Trauschein

Trauschein

Der Trauschein beurkundet eine Trauung.

Im Pierer Lexikon von 1857 heißt es dazu, der Trauschein sei ...ein von einer weltlichen Behörde ausgestelltes Zeugniß, daß der Trauung eines verlobten Paares in bürgerlicher od. polizeilicher Rücksicht kein Hinderniß im Wege steht; oder ein ...von einem geistlichen Amt ausgestelltes Zeugniß, daß zwei Personen wirklich ehelich verbunden sind.[1]

Der Begriff wird wegen der historischen Tatsache, dass es einst nur kirchliche Trauungen gab, im gesellschaftlichen Diskurs oft synonym zur Heiratsurkunde verwendet[2]. Seitdem es staatlich und nicht nur kirchlich legitimierte Ehen gibt (in Deutschland seit dem Personenstandsgesetz von 1875), wird im deutschen Sprachraum in der offiziellen Bürokratie manchmal zwischen dem kirchlichen Trauschein und der standesamtlichen Heiratsurkunde unterschieden,[3][4][5] aber diese Unterscheidung wird nicht einheitlich von allen deutschsprachigen Behörden getroffen.[6]

Dem allgemeinen Bedeutungsverlust der Ehe folgend, hat auch der Trauschein in den letzten Jahren an Bedeutung verloren. Dennoch ist der Begriff, wenn auch meist in der o. a. synonymen Bedeutung, in der Literatur, in der Musik (z. B. Udo Jürgens im „Ehrenwerten Haus“) und der Umgangssprache noch präsent.

Einzelnachweise

  1. Trauschein. In: Heinrich August Pierer, Julius Löbe (Hrsg.): Universal-Lexikon der Gegenwart und Vergangenheit. 4. Auflage. Bd. 17, Altenburg 1863, S. 772 (Online bei zeno.org).
  2. Beispiel: Rudi Wais: Neues Unterhaltsrecht - Der Trauschein ist nicht viel wert, Augsburger Allgemeine, 5. November 2007, Stand: 6. November 2007
  3. help.gv.at: Eintritt in die Glaubensgemeinschaft, Stand: 23. Oktober 2007
  4. help.gv.at: Begriffslexikon » Heiratsurkunde, Aufruf: 7. November 2006
  5. univie.ac.at: MATRIKENORDNUNG - Richtlinien für die Führung der Kirchenbücher der Evangelischen Kirche A.u.H.B. in Österreich, Fachbereichsbibliothek evangelische Theologie, Stand: 12. Juli 1999
  6. Standesamt Würzburg

Literatur


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  • Trauschein — Trauschein, 1) ein von einer weltlichen Behörde ausgestelltes Zeugniß, daß der Trauung eines verlobten Paares in bürgerlicher od. polizeilicher Rücksicht kein Hinderniß im Wege steht; 2) ein von einem geistlichen Amt ausgestelltes Zeugniß, daß… …   Pierer's Universal-Lexikon

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  • Trauschein, der — Der Trauschein, des es, plur. die e, von eben diesem Zeitworte, ein Schein oder schriftliches Zeugniß von dem Geistlichen, oder der Obrigkeit, daß ein Paar Personen wirklich getrauet oder ehelich verbunden worden. Zuweilen auch, z.B. bey den… …   Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart

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  • Eheähnliche Lebensgemeinschaft — Die eheähnliche Gemeinschaft ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der meist im Zusammenhang mit der Zuerkennung öffentlicher Leistungen für Bedürftige benutzt wird. Es ist die verrechtlichte Form des Begriffs Wilde Ehe oder „Ehe ohne Trauschein“… …   Deutsch Wikipedia

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