- Störung der Geschäftsgrundlage
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Als Geschäftsgrundlage werden im Zivilrecht die wesentlichen, die Grundlage eines Vertrages bildenden Umstände oder Vorstellungen der Parteien bezeichnet. Der Anwendungsbereich des Rechtsinstituts der Störung der Geschäftsgrundlage ist allerdings umstritten. Der Rechtsbegriff geht auf Paul Oertmann zurück.[1]
Inhaltsverzeichnis
Ausgangspunkt
Häufig werden einem Vertrag Umstände zu Grunde liegen, über deren Eintreten oder Bestehen die Parteien eine gewisse Vorstellung haben, welche wiederum ausschlaggebend für ihren Entschluss war, einen Vertrag zu schließen. So mag ein potentieller Arbeitgeber die Kosten eines Umzugs eines anderen, mit dem er einen Arbeitsvertrag abschließen möchte, gerade im Hinblick auf diesen Arbeitsvertrag übernehmen wollen. Eine derartige Zusage findet ihre Grundlage in dem in Aussicht genommenen Arbeitsvertrag. Diese Geschäftsgrundlage geriete folglich in Wegfall, wenn es zum Abschluss des Arbeitsvertrages nicht kommt. Das Gesetz muss daher Regelungen enthalten, ob die Zusage zur Kostenübernahme auch in diesem Falle noch bindend ist, ob etwa bereits gewährtes Geld erstattet werden muss usf.
Die Geschäftsgrundlage im deutschen Zivilrecht
Im 1900 in Kraft getretenen BGB war das Problem der Geschäftsgrundlage zunächst nicht geregelt. Eine clausula rebus sic stantibus, wie sie schon im römischen Recht diskutiert wurde, kannte das BGB nicht.[2] Die Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs hat jedoch - auf der Grundlage der Generalklausel des § 242 BGB - in besonderen Fällen, wie etwa dem als Ausgangspunkt geschilderten Fall, den Einwand des Wegfalls der Geschäftsgrundlage dann zugelassen, wenn es angesichts der Gesamtumstände treuwidrig gewesen wäre, denjenigen Vertragspartner, für den die Geschäftsgrundlage weggefallen war, an dem Vertrage festhalten zu wollen.[3] Bestimmte Fallgestaltungen wurden auch über das Bereicherungsrecht gelöst (condictio ob rem).
Mit dem 2002 in Kraft getretenen Schuldrechtsmodernisierungsgesetz wurden die in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze gesetzlich geregelt. Eingefügt in das BGB wurde die Vorschrift des § 313 BGB mit der amtlichen Überschrift Störung der Geschäftsgrundlage. Die Vorschrift regelt nicht nur den vollständigen Wegfall der Geschäftsgrundlage, sondern auch sonstige vertragswesentlichen Störungen.
§ 313 BGB lautet wörtlich:
- (1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.
(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.
(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich, oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktritts tritt für ein Dauerschuldverhältnis das Recht zur Kündigung.
Eine inhaltliche Neuregelung war mit dieser Einführung der zuvor als sogenanntes Richterrecht geltenden Grundsätze nicht bezweckt.
Anwendungsbereich
Vertragliche Vereinbarungen sind immer vor § 313 BGB vorrangig. Die veränderten Umstände dürfen nicht Gegenstand bzw. Inhalt des Vertrages geworden sein. Auch darf keine Spezialregelung eingreifen (bspw. § 779 BGB für den beiderseitigen Irrtum über die Vertragsgrundlage beim Vergleich). Auch geht insbesondere § 275 II -Fälle der faktischen oder praktischen Unmöglichkeit- dem § 313 BGB vor. Hingegen erfasst § 313 gerade die Fälle der sog. wirtschaftlichen Unmöglichkeit, also Fälle, in denen der Mehraufwand dem Schuldner nicht zugemutet werden kann.
Auslegungsgrundsatz
Bei der Anwendung der Vorschriften über die Störung der Geschäftsgrundlage ist zunächst zu beachten, dass es sich um eine Einschränkung des das Privatrecht sonst beherrschenden Grundsatzes der Vertragstreue (pacta sunt servanda) handelt. Innerhalb des Anwendungsbereichs der Regelung wird vorrangig ein Recht zur Vertragsanpassung und subsidiär zur Vertragsauflösung geschaffen.
Vertrag
Schon die systematische Stellung der Regelung über die Störung der Geschäftsgrundlage zeigt, dass sie nur dort relevant sein kann, wo ein wirksamer Vertrag geschlossen ist. Auf Fälle, in denen es bereits an einem Vertrag mangelt, oder ein zunächst wirksamer Vertrag später durch Anfechtung fortfällt, finden die Regelungen über die Störung der Geschäftsgrundlage folglich keine Anwendung.
