- Teilzahlungsgeschäft
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Ein Teilzahlungsgeschäft ist ein Kaufvertrag, bei dem der Verkäufer (Unternehmer) eine Sache liefert und der Käufer (Verbraucher) den Kaufpreis in Teilleistungen (Raten) entrichtet (Legaldefinition in § 506 Abs. 3 BGB).
Bei Teilzahlungsgeschäften gelten einige Schutzvorschriften zugunsten des Verbrauchers, nämlich die in § 507 BGB und § 508 BGB genannten Vorschriften.
Die genannten Schutzvorschriften gelten aber dann nicht, wenn ein Ausnahmefall nach § 506 Abs. 4 BGB in Verbindung mit § 491 Abs. 2 und 3 BGB vorliegt, etwa wenn der Nettodarlehensbetrag weniger als 200 Euro beträgt.
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