- Tilgungsplan
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Unter einem Tilgungsplan versteht man im Kreditwesen eine Zusammenstellung aller nach Fälligkeitszeitpunkten geordneten Tilgungs- und Zinsanteile bis zur endgültigen Tilgung eines langfristigen Kredits.
Der Tilgungsplan ist Bestandteil des Kreditvertrages, in welchem die Kreditkonditionen (Kreditbetrag, Kreditlaufzeit und Tilgungsperioden) aufgeführt sind, aus denen sich der Tilgungsplan entwickeln lässt. Bei Verbraucherdarlehensverträgen ist der Tilgungsplan gesetzlicher Pflichtbestandteil des Darlehensvertrages (Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB). Dieser Tilgungsplan muss folgende Mindestangaben enthalten:
- Kreditart
- Kredithöhe
- Zinssatz (nominal und effektiv)
- Zins- und Tilgungsraten
- eventuell Vereinbarungen zur Tilgungsaussetzung
Insbesondere bei langfristigen Krediten (Investitionskredite, Immobilienfinanzierungen) ist die Erstellung von Tilgungsplänen vorgesehen. Tilgungspläne sollen den Kreditnehmern die nach Zins- und Tilgungsbeträgen aufgeschlüsselten Zahlungsverpflichtungen zu den vereinbarten Fälligkeitszeitpunkten transparent machen. Dazu werden zu jedem Fälligkeitstermin die Zins- und Tilgungsbeträge zu einem Gesamtbetrag („Gesamtleistung“) zusammengefasst. Aus den Tilgungsplänen ist – wie aus dem Kreditvertrag - ablesbar, welche Tilgungsart (Ratentilgung, Annuitätentilgung) vereinbart worden ist. Die Erstellung eines Tilgungsplanes ist nur möglich, wenn ein Festzins vereinbart wurde, es sei denn, der Tilgungsplan beschränkt sich auf die Auflistung der Tilgungsraten.
Siehe auch
Kreditsicherheiten, Kreditantrag, Verbraucherkreditgesetz
Weblinks
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