Geschäftsgrundlage als Tatbestandsmerkmal
Wie eingangs erwähnt, ist der exakte Anwendungsbereich des Begriffs der Geschäftsgrundlage, auch soweit er Gegenstand der nunmehrigen gesetzlichen Regelung geworden ist, umstritten.
Vor allem die Rechtsprechung hat bislang einen subjektiven Begriff der Geschäftsgrundlage zur Anwendung gebracht. Grundlage der Rechtsprechung war das Verständnis der Geschäftsgrundlage als der Summe der Vorstellungen, die eine Partei oder beide Parteien dem Vertrage zugrunde gelegt haben. Die so verstandene Geschäftsgrundlage muss allerdings sorgfältig von den Motiven, aus denen eine Partei den Vertrag schließt, abgegrenzt werden, deren Fortfall den Bestand des Vertrages regelmäßig nicht beeinträchtigen kann. Der Unterschied besteht darin, dass die Annahme bestimmter Umstände als Geschäftsgrundlage von der anderen Seite als Voraussetzung des Vertrages verstanden und zumindest nicht beanstandet wurde. Der Umstand, dass diese Vorstellungen nunmehr aber in § 313 Abs. 2 BGB den sonstigen Fällen der Störung der Geschäftsgrundlage ausdrücklich gleichgestellt werden, spricht dafür, was in der Rechtswissenschaft schon länger propagiert wird, auch objektive Umstände als Gegenstand der Geschäftsgrundlage anzuerkennen.
Schwerwiegende Änderung
Dass nur eine schwerwiegende Änderung der die Geschäftsgrundlage bildenden Umstände zur Modifikation oder gar Auflösung des Vertrags berechtigt, liegt angesichts des Vertrauens, das der andere Vertragspartner mit Recht in den Bestand des Vertrags setzen durfte, auf der Hand.
Das Gesetz bringt dies nicht nur durch das Adjektiv schwerwiegend zum Ausdruck, sondern auch durch die weitere Erfordernis, dass die Parteien bei Kenntnis der Veränderung den Vertrag nicht oder nicht so geschlossen haben würden. Dies zeigt auch, dass eine bloße spätere Veränderung in der Bewertung bestimmter Umstände keinen Einfluss auf die Geschäftsgrundlage haben kann.
Unzumutbarkeit
An den gesetzlichen Regelungen über die Zumutbarkeit zeigt sich, dass die Problematik ursprünglich von der Rechtsordnung im Kontext der Bestimmung des § 242 BGB über Treu und Glauben diskutiert worden ist. Um einen Fall der - durchgreifenden - Störung der Geschäftsgrundlage anzunehmen, darf demjenigen, der sich auf die Störung berufen will, das Festhalten am Vertrage nicht zugemutet werden können, umgekehrt muss die Anpassung oder Auflösung des Vertrages dem Vertragspartner zumutbar sein. Die hierzu erforderlichen Wertungen sollen anhand der Umstände des Einzelfalls und der gesetzlichen Risikoverteilung und Risikozuweisung vorzunehmen sein. In jedem Falle unzumutbar ist die Vertragsänderung dem anderen Teil, wenn derjenige, der sich auf die Störung der Geschäftsgrundlage berufen will, diese selbst schuldhaft herbeigeführt hat.
Andererseits stellt § 313 gerade darauf ab, dass ein Festhalten an einem unveränderten Vertrag dem Schuldner nicht zugemutet werden kann. Das Leistungsinteresse des Gläubigers wird damit ausgeblendet.
Rechtsfolge
Rechtsfolge der Störung der Geschäftsgrundlage ist ein Anspruch auf Anpassung des Vertrages an die neuen Verhältnisse, soweit dies möglich ist. Eine Modifikation des Vertrages wird aber nur dann verlangt werden können, wenn sie für den anderen Teil günstiger ist als die Rückabwicklung des Vertrages. Andernfalls ist der Vertrag nach den Grundsätzen des Rücktritts abzuwickeln. Bei Dauerschuldverhältnissen, wie Arbeits- oder Mietverhältnissen tritt wegen der Schwierigkeit der Rückabwicklung an die Stelle des Rücktritts das Recht zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages.
Beweislast
Im Zivilprozess muss diejenige Partei, die sich auf die Störung der Geschäftsgrundlage beruft, das Vorliegen der sie begründenden Tatsachen beweisen.
Einzelnachweise
- ↑ Paul Oertmann: Die Geschäftsgrundlage – Ein neuer Rechtsbegriff, Leipzig und Erlangen, 1921, Umfang: 179 Seiten.
- ↑ RGZ 50, 255ff.
- ↑ RGZ 99, 115 (116).
Bitte beachte den Hinweis zu Rechtsthemen! - (1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.
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