- Privatstraße
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Eine Privatstraße oder ein Privatweg ist allgemein betrachtet ein Verkehrsweg (oder eine Verkehrsfläche), der sich nicht in der Baulast der öffentlichen Hand befindet, sondern im Eigentum einer natürlichen oder juristischen Person.[1]
Inhaltsverzeichnis
Rechtlicher Hintergrund
Die rechtlichen Regelungen und Bestimmungen von öffentlichen Straßen und Privatstraßen sind im deutschen Sprachraum im Wesentlichen einheitlich gestaltet. In Deutschland und Österreich gilt das Straßen- und Wegerecht, das in den Straßengesetzen des Bundes und der Länder festgelegt ist. In der Schweiz wird das Straßen- und Wegerecht in der Bundesverfassung, dem Bundesgesetz über die Nationalstraßen sowie in kantonalen Straßengesetzen geregelt.[2]
Privatstraßen werden nicht förmlich gewidmet und unterliegen damit auch nicht dem Straßen- und Wegerecht, das für öffentlicher Straßen Gültigkeit besitzt. Verantwortlich für den Bau und den Unterhalt der Privatstraße ist damit der private Eigentümer. Ebenso obliegt ihm die Verkehrssicherungspflicht. „Reine“ Privatstraßen sind in der Regel nicht für Nutzung durch die Allgemeinheit freigegeben und werden auch entsprechend gekennzeichnet oder abgesperrt.
Ein Grenzfall sind so genannte „fast-öffentliche-Straßen“, die zwar für die Allgemeinheit zur Benutzung freigegeben sind, sich jedoch in privatem Eigentum befinden. Dabei handelt es sich beispielsweise zum Zufahrten und Parkplätze von Einzelhandelgeschäften oder öffentlichen Einrichtungen. Aufgrund der fehlenden Straßenwidmung gilt das Straßen- und Wegerecht in diesem Fall nicht, jedoch gilt durch die Nutzung von der Allgemeinheit das Straßenverkehrsrecht.[2]
Das Baurecht sieht vor, dass jedes Grundstück von einer öffentlichen Straße erschlossen werden sein muss. Ist dies nicht möglich, weil es sich beispielsweise um ein Hinterliegergrundstück handelt, so erfolgt die Zuwegung in der Regel über einen privaten Weg eines anderen Grundstückes. In diesem Fall muss eine so genannte Grunddienstbarkeit eingerichtet werden, um dem Eigentümer des nicht öffentlich erschlossenen Grundstücks die Nutzung des Privatweges zu ermöglichen und ihm die Zuwegung dinglich zu sichern.
Siehe auch
Literatur
- Kunze, Ronald: Stichwort "Privatweg", in: Bauordnung im Bild [Kunze/Odszuck/Simons/Ulrich (Hg.)]. WEKAMEDIA, Kissing 2008
Einzelnachweise
- ↑ Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen: Begriffsbestimmungen, Teil: Verkehrsplanung, Straßenentwurf und Straßenbetrieb. FGSV Verlag, Köln 2000, S. 30.
- ↑ a b Dietmar Grütze: Bau-Lexikon. Carl Hanser Verlag, München 2007, ISBN 3-446-40472-4, S. 299.
Kategorie:- Straßen- und Wegerecht (Deutschland)
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