Rechtssicherheit

Rechtssicherheit

Rechtssicherheit ist, nach der deutschen Auffassung, die Klarheit, Bestimmtheit und die Beständigkeit staatlicher Entscheidungen sowie die Klärung von umstrittenen Rechtsfragen oder -verhältnissen in angemessener Zeit. Rechtssicherheit ist Element des Rechtsstaatsprinzips. Verfassungsrang kommt der Rechtssicherheit in Deutschland mit Art. 20 Grundgesetz (GG) zu; in den Vereinigten Staaten mit dem 5. Zusatzartikel zur Verfassung der Vereinigten Staaten und dem 14. Zusatzartikel zur Verfassung der Vereinigten Staaten. Manche andere Länder haben zwar keine geschriebene Verfassung, kennen aber das Prinzip der Rechtssicherheit; weitere Länder achten das Prinzip der Rechtssicherheit überhaupt nicht.

Inhaltsverzeichnis

Merkmale der Rechtssicherheit

Rechtsklarheit

Rechtsklarheit entsteht durch die Ausfertigung und die Verkündung von Rechtsnormen (Gesetzen, Verordnungen, Satzungen). Es dürfen keine unzumutbaren Schwierigkeiten bei der Kenntniserlangung bestehen. Im Umkehrschluss ist auch die Aufhebung einer Rechtsnorm notwendigerweise auszufertigen und zu verkünden. Für anderweitige Akte öffentlicher Gewalt wie Gerichtsentscheidungen und Verwaltungsakte sind die gesetzlichen Voraussetzungen zur Verkündung und Bekanntgabe einzuhalten. Bei Verwaltungsvorschriften ist dies nur notwendig, sofern auch mindestens mittelbar eine Außenwirkung erzielt wird. Rechtsklarheit bedeutet aber auch, dass sie den Regelungsgehalt widerspruchsfrei, deutlich und verständlich (für den Adressaten der Rechtsnorm und den Rechtsanwender) wiedergeben.

Bestimmtheit

Neben die inhaltliche Klarheit tritt die Bestimmtheit, die einen fließenden Übergang beider Tatbestandsmerkmale zeigen. Der Bestimmtheitsgrundsatz ist je nach Rechtsnorm oder Akt öffentlicher Gewalt gestuft: Gesetze, die abstrakt-generelle Regelungen stellen, sind weniger bestimmt als konkretisierende Rechtsverordnungen. Höchste Bestimmtheit werden Einzelakten abverlangt. Flankiert wird das Bestimmtheitsgebot im deutschen Recht durch die Anforderungen an eine Rechtsverordnung nach Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG und bei den Justizakten insbesondere in der Strafjustiz nach Art. 103 Abs. 2 GG.

Beständigkeit

Geschützt werden soll mit der Beständigkeit des Rechts das Vertrauen der Bürger in die rechtliche Regelung. Problematisch ist dies gerade bei rückwirkenden Gesetzen: Wird durch einen rückwirkenden Akt ein bereits beendetes Rechtsverhältnis anders, und zwar nachteilig für die Betroffenen, geregelt, so ist dies grundsätzlich verboten (so das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung, sog. „echte Rückwirkung“ oder „Rückbewirkung der Rechtsfolgen“; siehe Ex tunc). Ausnahmen sollen nur dann gelten, wenn kein Vertrauen bestand, kein Vertrauen hätte erwartet werden dürfen oder vorrangig das Gemeinwohl im Vordergrund steht. Wird jedoch eine Rückwirkung bei noch andauernden Lebenssachverhalten bewirkt, so ist dies dann zulässig, wenn es im Rahmen der Verhältnismäßigkeit geschieht (sogenannte „unechte Rückwirkung“ oder „tatbestandliche Rückanknüpfung“). Ausnahmsweise ist dies jedoch dann unzulässig, wenn das Vertrauen in die frühere Regelung eine größere Schutzwürdigkeit verdient als das Gemeinwohl.

Probleme

Probleme ergeben sich zwischen der Rechtssicherheit und der materiellen Gerechtigkeit. Beides sind Werte des Rechtsstaatsprinzips. Der Bestand eines zivilrechtlichen Anspruchs (materielle Gerechtigkeit) wird durch das Institut der Verjährung (Rechtssicherheit) vernichtet. Dem Gesetzgeber kommt in solchen Fällen bei der Gesetzgebung die Aufgabe der Abwägung beider Interessen zu.

Siehe auch

Literatur

  • Michael Sachs (Hrsg.), Grundgesetz, Kommentar, 3. Auflage München 2003, ISBN 3-406-49233-9. Auch zu finden in der 4. Auflage 2007, Artikel 20, Randnummer 122 ff. und am selbem Ort in der 5. Auflage (2009).

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