Streitwertbeschwerde

Streitwertbeschwerde

Inhaltsverzeichnis

Allgemeines

Die Streitwertbeschwerde als Unterfall der Beschwerde (Recht) ist nach dem deutschen Prozessrecht das Rechtsmittel gegen die Festsetzung des Streitwerts eines Rechtsstreits. Die Streitwertfestsetzung erfolgt nach § 63 Abs. 1 GKG. Sie ergeht gemäß § 63 Abs. 2 GKG durch Beschluss.

Die zulässige Streitwertbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden hierbei nicht erstattet.

Streitwertbeschwerde der Partei

Die Partei des Rechtsstreits führt die Beschwerde i.d.R. mit dem Ziel, einen niedrigeren Streitwert zu erreichen, um die Gerichtskosten und Anwaltsgebühren niedrig zu halten oder eben auch einen höheren Streitwert zu erzielen, wenn das Verfahren für den Mandanten gewonnen wurde.

Streitwertbeschwerde des Rechtsanwalts

Der Rechtsanwalt hat gemäß § 32 II Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ein eigenes Beschwerderecht. Er verfolgt in der Regel das Ziel, einen höheren Streitwert zu erreichen, um eine angemessene Vergütung von seinen Mandanten beanspruchen zu können.

Formale Zulässigkeit der Streitwertbeschwerde

Die Beschwerde ist nach den Vorschriften des § 68 GKG zulässig, wenn sie die Beschwerdesumme von derzeit 200 Euro übersteigt oder wenn die Beschwerde vom Gericht explizit zugelassen worden ist. Die Beschwerdesumme errechnet sich nicht aus der Kostendifferenz zwischen dem festgesetzten und dem angestrebten Streitwert, sondern aus der daraus für den Beschwerdeführer folgenden Beschwer (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10. Januar 2005, Az. 15 W 29/04). Die Regelung des § 68 GKG gilt auch für die übrigen Gerichtszweige, in denen streitwertabhängige Kosten und Gebühren bestehen, insbesondere für die Verwaltungs-, Sozial- und Arbeitsgerichtsbarkeit. Auch bei vorheriger einverständlicher Streitwertfestsetzung ist eine Streitwertbeschwerde zulässig (OLG Celle, Beschluss vom 13. Mai 2005, Az. 16 W 46/05)

Ferner muss die Beschwerde innerhalb der Frist von sechs Monaten ab der formellen Rechtskraft der Entscheidung erfolgen. Diese Frist wird dann modifiziert, wenn die Streitwertfestsetzung erst einen Monat vor Ablauf der Frist erfolgt. In einem solchen Falle ist die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung (und nach der Bekanntgabe, d.h. der formlosen Mitteilung, mit Wirkung von drei Tagen nach Aufgabe zur Post) einzulegen. Eine schuldlose Versäumung der Frist kann durch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand geheilt werden.

Zuständiges Gericht

Die Beschwerde wird bei dem Gericht eingereicht, das den Beschluss verfasst hat. Hilft dieses der Beschwerde nicht ab, so ist das nächsthöhere Gericht für die Entscheidung zuständig. Dies ist in bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten in der Regel das Landgericht, in familienrechtlichen Streitigkeiten das Oberlandesgericht. Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung im Berufungsverfahren vor dem Landgericht ist durch das jeweilige Oberlandesgericht überprüfbar.

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