- Streitgegenstand
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Der Streitgegenstand bezeichnet den prozessualen Anspruch, den eine Partei auf der Grundlage eines bestimmten Lebenssachverhaltes in einem gerichtlichen Verfahren geltend macht.
Begriff
In der Zivilprozessordnung wird der Begriff Streitgegenstand nicht durchgängig verwendet, oft wird stattdessen der erhobene Anspruch genannt (beispielsweise in § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Eine gesetzliche Definition gibt es nicht. Der ursprüngliche Gesetzgeber ging noch davon aus, dass der prozessuale Anspruch mit dem materiell-rechtlichen Anspruch, wie ihn § 194 BGB definiert, identisch wäre. Eine Ansicht, die heute überholt ist: prozessualer und materiell-rechtlicher Anspruch können gar nicht identisch sein, denn im Prozess soll ja gerade erst geprüft, werden, ob der materiell-rechtliche Anspruch besteht.
Inhalt
Nach herrschender Meinung setzt sich der Streitgegenstand aus dem zu einem Antrag gefassten Klagebegehren (Leistung, Feststellung oder Gestaltung) und dem dazu vorgetragenen Lebenssachverhalt, dem Klagegrund zusammen (zweigliedriger Streitgegenstandsbegriff). Eine andere Ansicht vertritt den eingliedrigen Streitgegenstandsbegriff: danach bestimmt nur der Antrag des Klägers den Streitgegenstand. Folgt man der herrschenden Meinung, dann ändert sich der Streitgegenstand immer dann, wenn sich entweder der Antrag ändert, oder wenn ein anderer Lebenssachverhalt zur Grundlage des Antrags gemacht wird. Der BGH geht von einem jeweils nach dem konkreten Fall des Rechtsstreits zu beurteilenden relativen Streitgegenstandsbegriff aus.
Relevanz
Anhand des Streitgegenstandes bestimmt sich auch die Zulässigkeit einer Klage: ist die Streitsache nämlich bereits anderweitig rechtshängig, so ist die Klage unzulässig und wird abgewiesen. Damit werden sich widersprechende Entscheidungen über denselben Streitgegenstand vermieden. Liegt bereits eine rechtskräftige Entscheidung über denselben Streitgegenstand vor, ist die Klage ebenfalls unzulässig. Über denselben Streitgegenstand darf nur einmal entschieden werden, um mit der Entscheidung einen endgültigen Rechtsfrieden und damit Rechtssicherheit für die Beteiligten herbeizuführen.
Ob ein Kläger einen oder mehrere Streitgegenstände vorträgt, wird bei der objektiven Klagehäufung nach § 260 ZPO relevant. Ändert sich der Streitgegenstand während des Prozesses, liegt eine Klageänderung nach den §§ 263 ff. ZPO vor. Beides hat weitere Konsequenzen für den Ablauf des Prozesses und die Kosten des Rechtsstreits.
Der Streitgegenstandsbegriff im Verwaltungsprozess wird vom Zivilprozess abgeleitet, unterscheidet sich dadurch, dass vornehmlich auf den zur Entscheidung gestellten Sachverhalt und weniger auf den Antrag abgestellt wird.
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