- Superrevision
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Eine Superrevision bezeichnet besonders in der deutschen Rechtswissenschaft eine Revision der Revision, also die nochmalige Überprüfung einer Entscheidung auf Rechtsfehler durch ein übergeordnetes Gericht.
Deutschland
In Deutschland findet keine Superrevision durch das Bundesverfassungsgericht statt. Auch handelt es sich etwa bei der Ausübung von Gnadenrecht nicht um eine Superrevision, da Gnadenakte keine Rechtsentscheidungen sind.
Bei Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit von Spezialgerichten wie etwa den Verfassungsgerichten gegenüber Fachgerichten ist die Superrevision maßgebliches Abgrenzungsmerkmal (Heck’sche Formel): Gilt es für den Petenten erneut nach einer Revision eine angefochtene Entscheidung auf Verfahrens- und Rechtsfehler zu überprüfen, handelt es sich um eine unstatthafte Superrevision. Gilt es am rechtlichen Spezialmaßstab für das Spezialgericht sie zu überprüfen, ist dies statthaft.
- Beispiel: Die Verfassungsgerichte überprüfen Entscheidungen anderer Gerichte nur am Maßstab des spezifischen Verfassungsrechts, nicht dahingehend, ob die Gerichte das Recht korrekt angewandt haben (Vollprüfung).
In funktionaler Hinsicht ist die Tätigkeit mancher Bundesgerichte gleich einer Superrevision, jedoch mit der Maßgabe, dass sie graduell eingeschränkt ist und nur der Vereinheitlichung der Rechtsprechung dient:
- wenn der Bundesgerichtshof die Revisions- und Rechtsbeschwerdeentscheidungen von Oberlandesgerichten überprüft, weil eine Abweichung von anderen Entscheidungen in derselben Rechtsfrage besteht oder
- wenn ihm von einem Revisionsgericht eine solche Rechtsfrage zur Vorabentscheidung vorgelegt wird,
- wenn einer der Großen Senate der Obersten Bundesgerichte in einer Rechtsfrage entscheidet, die die ihm angehörenden Spruchkörper unterschiedlich entschieden haben oder voneinander abweichen wollen,
- wenn der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes die abweichende Praxis von Spruchkörpern verschiedener Fachgerichte überprüft oder ihm eine Rechtsfrage zur Vorabentscheidung vorgelegt wird.
In solchen Fällen wendet man dieselbe Rechtsmaterie an, jedoch findet keine Vollprüfung statt, sondern es wird nur die strittige Rechtsfrage entschieden und damit die Rechtsanwendung vereinheitlicht.
In einem bereits abgeschlossenen Verfahren wird hierbei zwar keine neue Entscheidung zwischen den Parteien getroffen. Jedoch kann bei Änderung einer bisher ständigen Rechtspraxis ein Beteiligter unter Umständen eine Wiederaufnahme verlangen.
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