- Großer Senat
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Die Großen Senate sind in Deutschland besondere Spruchkörper bei den obersten Gerichtshöfen des Bundes (vgl. Art. 95 GG), die eingerichtet wurden, um die Einheitlichkeit der Rechtsprechung des jeweiligen Bundesgerichtes zu sichern.
Inhaltsverzeichnis
Große Senate
Bei allen Bundesgerichten besteht jeweils ein Großer Senat; beim Bundesgerichtshof gibt es davon abweichend einen Großen Senat für Zivilsachen und einen Großen Senat für Strafsachen aufgrund der Doppelzuständigkeit des BGH einerseits in Zivilsachen andererseits in Strafsachen.
Die Großen Senate bestehen in der Regel aus dem Präsidenten des jeweiligen Bundesgerichts sowie einem Mitglied jedes Senats und weiteren entsandten Mitgliedern des Gerichts.
Will ein Senat eine Rechtsfrage anders beantworten, als dies ein anderer Senat in einer früheren Entscheidung getan hat (und bleibt der andere Senat auf Nachfrage bei seiner ursprünglichen Entscheidung), so legt er die Rechtsfrage dem Großen Senat vor, der dann das Problem für diesen Einzelfall bindend entscheidet. Dieses Verfahren ist auch einzuhalten, wenn ein Senat von der Rechtsprechung des Großen Senats abweichen will.
- Rechtsgrundlagen
- Bundesgerichtshof (BGH) [in Zivilsachen: § 132 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG); in Strafsachen: § 132 GVG]
- Bundesverwaltungsgericht (BVerwG): § 11 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Bundessozialgericht (BSG): § 41 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)
- Bundesarbeitsgericht (BAG): § 45 des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG)
- Bundesfinanzhof (BFH): § 11 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
Vereinigte Große Senate
Sollten Rechtsfragen zwischen den Zivil- und den Strafsenaten des Bundesgerichtshofs unterschiedlich beantwortet werden, so soll die Frage den Vereinigten Großen Senaten vorgelegt werden. § 132 GVG (Anmerkung: eine Abweichung innerhalb der Zivilsenate würde aber dem großen Senat für Zivilsachen beim BGH und nicht dem Vereinigten großen Senat des BGH vorgelegt werden. Analog gilt dies für Abweichungen innerhalb der Strafsenate, die dann dem Großen Senat in Strafsachen beim BGH vorgelegt werden müssten.)
Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes
Zur Vermeidung von Abweichungen in der Rechtsprechung zwischen den verschiedenen Bundesgerichten wurde nach Art.95 Abs.3 des Grundgesetzes (GG) ein Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes gebildet.
Siehe auch
Weblinks
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