TOA

TOA

Der Täter-Opfer-Ausgleich (TOA) ist eine Maßnahme zur außergerichtlichen Konfliktschlichtung und wird auch Mediation in Strafsachen genannt. In Österreich ist der Begriff Außergerichtlicher Tatausgleich üblich. Ein bestimmtes Verfahren existiert nicht. Seine Besonderheiten sind die freiwillige Teilnahme von Täter und Opfer zur Regelung der Folgen eines Konflikts durch gegenseitige Kommunikation. Durch diese grenzt er sich von dem angeordneten Bemühen um einen TOA (§ 59a Abs. 2 Nr. 1 StGB), der freiwilligen Wiedergutmachung durch den Täter (§ 46a Nr. 2 StGB) und dem Adhäsionsverfahren ab.

Der TOA ist in der Strafprozessordnung in den Paragraphen 155a und b geregelt. Außerdem hat er in § 46a StGB Niederschlag gefunden. Der TOA wurde in den 1990er Jahren besonders gefördert. Er ist, neben der Stärkung der Nebenklagemöglichkeiten und dem Ausbau des Opferentschädigungsgesetzes, ein Element der Umgestaltung des Strafrechts. Nachdem im Strafrecht lange Zeit die Einstellung vorherrschte, dass Opfer von Straftaten für das Strafrecht Zeugen sind und gerade keine Verfahrensbeteiligten, werden sie nun mehr zusehends ins Verfahren einbezogen. Mit dem Täter-Opfer-Ausgleich sollen ihre Interessen auch bei der Rechtsfolge einer Straftat Berücksichtigung finden.

Allerdings birgt der TOA Probleme für alle Verfahrensbeteiligten in sich. Zum Zeitpunkt, an dem die Staatsanwaltschaft, ggf. schon im Ermittlungsverfahren, einen TOA anregt, steht noch nicht rechtskräftig fest, ob der Beschuldigte Täter und der Verletzte Opfer einer Straftat ist. Zwar wird die Staatsanwaltschaft einen TOA nicht ins Auge fassen, wenn der Beschuldigte den Tatvorwurf ernsthaft bestreitet. Doch es besteht die Gefahr, dass Beschuldigte sich zum TOA bereit erklären, nur um einer Hauptverhandlung zu entgehen, obwohl sie vom Geschädigten übertrieben belastet worden sind. Andererseits können auch Geschädigte den Eindruck bekommen, für eine Verfahrenseinstellung missbraucht zu werden. Beides gilt es zu vermeiden. Die Konfliktparteien müssen unterstützt werden, zu einem fairen und gerechten Tatfolgenausgleich zu kommen.

Neben Strafen und Maßregeln wird der Täter-Opfer-Ausgleich auch als die dritte Spur des Strafrechts angesehen.

Inhaltsverzeichnis

Anwendbarkeit

Nicht alle Straftaten können durch den TOA geregelt werden: bei schweren Verbrechen wie Mord, Totschlag oder Vergewaltigung kann kein TOA angewendet werden. In Fällen von Diebstahl, Sachbeschädigung, Bedrohung oder Beleidigung stellt er allerdings ein geeignetes Verfahren dar. Der TOA wird häufig bei Jugendlichen eingesetzt, kann aber auch für Erwachsene als Möglichkeit betrachtet werden. Das Verfahren kann nur stattfinden, wenn der Täter und das Opfer zustimmen und der Einsatz als sinnvoll angesehen wird.

Sinn und Zweck

Durch den TOA soll versucht werden, Täter und Opfer, die dazu bereit sind, an einen Tisch zu bringen und ihnen unter Aufsicht eines neutralen Vermittlers die Möglichkeit zu geben, Art, Form und Umfang einer Wiedergutmachung des verursachten materiellen und immateriellen Schadens zu vereinbaren. Dem Täter wird die Möglichkeit gegeben, sich in die Perspektive des Opfers hineinzuversetzen - was dazu führen kann, dass womöglich eine Hemmschwelle vor einer erneuten Straftat aufgebaut wird.

Dies kann sowohl Vorteile für das Opfer mit sich bringen, als auch für den Täter:

Vorteile für das Opfer

  • Es wird durch eine neutrale Schiedsstelle beraten und aufgefangen.
  • Es spürt vom Täter eine Art von Reue.
  • Es wird eventuell in Form von Schmerzensgeld für sein Leiden entschädigt.
  • Es kann eine aktive Position einnehmen.
  • Das Bedrohungsgefühl des Opfers wird verringert.
  • Schnelle und unbürokratische materielle Wiedergutmachung ist möglich.
  • Eine Verarbeitung des Geschehenen wird verbessert.

Vorteile für den Täter

  • Er zeigt tätige Reue und kann so versuchen, die Folgen der Tat abzumildern.
  • Im für ihn günstigsten Fall kann von einer weiteren Strafverfolgung abgesehen werden.
  • In jedem Fall muss das Gericht das Bemühen des Täters beim Strafmaß berücksichtigen.

