Telemediengesetz

Telemediengesetz
Basisdaten
Titel: Telemediengesetz
Abkürzung: TMG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Internetrecht
Fundstellennachweis: 772-4
Datum des Gesetzes: 26. Februar 2007
(BGBl. I S. 179, 251)
Inkrafttreten am: 1. März 2007
Letzte Änderung durch: Art. 1 G vom 31. Mai 2010
(BGBl. I S. 692)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
5. Juni 2010
(Art. 2 G vom 31. Mai 2010)
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das Telemediengesetz (TMG) regelt die rechtlichen Rahmenbedingungen für sogenannte Telemedien in Deutschland. Es ist eine der zentralen Vorschriften des Internetrechts. Das TMG fasst weitestgehend in einem Gesetz zusammen, was zuvor auf drei verschiedene Regelwerke verteilt war. Lediglich einige ergänzende Vorschriften zu inhaltlich geprägten Telemedien wurden statt in das TMG in den Rundfunkstaatsvertrag (RStV) in seiner neunten Änderungsfassung aufgenommen (siehe dort die §§ 54 ff).

Inhaltsverzeichnis

Regelungen

Das TMG enthält unter anderem Vorschriften

  • zum Impressum für Telemediendienste
  • zur Bekämpfung von Spam (Verbot einer Verschleierung und Verheimlichung von Absender und Inhalt bei Werbe-E-Mails)
  • zur Haftung von Dienstebetreibern für gesetzeswidrige Inhalte in Telemediendiensten
  • zum Datenschutz beim Betrieb von Telemediendiensten und zur Herausgabe von Daten
  • zum Providerprivileg

Telemedien

Telemedien ist ein Rechtsbegriff für elektronische Informations- und Kommunikationsdienste. Der Begriff wurde erstmals im Jugendmedienschutz-Staatsvertrag gebraucht. Zu den im TMG geregelten Telemedien gehören (nahezu) alle Angebote im Internet, beispielsweise Webshops , Online-Auktionshäuser , Suchmaschinen , Webmail-Dienste, Informationsdienste (z. B. zu Wetter, Verkehrshinweisen), Podcasts, Chatrooms, Dating-Communities und Webportale . Auch private Websites und Blogs gelten als Telemedien. Das Gesetz wird daher umgangssprachlich auch als Internetgesetz bezeichnet.

Internetradio, das im Streaming-Verfahren mehr als 500 parallelen Nutzern angeboten wird, ist seit dem 1. Juni 2009 nach dem Rundfunkstaatsvertrag als Rundfunk anzeigepflichtig; die Anzeige ist an die zuständige Landesmedienanstalt zu richten.[1] Die frühere Genehmigungspflicht ist durch den 12. Rundfunkänderungsstaatsvertrag (RÄStV) abgeschafft worden.

Bislang noch keine Telemedien im Sinne des TMG sind gemäß § 1 Absatz 1 das Internetfernsehen oder die bloße Internet-Telefonie (Telekommunikation).[2]

Historie und Neuheiten im TMG

Das TMG wurde mit Artikel 1 des Elektronischer-Geschäftsverkehr-Vereinheitlichungsgesetz (ElGVG) verkündet. Es löst das Teledienstegesetz (TDG), das Teledienstedatenschutzgesetz (TDDSG) sowie weitestgehend auch den Mediendienste-Staatsvertrag (MDStV) ab, die alle gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des TMG außer Kraft traten.

Inhaltlich sind die bis dahin geltenden Vorschriften weitgehend unverändert geblieben. Mit Zusammenfassung der drei Regelwerke entfiel aber vor allem die im Detail umstrittene Abgrenzung von Medien- und Telediensten. Neu ist nunmehr eine Vorschrift zu Spam-Mails[3], nach der Werbe-E-Mails schon vor dem Öffnen als solche erkennbar sein müssen; bei Verstoß droht ein Bußgeld[4]. Eingeschränkt wurde die Pflicht zum Website-Impressum, das für private Homepages nun in vielen Fällen nicht mehr erforderlich ist[5]. Erweitert wurden dagegen die Anknüpfungspunkte, bei denen von Telemediendienst-Betreibern die Herausgabe bestimmter Nutzerdaten verlangt werden kann; es kann nun auch bei bestimmten rein privatrechtlichen Auseinandersetzungen[6] Auskunft gefordert werden. Die Vorschriften zur Haftung im Internet (einschließlich Linkhaftung) wurden im Hinblick auf die für Ende 2007 erwartete Veröffentlichung von Ergebnissen einer entsprechenden Untersuchung der EU-Kommission (noch) nicht geändert[7].

Parallel zu den Datenschutzregelungen des TMG gelten für Telekommunikationsdienste weiterhin auch die des Telekommunikationsgesetzes. Internetangebote, die sowohl Telemedien als auch Telekommunikationsdienstleistungen beinhalten, unterliegen sowohl den Regeln des Telemedien- als auch denen des Telekommunikationsgesetzes.

Der wohl umstrittenste Teil des Gesetzes ist der § 14, der eine Klausel enthält, wonach „auf Anordnung der zuständigen Stellen im Einzelfall Auskunft über Bestandsdaten“ wie Name, Anschrift oder persönliche Nutzerkennungen zu erteilen sind. Voraussetzung soll sein, dass dies „für Zwecke der Strafverfolgung, zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, des Bundesnachrichtendienstes oder des Militärischen Abschirmdienstes oder zur Durchsetzung der Rechte am geistigen Eigentum erforderlich ist.“[8] Gerade der letzte Halbsatz führt zu Empörungen, da hier die Belange der Musik- und Filmindustrie mit denen der Geheimdienste wie dem MAD oder BND auf eine Stufe gestellt werden.

