- Kreditvertrag
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Kreditvertrag oder Darlehensvertrag sind insbesondere im Kreditwesen Verträge zwischen Kreditinstitut und Kreditnehmer über die Gewährung eines bestimmten Kredits.
Inhaltsverzeichnis
Rechtsgrundlagen
Der Kreditvertrag unterliegt den Bestimmungen des Schuldrechts der §§ 488 ff. BGB. Da das Schuldrecht allgemein den Vertragsparteien Vertragsfreiheit zubilligt, sind hier nur die gesetzlichen Mindestanforderungen verankert. Danach ist Darlehen (das Gesetz spricht immer von „Darlehen“) ein schuldrechtlicher Vertrag, der die Übertragung von Geld (oder anderen vertretbaren Sachen) in das Eigentum des Darlehensnehmers sowie dessen Rückzahlungsverpflichtung umfasst[1]. Damit kommt der Kreditvertrag erst zustande, wenn ein rechtswirksames Angebot des Kreditgebers und eine ebenso wirksame Annahmeerklärung des Kreditnehmers als übereinstimmende Willenserklärungen im Sinne von § 145 BGB vorliegen.
Ist der Kreditvertrag rechtswirksam zustande gekommen, müssen beide Parteien für seine Erfüllung sorgen. Der Kreditgeber ist zur Kreditauszahlung (erst) verpflichtet, wenn die vereinbarten Auszahlungsvoraussetzungen durch den Kreditnehmer und/oder Dritte erfüllt wurden. Hierzu gehören insbesondere etwaige Legitimationsnachweise, rechtswirksame Bestellung von vereinbarten Kreditsicherheiten und sonstige Nachweise. Wurden diese Auszahlungsvoraussetzungen erfüllt, entsteht ein Anspruch des Kreditnehmers auf Auszahlung, der selbständig abtretbar/verpfändbar oder pfändbar ist (§§ 398 ff. BGB).
Darüber hinaus gelten verschiedene Spezialgesetze und -bestimmungen wie die Preisangabenverordnung oder die Bestimmungen des sog. „Geldwäschegesetzes“. Regelmäßig beziehen die Kreditinstitute in die Kreditverträge ihre AGB ein, die generelle Bestimmungen enthalten und wegen der Einbeziehung in die Kreditverträge dort nicht mehr besonders erwähnt werden müssen.
Vertragsbestandteile
Neben der Auszahlungsverpflichtung des Kreditgebers und der Rückzahlungspflicht des Kreditnehmers als Hauptpflichten beinhaltet der Kreditvertrag eine Vielzahl weiterer Vertragsbestandteile, Abreden und Klarstellungen, die zumeist durch den Kreditnehmer zu erfüllen oder zu beachten sind. Hierzu gehören insbesondere
Kreditart und Kreditbetrag
Die Kreditart entscheidet über die Verfügbarkeit und Rückzahlungsform des Kredits. Bedeutende Kreditarten sind Kontokorrentkredit, Dispositionskredit, mittel- und langfristige Kredite (Konsum-, Investitions- oder Immobilienfinanzierung) oder die Übernahme von Bürgschaften/Garantien (sog. Avalkredit). Der Kreditbetrag wird nebst Währungsangabe besonders erwähnt und bildet die Obergrenze der Kreditgewährung.
Kreditzinsen/Kosten
Die anfallenden Kreditzinsen und im Zusammenhang mit der Kreditgewährung anfallende Gebühren werden zusammen mit ihrer Fälligkeit und Zahlungsform angegeben. Bei Verbraucherkrediten müssen sämtliche preisbestimmenden Faktoren nach § 6 Preisangabenverordnung im „anfänglichen effektiven Jahreszins“ enthalten sein.
Kreditlaufzeit/Tilgung
Kredite werden banküblich befristet, wobei die Laufzeit mit den Tilgungs- und Liquiditätsmöglichkeiten des Kreditnehmers in Einklang stehen muss. Die Tilgungen, unterschieden nach Raten- oder Annuitätentilgung, werden mit ihrer Höhe, Fälligkeit und Zahlungsform angegeben. Am Ende der vereinbarten Kreditlaufzeit ist der Kredit nebst aller übrigen Nebenleistungen zur Rückzahlung fällig, ohne dass es einer besonderen Aufforderung durch den Kreditgeber bedarf.
