- Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften
-
Jugendmedienschutz ist der Oberbegriff für den Schutz von Kindern und Jugendlichen vor schädlichen Einflüssen durch Medien.
Inhaltsverzeichnis
Jugendmedienschutz in Deutschland
Rechtliche Grundlagen
Rechtliche Grundlagen des Jugendmedienschutzes finden sich in Deutschland insbesondere im Jugendschutzgesetz (JuSchG) und im Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV). Außerdem berühren etliche Verbreitungsverbote des Strafgesetzbuchs (StGB) den Jugendmedienschutz.
Bedeutung des Jugendschutzgesetzes im Kontext Jugendmedienschutz
Die Regelungen zum Jugendmedienschutz im JuSchG betreffen nur so genannte Trägermedien, also materiell greifbare Medien wie Bücher, Zeitschriften, Filmrollen, Videokassetten, CD-ROMs oder DVDs.
Bedeutung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags im Kontext Jugendmedienschutz
Im von den Bundesländern vereinbarten JMStV sind Regelungen zu den Medien, die in den Zuständigkeitsbereich der Länder fallen, nämlich Rundfunk- und Telemedien, zu finden. Hierzu zählen insbesondere Radio und TV (Rundfunkmedien) sowie das Internet mit seinen Diensten (Telemedium).
Im Kontext Jugendmedienschutz zu beachtende Bestimmungen des StGB
- § 86 (Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen)
- § 86a (Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen)
- § 111 (Öffentliche Aufforderung zu Straftaten)
- § 129 (Bildung krimineller Vereinigungen)
- § 129a (Bildung terroristischer Vereinigungen)
- § 130 (Volksverhetzung)
- § 130a (Anleitung zu Straftaten)
- § 131 (Gewaltdarstellung)
- § 140 (Belohnung und Billigung von Straftaten)
- § 166 (Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen)
- § 184 (Verbreitung pornographischer Schriften)
- § 184a (Verbreitung gewalt- oder tierpornographischer Schriften)
- § 185 (Beleidigung)
- § 186 (Üble Nachrede)
- § 187 (Verleumdung)
- § 188 (Üble Nachrede und Verleumdung gegen Personen des politischen Lebens)
- § 189 (Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener)
- § 284 (Unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels) und ff.
- § 288 (Erlaubung der Freien Nutzung in den Medien Räumen der Schule)
Rechtlich relevante Einrichtungen des Jugendmedienschutzes
In der Bundesrepublik Deutschland gibt es eine Reihe von Einrichtungen, die auf Grundlage des Jugendschutzrechts mit dem Jugendmedienschutz befasst sind:
Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien ist eine selbstständige Bundesoberbehörde mit eigenem Haushalt. Sie ist dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) nachgeordnet. Ihre Rechtsgrundlagen finden sich im Jugendschutzgesetz (JuSchG). Sie kann Schriften, Ton- und Bildträger sowie Internetseiten in die Liste der jugendgefährdenden Schriften aufnehmen (indizieren), womit bestimmte Abgabe- und Vertriebsbeschränkungen für diese Medien in Kraft treten, so dass sie Kindern oder Jugendlichen nicht zugänglich gemacht werden können. (§§ 17 – 25 JuSchG)
Die Aufsicht über den privaten Rundfunk und Telemedien hat der Gesetzgeber der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) übertragen, das ihrer Tätigkeit zugrundeliegende Gesetzeswerk ist der Staatsvertrag über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien (Jugendmedienschutz-Staatsvertrag - JMStV). Die KJM ist ein Organ der Landesmedienanstalten, das heißt sie prüft, ob Verstöße vorliegen und entscheidet über entsprechende Maßnahmen. Vollzogen werden diese Maßnahmen hingegen von den Landesmedienanstalten. (§§ 14 – 17 JMStV)
Die jugendschutz.net GmbH wurde 1997 von den obersten Landesjugendbehörden eingerichtet, um jugendschutzrelevante Angebote im Internet (sogenannte Telemedien) zu überprüfen. Mit In-Kraft-Treten des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages (JMStV) am 1. April 2003 wurde jugendschutz.net GmbH organisatorisch an die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) angebunden und unterstützt diese bei der Internet-Aufsicht. Während die jugendschutz.net GmbH ursprünglich nur für die Kontrolle von Mediendiensten zuständig war (Angebote, die sich an die Öffentlichkeit richten), wurde das Tätigkeitsfeld durch In-Kraft-Treten des JMStV auch auf interaktive und kommunikative Angebote (z.B. Chat, File-Sharing) erweitert. (§ 18 JMStV)
Im Rahmen des Konzeptes der freiwilligen Selbstkontrolle übernehmen außerdem verschiedene von Verbänden der Wirtschaft getragene oder unterstützte Einrichtungen der freiwilligen Selbstkontrolle die Überprüfung der Einhaltung des Jugendmedienschutzes. Für Rundfunk und Telemedien (Internet) übernimmt die KJM die Anerkennung einer entsprechenden Einrichtung (§ 19 JMStV). Im Geltungsbereich des JuSchG, d.h. in Bezug auf Filme und Computerspiele, obliegt die Anerkennung direkt den obersten Landesjugendbehörden. (§ 14 JuSchG). Der öffentlich-rechtliche Rundfunk unterliegt im Bereich des Jugendmedienschutzes einem mehrstufigen Kontrollsystem, insbesondere seiner binnenpluralen, in der Gesamtgesellschaft verankerten Überwachung durch die Rundfunk- bzw. Fernsehräte.
