Telemedium

Telemedium
Basisdaten
Titel: Telemediengesetz
Abkürzung: TMG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Internetrecht
FNA: 772-4
Datum des Gesetzes: 26. Februar 2007
(BGBl. I S. 179, 251)
Inkrafttreten am: 1. März 2007
Letzte Änderung durch: Art. 2 G vom 25. Dezember 2008
(BGBl. i S. 3083, 3093)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
1. Januar 2009
(Art. 7 Abs. 1 G vom
25. Dezember 2008)
GESTA: 16/E018
Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung.

Das Telemediengesetz (TMG) regelt die rechtlichen Rahmenbedingungen für sogenannte Telemedien in Deutschland. Es ist eine der zentralen Vorschriften des Internetrechts. Das TMG fasst weitestgehend in einem Gesetz zusammen, was zuvor auf drei verschiedene Regelwerke verteilt war. Lediglich einige ergänzende Vorschriften zu inhaltlich geprägten Telemedien wurden statt in das TMG in den Rundfunkstaatsvertrag (RStV) in seiner neunten Änderungsfassung aufgenommen (siehe dort die §§ 54 ff).

Inhaltsverzeichnis

Regelungen

Das TMG enthält unter anderem Vorschriften

  • zum Impressum für Telemediendienste
  • zur Bekämpfung von Spam (Verbot einer Verschleierung und Verheimlichung von Absender und Inhalt bei Werbe-E-Mails)
  • zur Haftung von Dienstebetreibern für gesetzeswidrige Inhalte in Telemediendiensten
  • zum Datenschutz beim Betrieb von Telemediendiensten und zur Herausgabe von Daten
  • zum Providerprivileg

Telemedien

Telemedien ist ein aus „Teledienste“ und „Mediendienste“ gebildeter Oberbegriff für elektronische Informations- und Kommunikationsdienste. Der Begriff wurde erstmals im Jugendmedienschutz-Staatsvertrag gebraucht. Zu den Telemedien gehören (nahezu) alle Angebote im Internet, beispielsweise Webshops wie Amazon.de, Online-Auktionshäuser wie eBay, Suchmaschinen wie Lycos, Webmail-Dienste, Informationsdiensten (z. B. zu Wetter, Verkehrshinweisen), Podcasts, Chatrooms, Dating-Communities und Webportale wie Yahoo!. Auch private Websites und Blogs gelten als Telemedien. Das Gesetz wird daher umgangssprachlich auch als Internetgesetz bezeichnet.

Internetradio, das im Streaming-Verfahren mehr als 500 parallelen Nutzern angeboten wird, ist seit Mitte 2007 nach dem Rundfunkstaatsvertrag als Rundfunk genehmigungspflichtig; die Genehmigung erteilt die zuständige Landesmedienanstalt.[1]

Bislang noch keine Telemedien im Sinne des TMG sind gemäß § 1 Absatz 1 das Internetfernsehen oder die bloße Internet-Telefonie (Telekommunikation).[2]

Historie und Neuheiten im TMG

Das TMG wurde mit Artikel 1 des Elektronischer-Geschäftsverkehr-Vereinheitlichungsgesetz (ElGVG) verkündet. Es löst das Teledienstegesetz (TDG), das Teledienstedatenschutzgesetz (TDDSG) sowie weitestgehend auch den Mediendienste-Staatsvertrag (MdStV) ab, die alle zeitgleich mit dem Inkrafttreten des TMG außer Kraft traten.

