Rundfunkrecht (Deutschland)

Rundfunkrecht (Deutschland)

Rundfunkrecht ist ein Teilbereich des Medienrechtes, der sich mit den rechtlichen Rahmenbedingungen der Rundfunkveranstaltung befasst. Verfassungsrechtliche Grundlage ist das Grundrecht der Rundfunkfreiheit in Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 Grundgesetz. Einfachgesetzliche Regelungen finden sich unter anderem im Rundfunkstaatsvertrag, den Landesrundfunkgesetzen und den Landesmediengesetzen der Bundesländer.

Inhaltsverzeichnis

Gesetzgebungskompetenz

Die Gesetzgebungskompetenz für den Rundfunk liegt in Deutschland nach Art. 30 GG bei den Ländern, wie das Bundesverfassungsgericht in seinem grundlegenden 1. Rundfunk-Urteil feststellte. Die Zuständigkeit des Bundes für die Telekommunikation aus Art. 73 Nr. 7 und Art. 78 lit f GG betrifft nur die Übertragungstechnik.

Duale Rundfunkordnung

In Deutschland unterscheiden sich die Bedingungen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und des privaten Rundfunks grundlegend. Gemeinsam bilden sie das duale Rundfunksystem. Verfassungsrechtliche Basis dafür sind vor allem die Rundfunkurteile des Bundesverfassungsgerichts, die die Rundfunkfreiheit konkretisieren.

Die Rundfunkfreiheit erlegt dem Gesetzgeber die Schaffung einer positiven Ordnung für den Rundfunk auf. Der Gesetzgeber muss per Gesetz alle wesentlichen Fragen der Rundfunkordnung regeln. Als wesentlich sieht das BVerfG beispielsweise die Anforderungen an die Meinungsvielfalt, an das Programm selbst, die Regelung des Marktzugangs für Rundfunkveranstalter und die Aufsicht an. Das BVerfG betont hierbei vor allem die objektiv-rechtliche Grundrechtsdimension der Rundfunkfreiheit: Als dienende Freiheit wird die Rundfunkfreiheit nicht primär im Interesse der Rundfunkveranstalter, sondern im Interesse freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung gewährleistet, wie das 6. Rundfunk-Urteil feststellt.

Im dualen Rundfunksystem haben die öffentlich-rechtliche Anstalten für die Sicherstellung der Grundversorgung zu sorgen, heißt es in ständiger Rechtsprechung seit dem 4. Rundfunk-Urteil. Damit erfüllen sie den sogenannten Klassischen Auftrag des Rundfunks, der neben seiner Rolle für die gesellschaftliche Meinungs- und Willensbildung, neben Unterhaltung und Information auch seine kulturelle Verantwortung umfasst. In der Fachliteratur ist die rechtsdogmatische Konkretisierung der Grundversorgung umstritten. Ihre Reichweite wird einerseits eher weit[1] und andererseits eher eng [2] interpretiert. Bestand und Weiterentwicklung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks werden durch eine aus der Rundfunkfreiheit abgeleitete Bestands- und Entwicklungsgarantie gesichert, wie es im 6. Rundfunk-Urteil heißt. Im 7. Rundfunk-Urteil (Hessen 3) wurde festgestellt, dass diese Garantie zugleich eine Finanzierungsgarantie ist. Organisation, Finanzierung und Binnenverfassung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten müssen den verfassungsrechtlichen Erfordernissen von Staats-, Partei- und Wirtschaftsferne genügen.[3]

Von den privaten Rundfunkveranstaltern wird vom BVerfG nur ein abgesenkter Grundstandard verlangt, der sich in der dualen Rundfunkordnung dadurch rechtfertigt, dass die Grundversorgung durch die öffentlich-rechtlichen Anstalten sichergestellt ist. Allerdings haben nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch die Privaten in gewissem Umfang für Vielfalt Sorge zu tragen.[4]