Kreditsicherheiten
Falls Kreditsicherheiten vereinbart werden, enthält der Kreditvertrag rechtstechnisch eine sog. Sicherungsabrede/Sicherungszweckerklärung, in welcher sich der Kreditnehmer/Sicherungsgeber zur Bestellung von bestimmten Kreditsicherheiten verpflichtet und der Kreditgeber die Pflicht zur Rückgewähr der Sicherheiten übernimmt, wenn der Sicherungsgrund entfallen ist. Die eigentliche Sicherheitenbestellung erfolgt zumeist in gesonderten Verträgen. Rechtsgrund der Sicherheitenbestellung ist also nicht der Kreditvertrag, sondern die Sicherungsabrede. Der Kreditvertrag war zwar die eigentliche Ursache der Sicherheitenbestellung, er hat aber nicht die Verpflichtung zur Bestellung bestimmter Sicherheiten begründet.
Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse
Die Kreditinstitute sind nach § 18 KWG verpflichtet, sich die wirtschaftlichen Verhältnisse ihrer Kreditnehmer jährlich offenlegen zu lassen (Kreditwürdigkeitsprüfung). Diese gegenüber der Bankenaufsicht (BAFin) bestehende Pflicht geben sie in den Kreditverträgen an ihre Kreditnehmer weiter. Ausnahmen sind lediglich bei Krediten vorgesehen, die insgesamt die Grenze von € 750.000 nicht überschreiten und bei bestimmten Immobilienfinanzierungen. Kommt der Kreditnehmer seiner vertraglichen Verpflichtung zur Einreichung von Bonitätsunterlagen im Rahmen der Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse nicht oder nicht vollständig nach, so werden hierdurch außerordentliche Kündigungsrechte wegen Vertragspflichtverletzung (siehe unten) ausgelöst.
Sonstige Vereinbarungen
Hierunter fallen nicht unwesentliche Abreden, die für die Erfüllung eines Kreditvertrages von Bedeutung sind. In der Bankpraxis hat sich hierfür der Begriff Covenants durchgesetzt.
Hauptartikel: Covenants
Der Kreditnehmer wird hierbei zu Zusicherungen verpflichtet, die darauf abzielen, die ursprüngliche Geschäftsgrundlage bei der Kreditzusage auch während der Kreditlaufzeit aufrechtzuerhalten. Einer der Kernpunkte dieser Abreden bildet die Klausel über die wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse, durch deren Tatbestände das Kreditrisiko der Kreditinstitute während der Kreditlaufzeit erhöht wird und deshalb Nachbesicherungs- oder Kündigungsrechte auslöst. Diese Klausel wird in der Regel nicht gesondert im Kreditvertrag erwähnt, sondern ergibt sich durch die Einbeziehung der AGB, die allgemeine Regelungen enthalten, welche im Kreditvertrag wegen ihrer Einbeziehung nicht mehr wiederholt werden müssen.
Form
Entweder besteht gesetzliche Schriftform wie bei Verbraucherdarlehensverträgen oder gewillkürte Schriftform, wenn beide Parteien sich bei bestehender Formfreiheit auf Schriftform einigen (§ 127 BGB). Da Kreditverträge mit Ausnahme der Verbraucherdarlehensverträge nicht formbedürftig sind, wird die Schriftform vertraglich vereinbart; das gilt dann auch für alle späteren Änderungen. Ausnahmsweise gibt es noch die Möglichkeit, dass Kreditverträge schlüssig (konkludent) wie im Falle der Kontoüberziehung zustande kommen.
