- Subventionsbetrug
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Einen Subventionsbetrug begeht, wer über subventionserhebliche Tatsachen gegenüber dem Subventionsgeber falsche Angaben macht, Gegenstände oder Geldleistungen entgegen einer subventionserheblichen Beschränkung verwendet oder im Subventionsverfahren falsche Bescheinigungen gebraucht.
Inhaltsverzeichnis
Tatbestand
Der Subventionsbetrug ist in Deutschland in § 264 StGB geregelt. Gemäß Absatz 1 macht sich wegen Subventionsbetrug derjenige strafbar, der
- Nr. 1: einer für die Bewilligung einer Subvention zuständigen Behörde oder einer anderen in das Subventionsverfahren eingeschalteten Stelle oder Person (Subventionsgeber) über subventionserhebliche Tatsachen für sich oder einen anderen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die für ihn oder den anderen vorteilhaft sind,
- Nr. 2: einen Gegenstand oder eine Geldleistung, deren Verwendung durch Rechtsvorschriften oder durch den Subventionsgeber im Hinblick auf eine Subvention beschränkt ist, entgegen der Verwendungsbeschränkung verwendet,
- Nr. 3: den Subventionsgeber entgegen den Rechtsvorschriften über die Subventionsvergabe über subventionserhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder
- Nr. 4: in einem Subventionsverfahren eine durch unrichtige oder unvollständige Angaben erlangte Bescheinigung über eine Subventionsberechtigung oder über subventionserhebliche Tatsachen gebraucht.
Vollendet ist der Subventionsbetrug bereits durch die oben aufgeführten Tathandlungen. Einen Taterfolg, also den Eintritt eines Schadens, setzen die Tatalternativen Nr. 1, 3 und 4 im Gegensatz zum Betrug nicht voraus.
Was im Rahmen von § 264 StGB Subventionen und subventionserhebliche Tatsachen sind, regeln die Absätze 7 und 8.
Strafrahmen
Der Subventionsbetrug wird grundsätzlich mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Bei besonders schweren Fällen, worunter namentlich der Missbrauch einer Amtsträgerstellung und die Absicht, Subventionen großen Ausmaßes zu erlangen, gehören, sieht Absatz 2 Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren vor. Bei lediglich leichtfertiger (statt vorsätzlicher) Tatbegehung der Grunddelikte des Absatzes 1 Nr. 1-3 wird dagegen nur Freiheitsstrafe bis drei Jahre oder Geldstrafe verhängt.
Absatz 6 regelt die Nebenfolgen, die das Gericht neben der Strafe verhängen kann, beispielsweise kann es die Fähigkeit aberkennen, öffentliche Ämter zu bekleiden.
Tätige Reue
Wer freiwillig verhindert, dass die Subvention gewährt wird, wird gemäß Absatz 5 nicht bestraft.
Vorgehensweise der Täter
Subventionsbetrug ist von der Länderebene bis zur EU ein weit verbreitetes Delikt, der Schaden für die Gesamtwirtschaft ist enorm. Eine Rückzahlung der zu Unrecht erlangten Gelder scheitert oftmals an der Insolvenz des jeweiligen Betriebes.
Die Täter haben grundsätzlich oftmals tatsächlich Anspruch auf Subventionszahlungen, machen jedoch falsche Angaben zur Berechnungsgrundlage, also beispielsweise zu ihrem Viehbestand, der bewirtschafteten Fläche oder den getätigten Investitionen. Eine weitere Fallkonstellation ist die zweckwidrige Verwendung von Subventionen, indem die erlangten Gelder für andere als die ursprünglich angegebenen Zwecke verwendet werden, beispielsweise für die Zahlung von Löhnen und Gehältern statt für die geförderte Qualifizierung der Mitarbeiter oder für Neuinvestitionen statt für die standortbedingt geförderte Sanierung bestehender Industrieanlagen.
Siehe auch
Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten! Kategorien:- Besondere Strafrechtslehre (Deutschland)
- Vermögensdelikt
- Wirtschaftskriminalität
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