Kreditnehmer

Kreditnehmer

Kreditnehmer sind natürliche oder juristische Personen (des privaten oder öffentlichen Rechts), die Kredite bei Kreditinstituten oder anderen Kreditgebern aufnehmen und sich dabei vertraglich zur Kreditrückzahlung gegen Kreditzins verpflichten.

Inhaltsverzeichnis

Rechtsfragen

Der Kreditaufnahme durch den Kreditnehmer geht immer ein Kreditvertrag voraus, sei es in schriftlicher Form oder ausnahmsweise konkludent (schlüssig) etwa bei Überziehungen. Der Kredit- oder Darlehensvertrag regelt dabei die Voraussetzungen, unter denen der Kreditgeber bereit ist, einen bestimmten Kredit zu gewähren. Hierzu werden Vereinbarungen über Kreditart, Kredithöhe, Kreditlaufzeit, Kreditzinsen und etwaige Kreditsicherheiten getroffen. Der Kreditvertrag setzt wie alle Verträge voraus, dass beide Vertragspartner voll geschäftsfähig sind. Ist der Kreditnehmer Verbraucher im Sinne von § 13 BGB, so sind die besonderen Bestimmungen über den Verbraucherdarlehensvertrag§ 491 ff. BGB) maßgeblich. Der Verbraucherdarlehensvertrag ist danach ein Verbrauchervertrag über die entgeltliche Gewährung eines Gelddarlehens.

Verbraucherdarlehensvertrag

Der Verbraucherdarlehensvertrag ist gemäß § 492 BGB zwingend schriftlich abzuschließen, die elektronische Form oder nicht schriftliche Formen führen zur Nichtigkeit wegen Formmangels. Antrag und Annahme des Vertrages können jeweils schriftlich erklärt werden. Die von dem Verbraucher zu unterzeichnende Vertragserklärung muss die in § 492 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1–7 BGB aufgeführten Mindestangaben enthalten. Dazu gehört u. a. die Nennung des effektiven Jahreszinses sowie sämtlicher Kosten des Darlehens. Der Darlehensgeber hat dem Kreditnehmer eine Abschrift der Vertragserklärungen zur Verfügung zu stellen. Da das Gesetz keine bestimmte Form vorschreibt, genügt auch eine Kopie des Vertrages. Beweispflichtig für den Empfang der Abschrift ist der Darlehensgeber, sodass es sich empfiehlt, den Empfang schriftlich bestätigen zu lassen. Dies ist von Bedeutung, weil ohne den Zugang der Abschrift gemäß § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB die Widerrufsfrist nicht beginnt. Formmängel führen nach § 494 BGB zur Nichtigkeit des Vertrages. Ist bei dem Verbraucherdarlehensvertrag oder der ihm zugrunde liegenden Vollmacht die Schriftform nicht eingehalten, so ist der Vertrag nichtig. Diese Nichtigkeit kann nur unter besonders strengen Voraussetzungen geheilt werden.

Mitdarlehensnehmer

Ein Mitdarlehensnehmer tritt neben dem Kreditnehmer als weiterer Kreditnehmer hinzu, wenn er ungeachtet der konkreten Bezeichnung im Kreditvertrag in aller Regel für das Kreditinstitut erkennbar ein eigenes sachliches und/oder eigenes persönliches Interesse an der Kreditaufnahme hat sowie im Wesentlichen gleichberechtigt über die Auszahlung bzw. Verwendung des Kreditbetrags mitentscheiden darf.[1] Der Mitdarlehensnehmer muss also die entscheidenden Funktionen des anderen Kreditnehmers erfüllen und darf nicht bloß die sichernde Funktion im Rahmen eines Schuldbeitritts übernehmen. Entscheidend ist jedoch nicht die Bezeichnung als Mitdarlehensnehmer im Kreditvertrag, sondern die Maßgeblichkeit des Vertragswortlauts von Kreditverträgen[2] sowie die Berücksichtigung der Interessenlage der Vertragspartner.[3]

Andere Kreditnehmer

Der besondere Schutzzweck für Verbraucher entfällt, wenn juristische Personen wie Firmen oder öffentlich-rechtliche Rechtsformen als Kreditnehmer auftreten. An diese Kreditnehmer stellt das Gesetz höhere fachliche Anforderungen und sieht deshalb keine besonderen Reglementierungen für Kreditverträge vor. Hier gilt die uneingeschränkte Vertragsfreiheit des Schuldrechts im BGB, zu dem Kreditverträge gehören. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn bei Krediten an diesen Kreis von Kreditnehmern wiederum Verbraucher als Mithaftende (Schuldbeitritt, Gesamtschuldner) auftreten;[4] dann gelten die umfassenden Verbraucherkreditbestimmungen.

