Tatbestandsmerkmal

Tatbestandsmerkmal

Tatbestandsmerkmal ist ein Rechtsbegriff aus der Rechtswissenschaft, insbesondere aus dem Strafrecht. Man unterscheidet zwischen objektiven, nach Tatsachen beweisbaren Tatbestandsmerkmalen und subjektiven, nach der Einstellung oder Ansicht des Täters deutbaren Tatbestandsmerkmalen. Sind objektive und subjektive Tatbestandsmerkmale erfüllt, so ist ein Straftatbestand verwirklicht. Dies bedeutet, dass ein Täter verurteilt werden kann, aber nicht muss.

Beispiel

Einen einfachen Diebstahl begeht nach deutschem Recht, wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen (§ 242 Abs. 1 StGB).

Die objektiven Tatbestandsmerkmale sind demnach:

Das subjektive Merkmal des Vorsatzes ergibt sich aus § 15 StGB, wonach nur vorsätzlich begangene Taten strafbar sind, wenn nicht das Gesetz eine Strafbarkeit wegen Fahrlässigkeit ausdrücklich vorsieht. Im Übrigen ist beim Diebstahl ein weiteres subjektives Tatbestandsmerkmal für die Strafbarkeit erforderlich, nämlich die Zueignungsabsicht.

Eine Unterform ist das normative Tatbestandsmerkmal, das eine Wertung beinhaltet. Bedeutsam ist dies beim Tatbestandsirrtum.

Ein erweitertes Tatbestandsmerkmal gibt es unter anderem in Hinsicht auf den sogenannten 'Schweren Diebstahl', in neuerer Zeit als 'Besonders schwerer Fall des Diebstahls' bezeichnet. Hier besteht als erweitertes Merkmal zum Beispiel

  • (a) die Sicherung gegen die Wegnahme, beispielsweise bei einem Fahrrad über das Abschließen mittels eines Schlosses,
  • (b) die Sicherung eines Grundstückes gegen einen Diebstahl, beispielsweise durch einen hohen Zaun von 150 cm.

Überwindet ein Täter diese Sicherungen (bezogen auf die Beispiele durch die Zerstörung des Fahrradschlosses oder das Überklettern des hohen Zaunes) so ist der Tatbestand des 'Schweren Diebstahles' erfüllt und der Täter wird zu einer höheren Strafe verurteilt als dies bei einem einfachen Diebstahl der Fall gewesen wäre.

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