Verfassungsrechtlicher Rundfunkbegriff

Die Bestimmung des verfassungsrechtlichen Rundfunkbegriffs hat weit reichende Folgen für das gesamte Rundfunkrecht, vor allem die Rechte und Pflichten der Rundfunkveranstalter. Die einfachgesetzliche Definition des Rundfunks im Rundfunkstaatsvertrag ist davon zu unterscheiden: Das Grundgesetz gibt Vorgaben für die Auslegung des Rundfunkstaatsvertrages und nicht umgekehrt. In der Verfassung wird der Rundfunkbegriff nicht definiert. Das Bundesverfassungsgericht betont seit dem 5. Rundfunk-Urteil (Baden-Württemberg) seine Entwicklungsoffenheit und Dynamik. Der in Art. 5 I 2 GG verwendete Begriff Rundfunk lässt sich nicht in einer ein für allemal gültigen Definition erfassen hieß es bereits im 4. Rundfunkurteil (Niedersachsen). In der Fachliteratur sind Reichweite und Grenzen des verfassungsrechtlichen Rundfunkbegriffs angesichts der Internetentwicklung und der zunehmenden Medienkonvergenz umstritten. Enge Auffassungen differenzieren z. B. danach, ob Internetdienste die seit dem 8. Rundfunkurteil (Gebührenurteil) vom BVerfG postulierte besondere Breitenwirkung, Aktualität und Suggestivkraft des Rundfunks aufweisen. Diese Medienwirkungen seien evtl. bei Streaming Media festzustellen, bei anderen Internetdiensten aber regelmäßig nicht.[5] Teilweise wird auch nach der Interaktions- und Auswahlmöglichkeit des Nutzers bei Internetdiensten [6] oder nach dem Grad der Meinungsrelevanz eines Dienstes [7] unterschieden. Weite Interpretationen des Rundfunkbegriffs unterstellen dagegen die meisten meinungsrelevanten, an die Allgemeinheit gerichteten Internetdienste (auch Internet-Zeitungen) der Rundfunkfreiheit und argumentieren mit deren elektronischen Übertragungsweg. Differenzierungen zwischen unterschiedlichen Diensten erfolgen nach diesem Verständnis erst auf der Ausgestaltungsebene der Rundfunkfreiheit im Rundfunkstaatsvertrag.[8]

Streitig ist in der Fachliteratur die Abgrenzung zum verfassungsrechtlichen Pressebegriff im Presserecht (Stichwort: elektronische Presse). [9]

Die bereits 1961 im 1. Rundfunk-Urteil (Deutschland-Fernsehen-GmbH) vorgenommene Abgrenzung zur Telekommunikation (damals noch Fernmeldewesen) hat dagegen nach wie vor Bestand: Der sendetechnische Bereich des Rundfunks wird vom Telekommunikationsrecht des Bundes mitumfasst.

Regelungen für alle Rundfunkveranstalter

Die §§ 1 bis 10 des Rundfunkstaatsvertrages enthalten allgemeine Vorschriften, die für die Rundfunkveranstaltung der öffentlich-rechtlichen und privaten Rundfunksender gelten.

Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunk

Die Rundfunkdefinition des Rundfunkstaatsvertrages ist nicht mit dem verfassungsrechtlichen Rundfunkbegriff identisch.[10] Im Sinne des RStV ist Rundfunk ein linearer Informations- und Kommunikationsdienst; er ist die für die Allgemeinheit und zum zeitgleichen Empfang bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von Angeboten in Bewegtbild oder Ton entlang eines Sendeplans unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen (vgl. § 2 Absatz 1 Satz 1 RStV). Pay-TV gehört zum Rundfunk (vgl. § 2 Absatz 1 Satz 2 RStV). Kein Rundfunk sind z.B. Angebote, die weniger als 500 potenziellen Nutzern zum zeitgleichen Empfang angeboten werden, Angebote, die ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen und Angebote, die nicht journalistisch-redaktionell gestaltet sind (vgl. § 2 Absatz 3 RStV). Die Landesmedienanstalten können feststellen, dass Telemedien dem Rundfunk zuzuordnen sind (vgl. §§ 1 Absatz 1, 20 Absatz 2 RStV).[11]

Programmgrundsätze

Für alle bundesweit verbreiteten Fernsehprogramme gelten die allgemeinen Programmgrundsätze aus § 3 RStV, insbesondere die Achtung der Menschenwürde. § 10 RStV regelt die Einhaltung der journalistischen Sorgfaltspflicht.

