- Gerichtskostengesetz
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Das deutsche Gerichtskostengesetz (amtliche Abkürzung: GKG) bestimmt die Kosten (Gebühren und Auslagen) für bestimmte gerichtliche Verfahren.
Basisdaten Titel: Gerichtskostengesetz Abkürzung: GKG Art: Bundesgesetz Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland Rechtsmaterie: Rechtspflege, Kostenrecht Fundstellennachweis: 360-6 Ursprüngliche Fassung vom: 18. Juni 1878
(RGBl. S. 141)Inkrafttreten am: 1. Oktober 1879 Neubekanntmachung vom: 15. Dezember 1975
(BGBl. I S. 3047)Letzte Neufassung vom: 5. Mai 2004
(BGBl. I S. 718)Inkrafttreten der
Neufassung am:1. Juli 2004 Letzte Änderung durch: Art. 8 G vom 23. Mai 2011
(BGBl. I S. 898, 916)Inkrafttreten der
letzten Änderung:18. Juni 2011
(Art. 20 Abs. 1
G vom 23. Mai 2011)GESTA: C064 Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. Das Gerichtskostengesetz ist durch das Kostenrechtsmodernisierungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) vollständig neu erlassen worden. Das neue GKG trat am 1. Juli 2004 in Kraft.
Nach der Übergangsvorschrift in § 72 GKG ist jedoch für Verfahren, die vor dem 1. Juli 2004 anhängig geworden sind, weiterhin das alte GKG (Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975, BGBl. I Seite 3047, zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. März 2004, BGBl. I Seite 390) anzuwenden.
Inhaltsverzeichnis
Geltungsbereich
Das Gerichtskostengesetz gilt für die in § 1 GKG genannten Verfahren. Im Wesentlichen sind dies:
- Verfahren vor den ordentlichen Gerichten
- Verfahren nach der Zivilprozessordnung
- Verfahren nach der Insolvenzordnung
- Verfahren nach dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
- Strafverfahren und Bußgeldverfahren (StPO, JGG, OWiG)
- Hinweis: In Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt nicht das GKG, sondern die Kostenordnung (KostO).
- Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach der Verwaltungsgerichtsordnung
- Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit nach der Finanzgerichtsordnung
- Verfahren vor den Arbeitsgerichten nach dem Arbeitsgerichtsgesetz
- Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, soweit nach dem Sozialgerichtsgesetz das GKG anwendbar ist
Einzelne Regelungen
Gebühren entstehen für das Verfahren oder einzelne Verfahrensteile.
Auslagen sind Kosten, die dem Gericht entstehen, etwa für die Entschädigung von Sachverständigen, Zeugen oder Dolmetschern, für Reisekosten, Versendung von Akten oder Fertigung von Abschriften.
Die Höhe der Gebühren richtet sich meist nach dem Streitwert. § 34 GKG regelt, wie sich die Höhe einer Gebühr für einen bestimmten Streitwert errechnet. Für Streitwerte bis 500.000 Euro ist dem GKG als Anlage 2 eine Gebührentabelle beigefügt.
Welche Gebühren (eine Gebühr, mehrere Gebühren oder Bruchteile einer Gebühr) erhoben werden ergibt sich aus dem Kostenverzeichnis, das dem GKG als Anlage 1 beigefügt ist.
Die §§ 6–9 GKG regeln die Fälligkeit der Gebühren und Auslagen.
Die §§ 10–18 GKG enthalten Bestimmungen über Vorschuss und Vorauszahlung. § 19 GKG regelt, bei welchem Gericht der Kostenansatz durchgeführt, das heißt die Kostenrechnung erstellt wird.
Im Abschnitt über die Kostenhaftung (§§ 22–33 GKG) ist geregelt, wer Kostenschuldner ist und wie mehrere Kostenschuldner in Anspruch genommen werden können.
Die §§ 39–60 GKG enthalten nähere Bestimmungen, in welcher Höhe der Streitwert festzusetzen ist. §§ 61–65 GKG regeln das Verfahren, in dem der Streitwert festgesetzt wird.
Die §§ 66–69 enthalten Bestimmungen über Rechtsbehelfe, insbesondere die Erinnerung gegen den Kostenansatz und die Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts.
Siehe auch
Literatur
- Karl Josef Binz, Josef Dörndorfer, Rainer Petzold, Walter Zimmerman: Gerichtskostengesetz. Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz. Kommentar. C.H. Beck, München 2007, ISBN 978-3-406-55280-9.
- Peter Hartmann: Kostengesetze. Kurz-Kommentar. 41. Auflage. C.H. Beck, München 2011, ISBN 978-3-406-61256-5.
- Dieter Meyer: Gerichtskosten der streitigen Gerichtsbarkeiten und des Familienverfahrens. Kommentar zum Gerichtskostengesetz (GKG) und zum Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG). 12., völlig überarb. und erw. Aufl. de Gruyter, Berlin, 2010, ISBN 978-3-11-025067-1
- Dieter Meyer: Gerichtskostengesetz. Kommentar. 9. Auflage. de Gruyter, Berlin 2007, ISBN 978-3-89949-443-3.
Weblinks
Wikisource: Gerichtskostengesetz (1878) – Quellen und VolltexteBitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten! Kategorien:- Rechtsquelle (Deutschland)
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