Personenstandsgesetz (Deutschland)

Personenstandsgesetz (Deutschland)
Basisdaten
Titel: Personenstandsgesetz
Abkürzung: PStG, PersStdG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Verwaltungsrecht, Personenstandsrecht
Fundstellennachweis: 211-9
Ursprüngliche Fassung vom: 3. November 1937
(RGBl. I S. 1146)
Inkrafttreten am: 1. Juli 1938
Neubekanntmachung vom: 8. August 1957
(BGBl. I S. 1125)
Letzte Neufassung vom: 19. Februar 2007
(BGBl. I S. 122)
Inkrafttreten der
Neufassung am:
1. Januar 2009
Letzte Änderung durch: Art. 4 G vom
22. Dezember 2010
(BGBl. I S. 2255, 2257)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
1. Januar 2012
(Art. 10 G vom
22. Dezember 2010)
GESTA: B024
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das Personenstandsgesetz regelt die Anzeige familienrechtlicher Umstände (Geburten, Eheschließungen, Begründungen von Lebenspartnerschaften, Sterbefälle; aber auch Namensführungen) gegenüber der zuständigen staatlichen Behörde, dem Standesamt. Das frühere vor dem 1. Januar 2009 geltende Personenstandsgesetz (vom 3. November 1937) war ein vorkonstitutionelles Bundesgesetz. Es löste das Reichsgesetz über die Beurkundung des Personenstands und die Eheschließung vom 6. Februar 1875 ab.

Inhaltsverzeichnis

Regelungsinhalt

Das Personenstandsgesetz regelt im Kern die formalen Voraussetzungen zur Begründung und Änderung des Personenstandes. Dies umfasst die Registrierung von Geburten, Eheschließungen, Begründungen von Lebenspartnerschaften, Sterbefällen und andere Änderungen im Personenstand einer Person. Zuständig ist das Standesamt bzw. der jeweilige Standesbeamte. Jede Änderung des Personenstandes (auch die Geburt oder der Sterbefall) sind dem Standesamt anzuzeigen. Zu diesem Zweck werden beim Standesamt nach §§ 3ff. PStG Personenstandsregister, früher: Heirats-, Familien-, Geburten- und Sterbebücher (Personenstandsbücher), geführt.

Über die Streitfragen nach dem Personenstandsgesetz bestehen Rechtsbehelfe der sofortigen Beschwerde zum Amtsgericht am Sitz des Landgerichtes, in dessen Bezirk sich das Standesamt befindet (§ 50 PStG). Das Verfahren bestimmte sich bis zum 1. September 2009 nach dem Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) und seit dem nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG).

Das Personenstandsgesetz überträgt die Aufgaben der Standesbeamten nach § 1 Abs. 2 PStG auf die nach Landesrecht zuständigen Behörden. In Baden-Württemberg sind das beispielsweise die Gemeinden, die diese als Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis wahrnehmen.[1] Alle Auszüge der Personenstandsbücher haben Beweiskraft (§ 54 Abs. 1 S.1 PStG). Dies gilt nicht für Hinweise.

Zum Personenstandsgesetz selbst ist eine Ausführungsverordnung aufgrund von § 73 PStG erlassen worden (BGBl. 2008 I S. 2263).

Die Personenstandsbücher werden in Deutschland seit dem 1. Januar 1876 (im ehemaligen Preußen ab dem 1. Oktober 1874) geführt und sind die ersten amtlichen Quellen zur Genealogie. Auskunft wird allerdings in der Regel nur erteilt, wenn sich die Einträge auf den Auskunftsuchenden selbst, seine Ehegatten, Vorfahren und Abkömmlinge beziehen. Einzelheiten regelt § 61 PStG.