Das Verfahren

Laut § 155a Strafprozessordnung müssen Staatsanwälte und Richter in jeder Phase eines Strafverfahrens die Eignung eines Verfahrens zum Täter-Opfer-Ausgleich (TOA) prüfen. Darüber hinaus können aber auch Jugendgerichtshilfe (im Jugendstrafverfahren), die Polizei oder die Beteiligten (Opfer und Täter) einen TOA anregen.

Die Staatsanwaltschaft kann zunächst das Ermittlungsverfahren gegen die beschuldigte Person vorläufig einstellen und diese an eine geeignete Schlichtungsstelle verweisen. Der Täter wird in der Regel ein Interesse an einem Gelingen des Täter-Opfer-Ausgleichs haben, denn bei gutem Gelingen und in minderschweren Fällen kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den Täter endgültig einstellen.

Der Ablauf

1. Kontaktaufnahme

Grundsätzlich werden die Beteiligten schriftlich von den Schlichtern eingeladen. Im Brief erhalten sie Vorinformationen zum TOA und einen Terminvorschlag zu einem Vorgespräch.

2. Getrennte Vorgespräche

Im Vorgespräch geht es um folgende Inhalte:

- ausführliche Informationen zum TOA- Verfahren (z.B. Freiwilligkeit der Teilnahme, Neutralität des Schlichters)

- Alternativen zum TOA (z.B. Möglichkeiten einer Zivilklage)

- Gespräch über Tatgeschehen, Ursachen und Folgen der Straftat

- Vorbereitung eines möglichen Ausgleichsgesprächs (Erwartungen, Befürchtungen bezüglich einer Konfrontation mit dem Konfliktgegner klären)

- Vorstellungen zu einer Wiedergutmachung besprechen

- Zeit zur Entscheidung geben

- verbindliche Absprachen treffen, ggf. Vermittlung in andere Beratungsstellen (z.B. Anwalt, Opferberatung)

3. Ausgleichsgespräch

Die Konfliktregelung im Ausgleichsgespräch durchläuft die folgenden Phasen:

- Klärung der Gesprächsvoraussetzungen (Regeln des Gesprächs)

- Opfer und Täter schildern ihre Sicht des Konflikts

- Tatauseinandersetzung und emotionale Tataufarbeitung

- Lösungsmöglichkeiten sammeln und verhandeln (Wiedergutmachung)

- verbindliche Vereinbarung treffen

- Zeit zur Entscheidung einräumen

4. Vereinbarung unterzeichnen

Die Wiedergutmachungsvereinbarung wird konkret formuliert und in juristisch abgesicherter Form aufgesetzt.

5. Überprüfung der Einhaltung der Vereinbarung

Die Schlichter überprüfen die Einhaltung der Wiedergutmachungsvereinbarung.

6. Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft oder des Amtsgerichts

Nach Beendigung des TOA-Verfahrens werden die beteiligten Stellen über das Ergebnis des TOA informiert.

Literatur

  • Delattre, G./Trenczek, T.: Mediation und Täter-Opfer-Ausgleich, Spektrum der Mediation, Herbst 2004, S. 14-17.
  • Dölling, D. u. a.: Täter-Opfer-Ausgleich in Deutschland. Bestandsaufnahme und Perspektiven; Bonn 1998.
  • Hartmann, A.: Schlichten oder Richten. Der Täter-Opfer-Ausgleich und das (Jugend)Strafrecht; München 1995.
  • Kaspar, J.: Wiedergutmachung und Mediation im Strafrecht; Münster 2004.
  • Kilchling, M.: Opferinteressen und Strafverfolgung, Freiburg 1995.
  • Netzig, L.: „Brauchbare“ Gerechtigkeit. Täter-Opfer-Ausgleich aus der Perspektive der Betroffenen; Mönchengladbach 2000.
  • Pelikan, C./Trenczek, T.: Victim Offender Mediation and Restorative Justice - the European landscape in Sullivan, D./Tifft, L. (eds.) Handbook of Restorative Justice: A Global Perspective; Taylor and Francis, London (UK) 2006, S. 63-90
  • TOA-Servicebüro/BAG TOA: TOA-Standards - Qualitätskriterien für die Praxis des Täter-Opfer-Ausgleichs. Konzeption, Organisation, Außendarstllung, Anforderungen, Durchführung; 5. Auflage, 2004; (vgl. hierzu auch die neueste Version auf der Homepage des TOA-Servicebüros s.u.).
  • Winter, Frank (Hrsg.): Täter-Opfer-Ausgleich und die Vision einer „heilenden“ Gerechtigkeit; Amberg 2005. ISBN 3-0001-3578-2.

Weblinks

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