Geändert werden sollen Teile des TMG für das Gesetz zur Bekämpfung der Kinderpornografie in Kommunikationsnetzen, welches die Sperrung von Internetseiten ermöglicht.[9]

Gesetzgebungsverfahren

Im April 2005 gelangte ein erster Entwurf der ministerialen Arbeitsebene für das geplante Telemediengesetz an die Öffentlichkeit. Der Gesetzentwurf versuchte, den Diensteanbietern die notwendigen Freiräume zu schaffen, um nutzerfreundliche und sichere Dienste anbieten zu können. Einige der geplanten Änderungen führten aber zu Kritik wegen einer befürchteten Aufweichung des Datenschutzes der Internetnutzer.

Im November 2005 wurde der Referentenentwurf des geplanten Telemediengesetzes vorgestellt. Gerade in den kritisierten Änderungsvorschlägen wurde der Entwurf hierin weitgehend auf die bisher schon geltende Rechtslage zurückgeführt.

Am 19. Januar 2006 haben sich elf deutsche Bürgerrechtsorganisationen an die Öffentlichkeit gewandt und auf Mängel hingewiesen, die der Gesetzentwurf aus ihrer Sicht enthält. Die Bürgerrechtsvereinigungen – darunter die Humanistische Union, die Deutsche Vereinigung für Datenschutz und das Forum InformatikerInnen für Frieden und gesellschaftliche Verantwortung – haben ihre Kritik in einem 60-seitigen Forderungskatalog niedergelegt, den sie dem federführenden Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie übergeben haben. In dem Papier heißt es unter anderem, es stelle den besten Schutz vor Datendiebstahl und Datenmissbrauch dar, wenn von vornherein möglichst wenige persönliche Daten erhoben und gespeichert werden. Die Sammlung und Aufzeichnung von Daten im Internet solle daher auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Der Entwurf des Telemediengesetzes sehe demgegenüber noch erhebliche Absenkungen des bestehenden Datenschutzniveaus vor.[10]

Am 14. Juni 2006 einigte sich die Deutsche Bundesregierung auf einen endgültigen Gesetzentwurf. Dieser Entwurf wurde als Artikel 1 des Gesetzes zur Vereinheitlichung von Vorschriften über bestimmte elektronische Informations- und Kommunikationsdienste (Elektronischer-Geschäftsverkehr-Vereinheitlichungsgesetz – ElGVG) von der Bundesregierung unter dem 11. August 2006 in den Bundesrat unter BR-Drucksache 556/06 eingebracht.[11] Der Bundesrat hat am 22. September 2006 mit geringen Änderungsvorschlägen und einer Prüfungsbitte zugestimmt.

Am 18. Januar 2007 verabschiedete der Deutsche Bundestag das Telemediengesetz endgültig. Die beschlossene Gesetzesfassung basiert auf den ursprünglichen Gesetzesentwürfen der Bundesregierung, berücksichtigt wurde in letzter Minute eine Veränderung durch den Wirtschaftsausschuss des Deutschen Bundestages[12].

Das Telemediengesetz trat gemeinsam mit dem Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrag der Länder am 1. März 2007 in Kraft.[13]

Anfang November 2008 startete ein vom Weblog Telemedicus initiiertes Experiment, den "Alternativentwurf" eines neuen Telemdiengesetzes in einem Wiki zu erstellen[14].

Kritik

Kritisiert wurde am Telemediengesetz, dass es durch schwammige Formulierungen dafür sorge, dass Betreiber von Webseiten verklagt werden könnten, wenn sie für Besucher die Möglichkeit gäben, selbst Text ins Netz zu stellen (zum Beispiel durch das Posten von Kommentaren), sodass diese gegen geltendes Recht verstießen; so wurde von manchen Gerichten letztlich gefordert, dass alle Kommentare von Benutzern vor der Veröffentlichung zu kontrollieren seien, was vor allem für größere Seiten faktisch unmöglich ist, wodurch es sämtliche Online-Gemeinschaften in Frage stelle. [15]

Literatur

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Bayerische Landeszentrale für neue Medien: INTERNET-RADIO Abgerufen am 18.Juli 2008.
  2. [1]Abgerufen am 18. Juli 2008
  3. Siehe TMG § 6 Absatz 2.
  4. Siehe TMG § 16 Absatz 1.
  5. Siehe § 5 Absatz 1]: nur „[...] geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien [...]“.
  6. Siehe § 14 Absatz 2] : „[...] zur Durchsetzung der Rechte am geistigen Eigentum [...]“.
  7. Vgl. Begründung des Referentenentwurfs der Bundesregierung, Seite 14 f.
  8. http://www.heise.de/newsticker/meldung/74271
  9. Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie: Entwurf des Gesetzes zur Bekämpfung der Kinderpornografie in Kommunikationsnetzen. – Geplante Änderungen des Telekommunikations- und des Telemediengesetzes. (PDF-Datei; 36 KB)
  10. http://www.telemediengesetz.de.vu/
  11. http://www.bmwi.de/BMWi/Navigation/Presse/pressemitteilungen,did=140388.html
  12. http://www.bundesrat.de/cln_050/SharedDocs/Drucksachen/2006/0501-600/556-06_28B_29,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/556-06(B).pdf
  13. Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Elektronischer-Geschäftsverkehr-Vereinheitlichungsgesetzes. BGBl. 2007 I S. 251
  14. http://tmg.telemedicus.info/wiki/Hauptseite
  15. Spiegel.de über das Telemediengesetz
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