Inhaltlich sind die bis dahin geltenden Vorschriften weitgehend unverändert geblieben. Mit Zusammenfassung der drei Regelwerke entfiel aber vor allem die im Detail umstrittene Abgrenzung von Medien- und Telediensten. Neu ist nunmehr eine Vorschrift zu Spam-Mails[3], nach der Werbe-E-Mails schon vor dem Öffnen als solche erkennbar sein müssen; bei Verstoß droht ein Bußgeld[4]. Eingeschränkt wurde die Pflicht zum Website-Impressum, das für private Homepages nun in vielen Fällen nicht mehr erforderlich ist[5]. Erweitert wurden dagegen die Anknüpfungspunkte, bei denen von Telemediendienst-Betreibern die Herausgabe bestimmter Nutzerdaten verlangt werden kann; es kann nun auch bei bestimmten rein privatrechtlichen Auseinandersetzungen[6] Auskunft gefordert werden. Die Vorschriften zur Haftung im Internet (einschließlich Linkhaftung) wurden im Hinblick auf die für Ende 2007 erwartete Veröffentlichung von Ergebnissen einer entsprechenden Untersuchung der EU-Kommission (noch) nicht geändert[7].

Parallel zu den Datenschutzregelungen des TMG gelten für Telekommunikationsdienste weiterhin auch die des Telekommunikationsgesetzes. Internetangebote, die sowohl Telemedien als auch Telekommunikationsdienstleistungen beinhalten, unterliegen sowohl den Regeln des Telemedien- als auch denen des Telekommunikationsgesetzes.

Der wohl umstrittenste Teil des Gesetzes ist der § 14, der eine Klausel enthält, wonach „auf Anordnung der zuständigen Stellen im Einzelfall Auskunft über Bestandsdaten“ wie Name, Anschrift oder persönliche Nutzerkennungen zu erteilen sind. Voraussetzung soll sein, dass dies „für Zwecke der Strafverfolgung, zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, des Bundesnachrichtendienstes oder des Militärischen Abschirmdienstes oder zur Durchsetzung der Rechte am geistigen Eigentum erforderlich ist.“[8] Gerade der letzte Halbsatz führt zu Empörungen, da hier die Musik- und Filmindustrie faktisch auf eine Stufe gestellt wird mit Geheimdiensten wie dem MAD oder BND.

Gesetzgebungsverfahren

Im April 2005 gelangte ein erster Entwurf der ministerialen Arbeitsebene für das geplante Telemediengesetz an die Öffentlichkeit. Der Gesetzentwurf versuchte, den Diensteanbietern die notwendigen Freiräume zu schaffen, um nutzerfreundliche und sichere Dienste anbieten zu können. Einige der geplanten Änderungen führten aber zu Kritik wegen einer befürchteten Aufweichung des Datenschutzes der Internetnutzer.

Im November 2005 wurde der Referentenentwurf des geplanten Telemediengesetzes vorgestellt. Gerade in den kritisierten Änderungsvorschlägen wurde der Entwurf hierin weitgehend auf die bisher schon geltende Rechtslage zurückgeführt.

Am 19. Januar 2006 haben sich elf deutsche Bürgerrechtsorganisationen an die Öffentlichkeit gewandt und auf Mängel hingewiesen, die der Gesetzentwurf aus ihrer Sicht enthält. Die Bürgerrechtsvereinigungen – darunter die Humanistische Union, die Deutsche Vereinigung für Datenschutz und das Forum InformatikerInnen für Frieden und gesellschaftliche Verantwortung – haben ihre Kritik in einem 60-seitigen Forderungskatalog niedergelegt, den sie dem federführenden Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie übergeben haben. In dem Papier heißt es unter anderem, es stelle den besten Schutz vor Datendiebstahl und Datenmissbrauch dar, wenn von vornherein möglichst wenige persönliche Daten erhoben und gespeichert werden. Die Sammlung und Aufzeichnung von Daten im Internet solle daher auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Der Entwurf des Telemediengesetzes sehe demgegenüber noch erhebliche Absenkungen des bestehenden Datenschutzniveaus vor.[9]

Am 14. Juni 2006 einigte sich die Deutsche Bundesregierung auf einen endgültigen Gesetzentwurf. Dieser Entwurf wurde als Artikel 1 des Gesetzes zur Vereinheitlichung von Vorschriften über bestimmte elektronische Informations- und Kommunikationsdienste (Elektronischer-Geschäftsverkehr-Vereinheitlichungsgesetz – ElGVG) von der Bundesregierung unter dem 11. August 2006 in den Bundesrat unter BR-Drucksache 556/06 eingebracht.[10] Der Bundesrat hat am 22. September 2006 mit geringen Änderungsvorschlägen und einer Prüfungsbitte zugestimmt.