Unzulässige Sendungen

Nach dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (frühere Regelung im RStV) sind z. B. Sendungen, die gegen die Menschenwürde verstoßen, kriegsverherrlichend oder jugendgefährdend sind, sowie Sendungen, die gegen Strafgesetze verstoßen, unzulässig. Sendungen, die geeignet sind die Entwicklung Jugendlicher zu beeinträchtigen, dürfen in der Regel nur zu bestimmten Sendezeiten ausgestrahlt werden, z. B. zwischen 22.00, bzw. 23.00 und 6.00 Uhr (vgl. zu den Einzelheiten §§ 5, 8 ff. JMStV).

Rundfunkwerbung

Werbung im Sinne des Rundfunkrechts ist jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs, die im Rundfunk entweder gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung oder als Eigenwerbung gesendet wird mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen gegen Entgelt zu fördern (vgl. § 2 Abs.2 Nr.7 RStV). Wird für eine Erwähnung oder Darstellung ein Entgelt gezahlt, gilt dies also bereits als Werbung (insbesondere bei Schleichwerbung). Grundsätzlich muss zwischen den Sendungen als Block geworben werden. Für die Dauer der Werbung gelten bei öffentlich-rechtlichen und privaten Rundfunksendern unterschiedliche Obergrenzen (zu den Einzelheiten vgl. §§ 15, 16 und 44, 45 RStV).

Werbung darf nicht irreführen und den Interessen der Verbraucher, ihrer Gesundheit und Sicherheit nicht schaden (§ 7 Abs.1 RStV). Politische, weltanschauliche oder religiöse Werbung ist unzulässig (§ 7 Abs.8 RStV).

Grundsätzlich müssen Werbung und Programm eindeutig voneinander getrennt werden um eine inhaltliche Beeinflussung des Programms durch Werbung auszuschließen (Trennungsgebot, vgl. § 7 Abs. 2, 3 RStV). Dadurch werden die Unabhängigkeit der Programmgestaltung, fairer Wettbewerb und die Interessen der Zuschauer gesichert. Aus demselben Grund müssen Dauerwerbesendungen gekennzeichnet werden (§ 7 Abs.5 RStV).

Schleichwerbung ist nach § 7 Abs. 6 RStV verboten. In Werbespots dürfen auch keine Nachrichtensprecher oder Moderatoren politischer Magazine auftreten (§ 7 Abs.7 RStV).

Sponsoring einzelner Sendungen oder Sendungsteile (z. B. Wetterbericht) ist erlaubt, wenn der Inhalt der Sendung durch den Sponsor nicht beeinflusst und zu Beginn oder am Ende der Sendung kurz auf den Sponsor hingewiesen wird. Dabei darf jedoch nicht für den Kauf von Produkten o. Ä. geworben werden. Nachrichtensendungen und Sendungen zum politischen Zeitgeschehen dürfen nicht gesponsert werden (§ 8 RStV).

Kurzberichterstattungsrecht

Nach § 5 RStV steht jedem Fernsehveranstalter ein Kurzberichterstattungsrecht zu.

Übertragung von Großereignissen

Großereignisse sind Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung. Um den Zugang der breiten Öffentlichkeit zu solchen Ereignissen sicherzustellen dürfen sie nur dann im Bezahlfernsehen (Pay-TV) gezeigt werden, wenn das Ereignis zugleich auch in einem frei empfangbaren und allgemein zugänglichen Fernsehprogramm ausgestrahlt wird. Großereignisse sind 1. Olympische Sommer- und Winterspiele, 2. bei Fußball-Europa- und Weltmeisterschaften alle Spiele mit deutscher Beteiligung sowie das Eröffnungsspiel, die Halbfinalspiele und das Endspiel, 3. die Halbfinalspiele und das Endspiel um den DFB-Pokal, 4. Heim- und Auswärtsspiele der deutschen Fußballnationalmannschaft und 5. Champions League- und UEFA-Cup-Endspiele mit deutscher Beteiligung, siehe § 4 RStV.

Öffentlich-rechtliche Rundfunkveranstalter

Die öffentlich-rechtlichen Sender haben ihre Rechtsgrundlage insbesondere in den §§ 11 bis 19a des RSTV sowie weiteren Staatsverträgen, z. B. ZDF-StV, NDR-StV.

Programmgrundsätze

Die öffentlich-rechtlichen Sender sind an den Programmauftrag (vgl. § 11 RStV) gebunden. Insbesondere sind die Rundfunkanstalten zu Ausgewogenheit, Unparteilichkeit, Objektivität und zur Einhaltung der journalistischen Sorgfalt verpflichtet. Das Niveau des Programms muss dem Grundversorgungsauftrag der Information, Bildung, Beratung und Unterhaltung dienen.

