die Anlieger die Pflicht, den Gehweg ganz oder teilweise für Fußgänger schnee- und eisfrei zu halten.
In Nordrhein-Westfalen sollen die Gemeinden nach § 8 Kommunalabgabengesetz NRW Beiträge erheben für die Herstellung, Erweiterung und Verbesserung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen. Die Beiträge werden von den Grundstückseigentümern als Gegenleistung dafür erhoben, dass ihnen die Möglichkeit der Nutzung der Erschließungsanlagen geboten wird.
Der Gebrauch der öffentlichen Straßen ist jedermann im Rahmen der Widmung und der verkehrsrechtlichen Vorschriften gestattet (Gemeingebrauch), allerdings besteht kein Anspruch auf die Dauer. Außer zur Benutzung für den Verkehr hat die Öffentlichkeit das Recht, die Straßen zum Aufenthalt sowie für politische oder kulturelle Zwecke, für Straßenmusik und Ähnlichem zu nutzen.
Die Anlieger an öffentlichen Straßen dürfen Teile der Straße vor ihren Grundstücken über den Gemeingebrauch hinaus auch für die Zwecke der Grundstücke nutzen, solange keine Störungen oder Schäden entstehen (Anliegergebrauch). Ein typisches Beispiel gab es früher, wenn Kohlen oder Briketts auf dem Gehweg vor den Häusern abgeladen wurden.
Die Benutzung der öffentlichen Straße über den Gemeingebrauch hinaus und unabhängig vom Anliegergebrauch ist zulässig (Sondernutzung), allerdings ist eine Genehmigung notwendig. Städte und Gemeinden können Genehmigungen nur auf Zeit oder auf Widerruf erteilen. Häufige Sondernutzungen sind Außengastronomie oder Verkaufsstände. Die Antragsteller haben bei öffentlichen Straßen - anders als bei privaten Straßen - einen Anspruch auf Genehmigung, sofern keine Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dagegen stehen.
Sonderfälle
Einziehung ist die Allgemeinverfügung, durch die eine gewidmete Straße die Eigenschaft eine öffentlichen Straße verliert. Die Einziehung muss drei Monate vorher öffentlich bekannt gemacht werden, um Gelegenheit zu Einwendungen zu geben. Eine Straße soll eingezogen werden, wenn sie keine Verkehrsbedeutung mehr hat oder andere Gründe des „öffentlichen Wohles“ vorliegen.
Teileinziehung ist die Allgemeinverfügung, durch die die Widmung einer Straße nachträglich eingeschränkt wird, zum Beispiel, wenn eine Straße für alle Verkehrsarten gewidmet ist, aber Fußgängerzone werden soll.
Ältere Straßen
In Nordrhein-Westfalen gibt es Widmungen von Straßen erst seit Inkrafttreten des Straßen- und Wegegesetzes im Januar 1962. Aber viele Straßen sind älter als 1962. Einige davon können nach früheren preußischen Gesetzen öffentlichen geworden sein; bei vielen Straßen steht die Eigenschaft aber nicht eindeutig fest. Die Rechtslage ist dann unklar. Wenn es zu Streitverfahren vor dem Verwaltungsgericht kommt, ist die rechtliche Eigenschaft oft entscheidend für des Ergebnis des Gerichtsverfahrens. Deshalb widmen Städte und Gemeinden auch ältere Straßen zur Verbesserung der Rechtssicherheit.
Weblinks
- Niedersächsisches Straßengesetz (NStrG), Paragraf 6
- Grundlagen der Stadtverkehrsplanung und Straßenverkehrstechnik PDF ca. 210 kB
Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten! Kategorie:- Straßen- und Wegerecht (Deutschland)
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