Jugendmedienschutz

Jugendmedienschutz

Jugendmedienschutz ist der Oberbegriff für den Schutz von Kindern und Jugendlichen vor schädlichen Einflüssen durch Medien.

Inhaltsverzeichnis

Jugendmedienschutz in Deutschland

Rechtliche Grundlagen

Rechtliche Grundlagen des Jugendmedienschutzes finden sich in Deutschland insbesondere im Jugendschutzgesetz (JuSchG) und im Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV). Außerdem berühren etliche Verbreitungsverbote des Strafgesetzbuchs (StGB) den Jugendmedienschutz.

Bedeutung des Jugendschutzgesetzes im Kontext Jugendmedienschutz

Die Regelungen zum Jugendmedienschutz im JuSchG betreffen nur so genannte Trägermedien, also materiell greifbare Medien wie Bücher, Zeitschriften, Filmrollen, Videokassetten, CD-ROMs oder DVDs.

Bedeutung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags im Kontext Jugendmedienschutz

Im von den Bundesländern vereinbarten JMStV sind Regelungen zu den Medien, die in den Zuständigkeitsbereich der Länder fallen, nämlich Rundfunk- und Telemedien, zu finden. Hierzu zählen insbesondere Radio und TV (Rundfunkmedien) sowie das Internet mit seinen Diensten (Telemedium).

Im Kontext Jugendmedienschutz zu beachtende Bestimmungen des StGB

Rechtlich relevante Einrichtungen des Jugendmedienschutzes

In der Bundesrepublik Deutschland gibt es eine Reihe von öffentlichen Einrichtungen, die auf Grundlage des Jugendschutzrechts mit dem Jugendmedienschutz befasst sind:

Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien ist eine selbstständige Bundesoberbehörde mit eigenem Haushalt. Sie ist dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) nachgeordnet. Ihre Rechtsgrundlagen finden sich im Jugendschutzgesetz (JuSchG). Sie kann Schriften, Ton- und Bildträger sowie Webseiten in die Liste der jugendgefährdenden Schriften aufnehmen (indizieren), womit bestimmte Abgabe- und Vertriebsbeschränkungen für diese Medien in Kraft treten, so dass sie Kindern oder Jugendlichen nicht zugänglich gemacht werden können. (§§ 17 – 25 JuSchG)

Die Aufsicht über den privaten Rundfunk und Telemedien hat der Gesetzgeber der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) übertragen, das ihrer Tätigkeit zugrundeliegende Gesetzeswerk ist der Staatsvertrag über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien (Jugendmedienschutz-Staatsvertrag - JMStV). Die KJM ist ein Organ der Landesmedienanstalten, das heißt sie prüft, ob Verstöße vorliegen und entscheidet über entsprechende Maßnahmen. Vollzogen werden diese Maßnahmen hingegen von den Landesmedienanstalten. (§§ 14 – 17 JMStV)

Das Unternehmen jugendschutz.net ist organisatorisch an die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) angebunden und unterstützt diese bei der Internet-Aufsicht.

Im Rahmen des Konzeptes der freiwilligen Selbstkontrolle übernehmen außerdem verschiedene von Verbänden der Wirtschaft getragene oder unterstützte Einrichtungen der freiwilligen Selbstkontrolle die Überprüfung der Einhaltung des Jugendmedienschutzes. Für Rundfunk und Telemedien (Internet) übernimmt die KJM die Anerkennung einer entsprechenden Einrichtung (§ 19 JMStV). Im Geltungsbereich des JuSchG, das heißt in Bezug auf Filme und Computerspiele, obliegt die Anerkennung direkt den obersten Landesjugendbehörden. (§ 14 JuSchG). Der öffentlich-rechtliche Rundfunk unterliegt im Bereich des Jugendmedienschutzes einem mehrstufigen Kontrollsystem, insbesondere seiner binnenpluralen, in der Gesamtgesellschaft verankerten Überwachung durch die Rundfunk- beziehungsweise Fernsehräte.

Einrichtungen der freiwilligen Selbstkontrolle sind beispielsweise:

Jugendmedienschutz in der Europäischen Union

Im April 2009 wurden innerhalb des Safer Internet Aktionsplans (Safer Internet Programme) der Europäischen Kommission[1] auf einem Treffen des Runden Tisches ("Youth Protection Roundtable"), der den Versuch repräsentieren sollte eine gemeinsame Sprache zwischen den Generationen, Wohlfahrtsarbeitern und Technikern zu finden, acht Leitsätze zur Verbesserung des Jugendmedienschutzes und ein unverbindliches Toolkit[2] dazu vorgestellt.[3]

Die Parlamentarische Versammlung des Europarates (PACE) empfiehlt ihre Mitgliedsstaaten in einer Resolution vom 28.  September 2009 die Förderung eines kinderfreundlichen, den sozialen und kulturellen Horizont über traditionelle geographische Grenzen hinweg erweiternden Internets, mit für Minderjährige angemessenen Internet- und Online-Medien-Diensten. Dazu gehörten zum Beispiel eine größere rechtliche Verantwortung der Internetzugangsanbieter für illegale Inhalte, die in einem weiteren Zusatzprotokoll der Konvention zu Cyber-Verbrechen (Convention on Cybercrime)[4] festgelegt werden könnte, die Entwicklung sicherer und beschränkter Intranets (so genannte „Gated Communities“) und eine Unterstützung dieser Ziele beim Internet Governance Forum und dem Europäischen Dialog zur Internet Governance.[5]

Pädagogische Aspekte des Jugendmedienschutzes

Neben den rechtlichen Rahmenbedingungen kommt der Förderung der Medienkompetenz eine besondere Bedeutung im Rahmen des Jugendmedienschutzes zu.

Literatur

  • Anja Ohmer: Gefährliche Bücher? – Zeitgenössische Literatur im Spannungsfeld zwischen Kunst und Zensur. Nomos-Verlag, Baden-Baden 2000.
  • The Berkman Center for Internet & Society: Enhancing Child Safety and Online Technologies. Internet Safety Technical Task Force – Multi-State Working Group on Social Networking. (Meta-Studie; engl.). 14. Januar 2009.

Einzelnachweise

  1. Europäische Kommission: Safer Internet Programme: the main framework for European policy
  2. "Youth Protection Roundtable": YPRT Toolkit (engl.). (PDF-Datei; 4,5 MB) Abgerufen am 3. April 2009.
  3. heise-online: Filtersoftware und Medienkompetenz sollen Jugendschutz stärken. 3. April 2009.
  4. Convention on Cybercrime. Budapest 23. November 2001.
  5. Parlamentarische Versammlung des Europarates: The promotion of Internet and online media services appropriate for minors. 28. September 2009.

Weblinks

Gesetzestexte:

Institutionen:

Sonstiges:

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