Einrichtungen der freiwilligen Selbstkontrolle sind beispielsweise:
- Automaten-Selbst-Kontrolle (ASK)
- Freiwillige Selbstkontrolle Fernsehen (FSF)
- Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK)
- Freiwillige Selbstkontrolle Multimedia-Diensteanbieter e.V. (FSM)
- Internet Content Rating Association (ICRA)
- Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK)
Jugendmedienschutz in der Europäischen Union
Im April 2009 wurden innerhalb des Safer Internet-Aktionsplans der Europäischen Kommission[1] auf einem Treffen des Runden Tisches ("Youth Protection Roundtable"), der den Versuch repräsentieren sollte eine gemeinsame Sprache zwischen den Generationen, Wohlfahrtsarbeitern und Technikern zu finden, acht Leitsätze zur Verbesserung des Jugendmedienschutzes und ein unverbindliches Toolkit[2] dazu vorgestellt.[3]
Pädagogische Aspekte des Jugendmedienschutzes
Neben den rechtlichen Rahmenbedingungen kommt der Förderung der Medienkompetenz eine besondere Bedeutung im Rahmen des Jugendmedienschutzes zu.
Literatur
- Anja Ohmer: Gefährliche Bücher? – Zeitgenössische Literatur im Spannungsfeld zwischen Kunst und Zensur. Nomos-Verlag, Baden-Baden 2000.
- The Berkman Center for Internet & Society: Enhancing Child Safety and Online Technologies. Internet Safety Technical Task Force – Multi-State Working Group on Social Networking. (Meta-Studie; engl.). 14. Januar 2009.
Einzelnachweise
- ↑ Europäische Kommission: Safer Internet Programme: the main framework for European policy
- ↑ "Youth Protection Roundtable": YPRT Toolkit (engl.). (PDF-Datei; 4,5 MB) Abgerufen am 3. April 2009.
- ↑ heise-online: Filtersoftware und Medienkompetenz sollen Jugendschutz stärken. 3. April 2009.
Weblinks
Gesetzestexte:
- Jugendschutzgesetz (JuschG)
- Jugendmedienschutz-Staatsvertrag - JMStV Hamburger Gesetz zum Staatsvertrag über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien
Institutionen:
- Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BpjM)
- Kommission für Jugendmedienschutz (KJM)
- jugendschutz.net GmbH
- Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK)
- Unterhaltungssoftware SelbstKontrolle (USK)
- Freiwillige Selbstkontrolle Fernsehen (FSF)
- Freiwillige Selbstkontrolle Multimedia-Diensteanbieter (FSM)
- Automaten-Selbst-Kontrolle (ASK)
Sonstiges:
- Aktion "Kinder sicher im Netz" der Polizei und weiteren Partnern.
- ProMedienSchutz Linksammlung des Landesmedienzentrums Rheinland-Pfalz zum Thema.
- Links & Law Informationen zum Jugendschutz im Internet
- www.medienzensur.de Alle Infos über Zensur, Jugendschutz und Medienrecht in Deutschland
- Jugendschutzübersichten
- Online-Handbuch Kinder- und Jugendschutz Definition und Literatur zum Thema
- Jugendmedienschutz im ZDF
- http://www.aber-sicher.eu - Initiative zum Jugendmedienschutz
- Plädoyer wider den Alarmismus beim Jugendmedienschutz auf heise online
- [1] - gemeinsame Initiative von Politik, Wirtschaft und Jugendmedienschutz
- Internet-ABC - Jugendmedienschutz: Computer- und Videospiele, Internet und Handy, Linktipps, Literaturtipps
Bitte beachte den Hinweis zu Rechtsthemen!
Wikimedia Foundation.