Bankaufsichtsrechtliche Fragen

Für Kreditinstitute und die Bankenaufsicht sind die Begriffe Kredit und Kreditnehmer von zentraler Bedeutung, da vom Umfang ihrer Definition melde- und sonstige aufsichtsrechtliche Konsequenzen abhängen. Aufsichtsrechtlich wird in § 19 Abs. 2 KWG der Begriff Kreditnehmer als bekannt vorausgesetzt, während meldetechnisch nach § 4 Satz 1 Groß- und Millionenkreditverordnung Kreditnehmer (für Großkredite und Millionenkredite) immer diejenige Adresse ist, die das Adressenausfallrisiko trägt. Weitere Regelannahmen hinsichtlich des Kreditnehmerbegriffs stellt § 4 Satz 2 GroMiKV auf. Zur Thematik, wer bei Konstrukten wie etwa Investmentanteilen oder Verbriefungen als Kreditnehmer gilt, hat sich die BaFin mit einem Rundschreibenentwurf vom 17. Januar 2011 geäußert. Der BGH sieht im Kreditnehmer den zur Rückzahlung verpflichteten Schuldner, der zunächst das Recht auf Auszahlung des Kredits gegen den Kreditgeber erlangt.[5]

Die Frage, inwieweit verschiedene Kreditnehmer aufgrund eines gleichgerichteten Risikoverlaufs oder aufgrund Beherrschung zusammenzufassen sind, beantwortet § 19 Abs. 2 KWG mit der Definition der Kreditnehmereinheit, die insbesondere für die Limitierung von Großkrediten von Belang ist, aber auch hinsichtlich der §§ 14 bis 18 KWG sowie im Rahmen des § 4 Abs. 8 SolvV.

Rechte des Kreditnehmers

Zwar übernimmt ein Kreditnehmer – insbesondere wegen der Rückzahlungspflicht – überwiegend Pflichten aus einem Kreditvertrag, doch stehen ihm auch einige Rechte zu. Hierzu gehören insbesondere das Recht auf Auszahlung des Kreditbetrages, wenn die Auszahlungsvoraussetzungen erfüllt sind, und das Recht auf Rückgewähr etwaiger Sicherheiten nach Rückzahlung des Kredits.

Pflichten des Kreditnehmers

Der Kreditnehmer verpflichtet sich vor allem zur Rückzahlung des Kreditbetrags und der anfallenden Zinsen zu den vereinbarten Zahlungsterminen, aber auch zur Offenlegung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse während der gesamten Dauer des Kreditverhältnisses. Darüber hinaus geht der Kreditnehmer noch vertragliche Nebenpflichten ein, die mit dem Begriff Covenants umschrieben werden. Hierzu gehören auch die Information des Kreditgebers über etwaige Änderungen rechtlicher oder wirtschaftlicher Art, die geeignet sind, das Kreditverhältnis zu beeinträchtigen (Wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse). Einige Pflichten werden nicht ausdrücklich im Kreditvertrag erwähnt, sondern werden durch die Einbeziehung der AGB zum Vertragsbestandteil. Deshalb ist der Kreditnehmer verpflichtet, auch die AGB sorgfältig durchzulesen.

Literatur

  • Nikolaus Demmelmair: Die Großkredit-, Millionenkredit-, und Organkreditvorschriften. 6. Auflage. Sparkassenverlag, 2011, ISBN 978-3-09-305663-5
  • Beck, Samm, Kokemoor: Gesetz über das Kreditwesen. KWG Kommentar mit Materialien und ergänzenden Vorschriften. C.F. Müller, Heidelberg [Loseblattsammlung, 149. Aktualisierung Dezember 2010], ISBN 978-3-8114-5670-9

Weblinks

Einzelnachweise

  1. BGHZ 146, 37, 41; BGH, Urteil vom 16. Dezember 2008 – Az: XI ZR 454/07
  2. BGH WM 2000, 2371, 2372
  3. BGH WM 2001, 1863, 1864
  4. BGH NJW 1996, 2156
  5. BGH, a.a.O.

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Synonyme:

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