- Arglist
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Arglist bedeutet im allgemeinen Sprachgebrauch bewusste Böswilligkeit. Der in der heutigen Alltagssprache selten gebrauchte Begriff ist in verschiedenen Gesetzen Tatbestandsmerkmal, wo seine Bedeutung jedoch weiter reicht.
Inhaltsverzeichnis
Arglist im allgemeinen Sprachgebrauch
Im allgemeinen Sprachgebrauch meint Arglist eine absichtliche, boshafte Hinterlist. Sie wird oft als hinterhältige Handlung zum Nachteil Anderer verstanden. In jedem Falle erscheinen derartige Handlungen stets aus niederen Beweggründen motiviert und daher auch moralisch verwerflich. Baruch de Spinoza meint dementsprechend in seiner „Ethik“: „Der freie Mensch handelt niemals arglistig, sondern stets aufrichtig.“
Arglist im deutschen Recht
Im Zivilrecht ist Arglist u.a. ein Tatbestandsmerkmal des § 123 Abs. 1 Alt. 1 BGB (siehe arglistige Täuschung), der dem bei seiner Willensbildung arglistig Getäuschten ein Anfechtungsrecht bezüglich seiner täuschungsbedingten Willenserklärung einräumt. Voraussetzung ist eine Täuschung zum Zweck der Erregung oder Aufrechterhaltung eines Irrtums, jedoch ist weder eine Bereicherungsabsicht des Täuschenden noch eine Schädigung des Vermögens des Getäuschten erforderlich.[1] Subjektiv erfordert die Arglist außerdem keine Absicht. Vielmehr muß der Täuschende die Unrichtigkeit seiner Angaben kennen oder auch nur für möglich halten.[2] Ebenso liegt Arglist vor, wenn der Handelnde, obwohl er mit der Möglichkeit der Unrichtigkeit seiner Angaben rechnet, ins Blaue hinein unrichtige Behauptungen aufstellt.[3] Folglich begründet bereits bedingter Vorsatz die tatbestandliche Arglist.
Insoweit kommt im juristischen Sprachgebrauch dem Begriff der Arglist eine deutlich weitgehendere Bedeutung zu, als es im allgemeinen Verständnis der Fall ist.
Im deutschen Strafrecht verlangt etwa § 109a StGB (Wehrpflichtentziehung durch Täuschung) arglistige, auf Täuschung berechnete Machenschaften als Tatbestandsmerkmal.
Arglist im schweizerischen Recht
Im schweizerischen Strafrecht ist Arglist ein notwendiges Tatbestandsmerkmal des Betrugs. Die Abgrenzung der strafbaren Arglistigen Täuschung von der straflosen Einfachen Lüge ist nicht einfach. Mehr dazu im Abschnitt Schweiz des Artikels Betrug.
Einzelnachweise
- ↑ Palandt, BGB, Heinrichs, § 123, Rn 2
- ↑ BGH NJW 01, 2326
- ↑ http://ruessmann.jura.uni-saarland.de/bvr2003/Vorlesung/arglist.htm
Siehe auch
Weblinks
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