Unwirksamkeit von Kreditverträgen
In bestimmten Fällen können Kreditverträge von vorneherein unwirksam sein oder nachträglich unwirksam werden, obwohl der Kreditbetrag bereits ausgezahlt wurde. Das bedeutet, dass sie dann keinerlei Rechtswirksamkeit entfalten. Sofern ein Kreditvertrag unwirksam ist, bedeutet dies jedoch nicht, dass der Kreditnehmer von seiner Rückzahlungspflicht befreit wird. Juristisch ist der Kreditnehmer zur Rückzahlung dann jedoch nicht (mehr) vertraglich, sondern aufgrund bereicherungsrechtlicher Vorschriften (§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB), also kraft Gesetzes, zur Rückzahlung verpflichtet.
Dieses gesetzlich vorgesehene Abstraktionsprinzip besteht auch im Verhältnis zwischen dem Kreditvertrag und der in ihm enthaltenen Sicherungsabrede. Die Sittenwidrigkeit eines Kredits ergreift nicht ohne weiteres die bestellten Sicherheiten. Diese bleiben in der Regel bestehen und dienen zur Absicherung des bereicherungsrechtlichen Anspruchs auf Rückzahlung des Kredits[2]. Die Unwirksamkeit des Kreditvertrages kann auch auf die fehlende Vertretungsmacht eines Dritten zurückzuführen sein. Der Vertrag ist dann bis zur erklärten Genehmigung des Kreditnehmers schwebend unwirksam, wenn der Kreditnehmer die Genehmigung verweigert; mit Genehmigung ist der Vertrag rückwirkend voll rechtswirksam. Die mangelnde Vertretungsmacht kann sich dabei insbesondere aus der Problematik der sog. „Schrottimmobilien“ ergeben[3].
Unwirksamkeitsgrund kann auch ein sog. wucherähnliches Darlehen sein. Nach der Rechtsprechung des BGH ist hiervon auszugehen, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung ein auffälliges Missverhältnis besteht und der Kreditgeber die schwächere Lage des anderen Teils bewusst zu seinem Vorteil ausnutzt. Ein auffälliges Missverhältnis liegt nach gefestigter Rechtsprechung des BGH dann vor[4], wenn der effektive Vertragszins den effektiven Marktzins relativ um 100 % oder absolut um zwölf Prozentpunkte übersteigt. Ist der Zinssatz doppelt so hoch wie üblich oder liegt er um zwölf Prozentpunkte über dem Marktdurchschnitt, kann der Vertrag sittenwidrig und damit unwirksam sein. Die Kosten einer Restschuldversicherung sind nach Auffassung des BGH[5] bei der Berechnung nicht zu berücksichtigen, da diese auch dem Kreditnehmer Vorteile bringen und in den Vergleichszinssätzen der Monatsstatistik der Deutschen Bundesbank nicht enthalten sind, sofern sich die Restschuldversicherung nur unwesentlich auf den effektiven Jahreszins auswirkt.
Schließlich führt auch eine (anfängliche) Übersicherung zur Unwirksamkeit von Kreditverträgen. Diese Form ist wie Sittenwidrigkeit und Wucher nicht mehr heilbar, sondern führt zur endgültigen Nichtigkeit von Sicherheiten- bzw. Kreditverträgen.
Kündigung von Kreditverträgen
Hauptartikel: Kreditkündigung
Rechtlich wird zwischen gesetzlichen (oder ordentlichen) und vertraglichen (außerordentlichen) Kündigungsmöglichkeiten des Kreditvertrags unterschieden. Im Gesetz sind jedoch auch außerordentliche Kündigungsmöglichkeiten vorgesehen.
Gesetzliche Kündigungsmöglichkeit
Dem Kreditgeber steht gemäß § 488 Abs. 3 Satz 1 BGB nur bei unbefristet gewährten Krediten ein ordentliches Kündigungsrecht mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zu[6]. Derartige unbefristete Dauerschuldverhältnisse sind in unserer Rechtsordnung unbekannt, sodass ihnen durch ordentliche Kündigung die einzige Beendigungsmöglichkeit – außer der endgültigen Tilgung - eingeräumt wird[7]. Die ordentliche Kündigung muss nicht begründet werden. In der Regel werden jedoch Kredite befristet, also mit „bestimmter Laufzeit“, gewährt. Dann besteht ein ordentliches Kündigungsrecht auf Seite des Kreditgebers nicht.