Aufsicht

Intern werden die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten durch die binnenpluralistisch organisierten Rundfunkräte, das ZDF durch den Fernsehrat, kontrolliert. Durch die pluralistische Besetzung soll die Meinungsvielfalt innerhalb der Programme gesichert werden. Eine externe Kontrolle geschieht durch die staatliche Rechtsaufsicht, die jedoch nur eingeschränkt tätig werden darf, um die Staatsfreiheit des Rundfunks zu gewährleisten, die das Bundesverfassungsgericht aus der Rundfunkfreiheit ableitet. (Rechtsgrundlage z. B. § 31 ZDF-StV). Die datenschutzrechtliche Aufsicht erfolgt über den Rundfunkdatenschutzbeauftragten.

Finanzierung

Grundsätzlich ist für die öffentlich-rechtlichen Sender eine Mischfinanzierung zulässig. Das heißt, neben den Rundfunkgebühren darf sich der öffentlich-rechtliche Rundfunk auch aus Werbung, Sponsoring oder durch die Herstellung und Verwertung von Rundfunkproduktionen finanzieren, §§ 12,13 RStV (vgl. 6. Rundfunk-Urteil). Allerdings folgt aus der Rundfunkfreiheit auch eine (staatliche) Finanzierungsgarantie, die die Grundversorgung sicherstellen muss (vgl. 7. Rundfunk-Urteil). Die Gebührenfinanzierung muss aber wie auch die Programmveranstaltung, von staatlichem Einfluss freigehalten werden, um der Rundfunkfreiheit gerecht zu werden (vgl. 8. Rundfunk-Urteil). Die Gebühren werden durch die KEF ermittelt und dann von der GEZ eingezogen. Zwischen den Anstalten findet ein Finanzausgleich statt.

Werbung

Es darf nur im Ersten Fernsehprogramm der ARD und im ZDF geworben werden, in den anderen Programmen (z. B. Phoenix, Dritte Programme) findet keine Werbung statt (§16 Abs.2 RStV). Die Ausstrahlung von Werbung im Ersten und im ZDF richtet sich nach deren Werberichtlinien, die auf § 16a RStV beruhen und die Durchführung der §§ 7,8,15,16 RStV konkretisieren. Teleshopping findet im öffentlich-rechtlichen Rundfunk nicht statt (§ 18 RStV).

Private Rundfunkveranstalter

Private Rundfunkveranstalter haben ihre Rechtsgrundlage insbesondere in den §§ 20 bis 47 RStV sowie den Landesmediengesetzen bzw. Landesrundfunkgesetzen.

Zulassung

Die Veranstaltung von privatem Rundfunk bedarf nach § 20 RStV einer Zulassung. Dazu sind die Landesmedienanstalten der Länder zuständig, § 38 RStV. Für die Zulassung bundesweit tätiger Rundfunkanbieter ist die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) zuständig. Im Zulassungsverfahren (§§ 20ff. RStV) müssen unter anderem der Gesellschaftsvertrag, mittelbare und unmittelbare gesellschaftsrechtliche Beteiligungen, Kapital- und Stimmrechtsverhältnisse offengelegt werden. Es muss außerdem nachgewiesen werden, dass der Rundfunkveranstalter durch das Fernsehprogramm keine vorherrschende Meinungsmacht ausübt. Um die Meinungsvielfalt zu sichern, werden den Veranstaltern die Zuschaueranteile von gesellschaftsrechtlich verflochtenen Sendern angerechnet (z. B. sind die Sender der RTL-Gruppe RTL, RTL 2, Super RTL, VOX, n-tv miteinander verflochten). Erreichen diese Sender zusammen einen Zuschaueranteil von 30 %, müssen Maßnahmen zur Vielfaltssicherung ergriffen werden. Dies kann durch die Ausstrahlung von Regionalfensterprogrammen, die Einräumung von Sendezeit an unabhängige Dritte (z. B. die dctp) oder die Abgabe von Beteiligungen geschehen. Die Zuschaueranteile werden von der KEK ermittelt, die auch die jeweiligen Maßnahmen vorschlägt und am Zulassungsverfahren zwingend beteiligt ist.

