- Rechtsfrieden
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Rechtsfrieden herrscht, wenn es keinen Anlass für Rechtsstreitigkeiten mehr gibt, wenn die Waage der Justitia austariert ist für die Vielzahl aller Partnerschaften eines größeren Verbundes von Rechtsinhabern. Das bedeutet aber nicht, dass alle Folgen früherer Rechtsverletzungen beseitigt sein müssen. Rechtsfrieden kann auch herrschen, wenn sich die Rechtsgemeinschaft mit zurückliegenden Rechtsverletzungen abgefunden hat.
So dient zum Beispiel die strafrechtliche Verfolgungsverjährung der Wiederherstellung des Rechtsfriedens. Zwar kann nach Eintritt der Verjährung die Schuld des Täters nicht mehr gesühnt werden, gleichzeitig tritt aber Rechtssicherheit insofern ein, als sich die Strafverfolgungsorgane nicht mehr mit lange zurückliegenden Straftaten, an deren Ahndung die Rechtsgemeinschaft nur noch ein untergeordnetes Interesse hat, befassen müssen.
Ein anderes Beispiel ist die Ersitzung, mit der eine Diskrepanz zwischen Rechtsschein und Rechtswirklichkeit beseitigt wird.
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