außerordentliche Kündigungsmöglichkeit
Bei befristeten Krediten tritt im Normalfall die Beendigung des Kreditverhältnisses durch Fristablauf oder endgültige Tilgung ein. Es kann jedoch vorkommen, dass bereits vorher Anlass für eine der Vertragsparteien besteht, den Kreditvertrag vorzeitig zu beenden. Dieser Anlass muss ein sog. „wichtiger Grund“ sein. Nach der Legaldefinition des § 314 Abs. 1 Satz 2 BGB liegt ein wichtiger Grund vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägen der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Kreditvertrags bis zur vereinbarten Beendigung nicht zugemutet werden kann[8]. Meist dürfte in diesen Fällen auch das Vertrauensverhältnis – das gerade beim Kreditvertrag von besonderer Bedeutung ist – zwischen Bank und Kreditnehmer zerstört sein. Der außerordentliche Kündigungsgrund muss begründet werden.
Eine außerordentliche Kündigungsmöglichkeit von Kreditverträgen sieht auch § 490 Abs. 1 BGB für die Fälle der wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse oder wegen Wertverfalls gestellter Kreditsicherheiten vor. Dieses Kündigungsrecht gilt als „lex specialis“ gegenüber § 314 BGB, sodass § 490 Abs. 1 BGB bei diesen Fallgestaltungen Vorrang genießt[9].
Für Verbraucherdarlehensverträge wird in § 498 BGB ein außerordentliches Kündigungsrecht begründet, sofern das Darlehen mindestens in zwei Raten zu tilgen ist (siehe im Einzelnen den Artikel über die Wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse).
Vertragspflichtverletzung
Wichtiger Grund ist die Verletzung einer Vertragspflicht (§ 314 Abs. 2 BGB). Hierzu gehört die Weigerung des Kreditnehmers, Sicherheiten zu bestellen oder zu verstärken[10], die dauerhafte Überziehung von Kreditlinien in größerem Umfang[11] oder die Nichteinreichung von Bonitätsunterlagen im Rahmen der Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse oder anderer vertragserheblicher Unterlagen[12]. Den Kreditnehmern wird in diesen Fällen noch eine angemessene Abhilfefrist zur Verhinderung einer Kreditkündigung eingeräumt.
Sonstige Umstände
Sonstige Umstände (§ 314 Abs. 1 BGB) sind vor allem vorsätzlich unwahre, vertragserhebliche Angaben des Kreditnehmers zu seinen Vermögensverhältnissen[13] oder anhaltende beleidigende Äußerungen des Kreditnehmers gegenüber der Bank oder ihren Mitarbeitern[14].
Einzelnachweise
- ↑ Otto Palandt, Kommentar zum BGB, 46. Aufl., S. 614
- ↑ BGH WM 1994, 583
- ↑ BGH NJW 1986, 2564; BGH ZIP 2006, 1088
- ↑ BGH NJW 1991, 834, 835
- ↑ BGH NJW 1988, 1661, 1662
- ↑ diese Kündigungsfrist ist vertraglich abdingbar
- ↑ Robert Freitag, Die Beendigung des Darlehensvertrages nach dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz, WM 2001, 2370, 2371
- ↑ so auch bereits BGH WM 1969, 335
- ↑ Robert Freitag, WM 2001, 2370 (2377)
- ↑ Nr. 22 Abs. 1 AGB-Sparkassen bzw. Nr. 13 Abs. 1 und 2 ABG-Banken
- ↑ Klaus J. Hopt, Rechtspflichten der Kreditinstitute zur Kreditversorgung, Kreditbelassung und Sanierung von Unternehmen, ZHR 143, 139 (161)
- ↑ Volker Lang/Paul Assies/Stefan Werner, Schuldrechtsmodernisierung in der Bankpraxis, 2002, S. 161
- ↑ Herbert Schimansky/Hermann-Josef Bunte/Hans-Jürgen Lwowski, Bankrechtshandbuch Bd. I und II, 1997, § 79 Rd. 41a
- ↑ Schimansky/Bunte/Lwowski, a.a.O.
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