Wer Hörfunkprogramme ausschließlich im Internet verbreitet, bedarf keiner Zulassung. Er hat das Angebot der zuständigen Landesmedienanstalt anzuzeigen (vgl. § 20 b RStV). Die unterlassene Anzeige kann als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden (§ 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 18 RStV). Nachdem § 2 Abs. 3 Nr. 1 RStV aber Angebote vom Rundfunkbegriff des RStV ausnimmt, die weniger als 500 potenziellen Nutzern zum zeitgleichen Empfang angeboten werden, stellt ein Internetradio mit weniger als 500 gleichzeitigen Zugriffsmöglichkeiten gem. der Definition in § 2 Abs. 1 Satz 3 RStV ein Telemedium dar, das nach § 54 Abs. 1 Satz 1 RStV zulassungs- und anmeldefrei ist, d. h. weder einer Rundfunkzulassung noch einer Anmeldung nach § 20b RStV bedarf.

Finanzierung

Zur Finanzierung können die privaten Rundfunkveranstalter auf Werbung, Teleshopping, sonstige Einnahmen (z. B. durch Merchandising), Entgelte (Bezahlfernsehen) oder eigene Mittel zurückgreifen.

Aufsicht

Die privaten Rundfunkveranstalter werden von den jeweiligen staatsfrei organisierten Landesmedienanstalten überwacht, die die Einhaltung der Vorschriften des Rundfunkstaatsvertrages, des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages sowie der Landesmediengesetze kontrollieren. Bei Verstößen, z. B. gegen die Werberegelungen, können die Landesmedienanstalten Bußgelder nach § 49 RStV verhängen. Ähnlich wie beim öffentlich-rechtlichen Rundfunk sollen Programmbeiräte zur Meinungsvielfalt innerhalb des Programms beitragen. Sie haben vorwiegend jedoch lediglich beratende Funktion.

Werbung

Pro Tag darf maximal 20 % der Sendezeit aus Werbung bestehen, § 45 RStV. Grundsätzlich soll auch hier die Werbung stets als Block und zwischen einzelnen Sendungen stattfinden. Innerhalb einer Sendung sollen zwischen zwei Werbeblocks 20 Minuten Abstand eingehalten werden. Für Nachrichten, Gottesdienste und Sportsendungen gelten Sonderregelungen. Pro Tag sind acht Teleshopping-Fenster zulässig mit einer Sendezeit von insgesamt nicht mehr als 3 Stunden.

Regionalfensterprogramme

Unter einem Regionalfensterprogramm wird ein Rundfunkprogramm verstanden, das im Wesentlichen regionale Inhalte im Rahmen eines Hauptprogramms ausstrahlt, vgl. § 2 Abs.2 Nr.6 RStV. Zur Sicherung der Meinungsvielfalt sind von den Veranstaltern der beiden reichweitenstärksten, bundesweit verbreiteten Fernsehvollprogramme Regionalfensterprogramme aufzunehmen (zu den Einzelheiten siehe § 25 Abs.4 RStV und die Landesmediengesetze).

Spezielle Fragen des Rundfunkrechts

Internetdienste öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten

Seit den 1990er Jahren ist das Engagement öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten im Internet umstritten. Einfachgesetzlich sind Internetdienste der Öffentlich-Rechtlichen nach § 11 d RStV zulässig, wenn es sich um programmbegleitende Telemedien mit programm- bzw. sendungsbezogenen Inhalt handelt. Verfassungsrechtlich wird in der Fachliteratur einerseits mit der vom BVerfG geforderten Entwicklungsgarantie des öffentlich-rechtlichen Anstaltsrundfunks argumentiert: Die Internetangebote seien für die Erfüllung des Klassischen Rundfunkauftrags durch die Öffentlich-Rechtlichen notwendig.[12] Andererseits werden der Schutz der bereits bestehenden Anbieter- und Meinungsvielfalt im Internet sowie die Interessen der Gebührenzahler als Argumente gegen einen zu weitreichenden Online-Programmauftrag angeführt.[13] Im Jahr 2009 wurde ein Drei-Stufen-Test eingeführt, mit dem die Zulässigkeit neuer oder veränderter öffentlich-rechtlicher Telemedienangebote überprüft werden kann (§ 11f Absatz 4 RStV).[14]

Rundfunkgebührenpflicht für Internet-PCs, Reform des Gebührenmodells (Haushaltsabgabe)