Am 18. Januar 2007 verabschiedete der Deutsche Bundestag das Telemediengesetz endgültig. Die beschlossene Gesetzesfassung basiert auf den ursprünglichen Gesetzesentwürfen der Bundesregierung, berücksichtigt wurde in letzter Minute eine Veränderung durch den Wirtschaftsausschuss des Deutschen Bundestages[11].

Das Telemediengesetz trat gemeinsam mit dem Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrag der Länder am 1. März 2007 in Kraft.[12]

Anfang November 2008 startete ein vom Weblog Telemedicus initiiertes Experiment, den "Alternativentwurf" eines neuen Telemdiengesetzes in einem Wiki zu erstellen[13].

Literatur

Weblinks

Quellen

  1. Bayerische Landeszentrale für neue Medien: INTERNET-RADIO Abgerufen am 18.Juli 2008.
  2. [1]Abgerufen am 18. Juli 2008
  3. Siehe TMG § 6 Absatz 2.
  4. Siehe TMG § 16 Absatz 1.
  5. Siehe § 5 Absatz 1]: nur „[...] geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien [...]“.
  6. Siehe § 14 Absatz 2] : „[...] zur Durchsetzung der Rechte am geistigen Eigentum [...]“.
  7. Vgl. Begründung des Referentenentwurfs der Bundesregierung, Seite 14 f.
  8. http://www.heise.de/newsticker/meldung/74271
  9. http://www.telemediengesetz.de.vu/
  10. http://www.bmwi.de/BMWi/Navigation/Presse/pressemitteilungen,did=140388.html
  11. http://www.bundesrat.de/cln_050/SharedDocs/Drucksachen/2006/0501-600/556-06_28B_29,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/556-06(B).pdf
  12. Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Elektronischer-Geschäftsverkehr-Vereinheitlichungsgesetzes. BGBl. 2007 I S. 251
  13. http://tmg.telemedicus.info/wiki/Hauptseite
Bitte beachte den Hinweis zu Rechtsthemen!

Wikimedia Foundation.

Игры ⚽ Нужен реферат?

Schlagen Sie auch in anderen Wörterbüchern nach:

  • Idit Harel Caperton — Infobox Scientist name = Idit Harel Caperton image width = 150px caption = birth date = Birth date and age|1958|9|18|mf=y birth place = Tel Aviv, Israel death date = death place = residence = USA nationality = field = Epistemology Learning… …   Wikipedia

  • Milionerzy — Current logo of Milionerzy Format Quiz show Created by 1999 2003 Endemol 2008 2010 Inter …   Wikipedia

  • Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften — Jugendmedienschutz ist der Oberbegriff für den Schutz von Kindern und Jugendlichen vor schädlichen Einflüssen durch Medien. Inhaltsverzeichnis 1 Jugendmedienschutz in Deutschland 1.1 Rechtliche Grundlagen 1.1.1 Bedeutung des Jugendschutzgesetzes… …   Deutsch Wikipedia

  • Jugendmedienschutz — ist der Oberbegriff für den Schutz von Kindern und Jugendlichen vor schädlichen Einflüssen durch Medien. Inhaltsverzeichnis 1 Jugendmedienschutz in Deutschland 1.1 Rechtliche Grundlagen 1.1.1 Bede …   Deutsch Wikipedia

  • Rundfunkrecht (Deutschland) — Rundfunkrecht ist ein Teilbereich des Medienrechtes, der sich mit den rechtlichen Rahmenbedingungen der Rundfunkveranstaltung befasst. Verfassungsrechtliche Grundlage ist das Grundrecht der Rundfunkfreiheit in Artikel 5 Absatz 1 Satz 2… …   Deutsch Wikipedia

Share the article and excerpts

Direct link
Do a right-click on the link above
and select “Copy Link”