Seit den 2000er Jahren ist die Rundfunkgebührenpflicht für neuartige Rundfunkempfangsgeräte, insbesondere für internetfähige PCs, in der Diskussion. Einfachgesetzliche Grundlage der Gebührenpflicht ist der Rundfunkgebührenstaatsvertrag. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Oktober 2010 die Gebührenpflicht von Internet-PCs grundsätzlich bejaht,[15] nachdem die instanzgerichtliche Rechtsprechung vorher nicht einheitlich war. [16] In der Fachliteratur wurden unterschiedliche Auffassungen vertreten: So wurde die Gebührenpflichtigkeit einerseits unter Verweis auf die vom BVerfG geforderte verfassungsrechtliche Finanzierungsgarantie der Öffentlich-Rechtlichen bejaht, die eine angemessene Finanzierung der Gesamtveranstaltung Rundfunk notwendig macht.[17] Anderseits wurde die Gebührenpflicht etwa im Hinblick auf die Informationsfreiheit der Rundfunknutzer verneint.[18]

Seit Ende der 2000er Jahre wird eine grundlegende Reform der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks diskutiert. Im Jahr 2010 einigten sich die Ministerpräsidenten der Bundesländer auf einen Systemwechsel: Ab dem Jahr 2013 soll an die Stelle der bisherigen Rundfunkgebühren (Gebühr pro Empfangsgerät) eine sogenannte Haushaltsabgabe (Beitrag pro Haushalt) treten.[19] Einen entsprechenden neuen Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, der ab 1. Januar 2013 den bisherigen Rundfunkgebührenstaatsvertrag ablöst, unterzeichneten die Ministerpräsidenten im Dezember 2010.[20]

Digitaler Rundfunk, digitale Plattformen

Die Umstellung von der bisherigen analogen Sendetechnik auf digitalen Rundfunk erfordert Regelungen, die einen chancengleichen und diskriminierungsfreien Zugang der verschiedenen Sender zur digitalen Technik garantieren (siehe zu den sog. digitalen Plattformen §§ 52 RStV ff.). Problematisch sind dabei insbesondere sog. bottle necks (Flaschenhälse) oder gatekeeper (Torhüter), d. h. Stellen, an denen über den Zugang zu einer Übertragungstechnik, die Reihenfolge der Darstellung in Navigatoren und über die Kompatibilität von Verschlüsselungstechniken entschieden wird.

Literatur

Lehrbücher:

  • Günter Herrmann, Matthias Lausen: Grundzüge des Rundfunkrechts. Fernsehen mit Hörfunk und Neuen Medien. 2. Aufl., München 2004. ISBN 978-3-406-51976-5
  • Hubertus Gersdorf: Grundzüge des Rundfunkrechts. Nationaler und europäischer Regulierungsrahmen. München 2003. ISBN 978-3-406-49941-8
  • Albrecht Hesse: Rundfunkrecht. Die Organisation des Rundfunks in der Bundesrepublik Deutschland. 3. Aufl., München 2003. ISBN 978-3-8006-2916-9

Kommentare:

Monographien zu Einzelfragen:

  • Roland Bornemann: Ordnungswidrigkeiten in Rundfunk und Telemedien. 2. Auflage, Berlin 2011. ISBN 978-3-86805-917-5
  • Christoph Degenhart: Der Funktionsauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in der digitalen Welt. Heidelberg 2001. ISBN 3-8005-1288-2
  • Andre Fiebig: Gerätebezogene Rundfunkgebührenpflicht und Medienkonvergenz. Schriften zu Kommunikationsfragen, Band 46. Berlin 2008. ISBN 978-3-428-12618-7
  • Wolfgang Lent: Rundfunk-, Medien-, Teledienste. Studien zum deutschen und europäischen Medienrecht, Band 6, hrsg. von Dieter Dörr. Frankfurt a.M. 2001. ISBN 3-631-36960-3
  • Michael Libertus: Grundversorgungsauftrag und Funktionsgarantie. Schriftenreihe des Instituts für Rundfunkrecht an der Universität zu Köln, Band 56, hrsg. u. a. von Klaus Stern. München 1991. ISBN 3-406-35343-6
  • Kai Thum: Einfachgesetzliche Präzisierung des verfassungsrechtlichen Funktionsauftrags des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Studien und Materialien zum Öffentlichen Recht, Band 30, hrsg. von Herbert Bethge. Frankfurt a. M. 2007. ISBN 978-3-631-56385-4

Weblinks

Behörden:

Rundfunkrechtliche Institute:

Einzelnachweise

  1. Vgl. z. B. Michael Libertus: Grundversorgungsauftrag und Funktionsgarantie. München 1991, S.43ff. m.w.Nachw.
  2. Vgl. z. B. Christoph Degenhart: Der Funktionsauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in der digitalen Welt. Heidelberg 2001, S.68ff. m.w.Nachw.
  3. Dazu Albrecht Hesse: Rundfunkrecht. 3. Aufl., München 2003, S.117ff. m.w.Nachw.
  4. Dazu Hubertus Gersdorf: Grundzüge des Rundfunkrechts. München 2003, S.161ff. m.w.Nachw.
  5. Vgl. Wolfgang Lent: Rundfunk-, Medien-, Teledienste. Frankfurt a.M. 2001, S.29ff., 159ff. m.w.Nachw.
  6. Vgl. Christoph Degenhart: Der Funktionsauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in der digitalen Welt. Heidelberg 2001, S.55ff. m.w.Nachw.
  7. Vgl. Hubertus Gersdorf: Grundzüge des Rundfunkrechts. München 2003, S.36ff. m.w.Nachw.
  8. Vgl. Wolfgang Schulz, in: Werner Hahn, Thomas Vesting: Beck´scher Kommentar zum Rundfunkrecht. 2. Aufl., München 2008, § 2 RStV Rn. 20 m.w.Nachw.
  9. Dazu Arthur Waldenberger: Presserecht im Internet und "elektronische Presse". In: Gerald Spindler, Fabian Schuster: Recht der elektronischen Medien. Kommentar. München 2008, S.421ff. m.w.Nachw.
  10. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. September 2005, Az. 6 C 16.04, Rdnr.18.
  11. Siehe dazu den Beschluss der Direktorenkonferenz der Landesmedienanstalten vom 27. Juni 2007.
  12. Vgl. z. B. Thorsten Held, in: Werner Hahn, Thomas Vesting: Beck´scher Kommentar zum Rundfunkrecht. 2. Aufl., München 2008, Anhang zu § 11 RStV Rn. 15ff. m.w.Nachw.
  13. Vgl. z. B. Christoph Degenhart: Der Funktionsauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in der digitalen Welt. Heidelberg 2001, S.83ff., 97f. m.w.Nachw.
  14. Siehe dazu z. B. einerseits die ARD-Information zum Drei-Stufen-Test und andererseits die Stellungnahme des Verbandes Privater Rundfunk und Telemedien e.V. zu den Telemedienkonzepten der ARD.
  15. Vgl. Pressemitteilung des BVerwG Nr. 93/2010 vom 27.10.2010 (Rundfunkgebührenpflicht für internetfähige PC).
  16. Vgl. z. B. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.05.2009, Az. 8 A 2690/08 und OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.03.2009, Az. 7 A 10959/08.OVG sowie den Überblick zu mehreren erstinstanzlichen Verwaltungsgerichts-Entscheidungen in JurPC Web-Dok. 201/2008.
  17. Vgl. z. B. Anke Naujock, Klaus Siekmann, in: Werner Hahn, Thomas Vesting: Beck´scher Kommentar zum Rundfunkrecht. 2. Aufl., München 2008, § 1 RGebStV Rn.17a, § 12 RGebStV Rn. 10 m.w.Nachw.
  18. Vgl. z. B. Andre Fiebig: Gerätebezogene Rundfunkgebührenpflicht und Medienkonvergenz. Berlin 2008, passim, m.w.Nachw.
  19. Vgl. Institut für Urheber- und Medienrecht: Konferenz Rundfunkkommission einigt sich auf Haushaltsabgabe, 10. Juni 2010; Institut für Urheber- und Medienrecht: Kirchhof-Gutachten zur Finanzierung des öffentlichen Rundfunks, 9. Mai 2010 m.w.Nachw.
  20. Vgl. Institut für Urheber- und Medienrecht: Aus Gebühr wird Beitrag: Ministerpräsidenten unterzeichnen neuen Rundfunkgebühren-Staatsvertrag, 15. Dezember 2010
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