Durchsetzung

Wer als Anzeigepflichtiger die Anzeige einer Geburt oder eines Sterbefalls unterlässt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann. Ferner kann ein Zwangsgeld festgesetzt werden. Auch wer bis 2008 eine kirchliche Trauung vor der Eheschließung vor dem Standesamt vornahm (Verbot der religiösen Voraustrauung), beging eine Ordnungswidrigkeit, die allerdings nicht mit einer Geldbuße geahndet werden konnte. Es ist umstritten, ob das Verbot einer kirchlichen Trauung ohne Zivilehe verfassungsmäßig war, da diese Bestimmung dem Prinzip der Religionsfreiheit widersprechen könnte. Diese Bestimmung ist im neuen PStG, das am 1. Januar 2009 in Kraft trat, nicht mehr vorhanden.

Die Fälschung des Personenstandes und die Doppelehe sind Straftaten, die nach §§ 169, 172 StGB bestraft werden können.

Geschichte

1875 Reichsgesetz über die Beurkundung des Personenstands und die Eheschließung

In Deutschland entstanden unter dem Einfluss des Code Civil erstmals reichseinheitliche Regelungen mit dem Reichsgesetz über die Beurkundung des Personenstands und die Eheschließung vom 6. Februar 1875[2]. Darin wurde ab dem 1. Januar 1876 das bisherige kirchliche Monopol mit Führung von Tauf-, Trau- und Totenbüchern aufgehoben und die staatliche Beurkundung von Geburt, Heirat und Tod verpflichtend. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte es der Staat den Geistlichen beider Konfessionen überlassen, die Regelung und Dokumentation des Personenstandes seiner Bevölkerung durch die Führung der Kirchenbücher zu erledigen.[3]

1937 Personenstandsgesetz

Eine Verbindung der Eintragungen der Einzelperson oder eine Zusammenfassung unter Familienaspekten gab es bis zunächst nicht. Das zweite deutsche Personenstandsgesetz vom 3. November 1937[4] führte die bewährte Beurkundung in den Personenstandsbüchern fort. Das bisherige Heiratsregister erhielt die Bezeichnung „Familienbuch“ und ersetzte auch inhaltlich das bislang nur die Eheschließung dokumentierende Register: In der amtlichen Begründung, als wichtigste Neuerung des Entwurfs bezeichnet, war es nun zusätzlich die Funktion des Familienbuchs die Sippenforschung zu erleichtern.[5] Das Familienbuch sollte insbesondere „die verwandtschaftlichen Zusammenhänge der Angehörigen einer Familie, die Zusammenhänge zwischen Vor- und Nachfahren ersichtlich machen.“[6] In einer "Ersten Verordnung zum Personenstandsgesetz" (RGBl I, S. 533) vom 19. Mai 1938 schrieb der § 12(3) vor, es sei auch „die frühere Zugehörigkeit zu einer jüdischen Religionsgemeinschaft“ zu vermerken[7].

1957 Personenstandsgesetz (Bundesrepublik Deutschland)

Nach dem Zweiten Weltkrieg stellte sich das Problem, die Heimatvertriebenen in die Personenstandsdokumentationen zu integrieren. Eine Novelle zum Personenstandsgesetz vom 18. Mai 1957 brachte im Bundesgebiet als Neuerung das so genannte „System des wandernden Familienbuches“ mit sich. Am Eheschließungsort wurde die Eheschließung im Heiratsbuch eingetragen und ein Familienbuch ausgestellt, welches die Eheleute bei Verlegung ihres Wohnsitzes begleitete.

1956 Personenstandsgesetz (Deutsche Demokratische Republik)

In der DDR galt das PStG 1937 bis zum 1. März 1957, dem Tag des Inkrafttretens des Gesetzes über das Personenstandswesen vom 16. November 1956,[8] weiter. Durch das PStG der DDR vom 4. Dezember 1981[9], das am 1. Januar 1982 in Kraft trat, erfuhr das bisher in seinen Grundzügen gemeinsame und in der Bundesrepublik Deutschland fortgeltende Personenstandsrecht gravierende Änderungen. Bei der Herstellung der Einheit Deutschlands waren diese Unterschiede Anlass, im Einigungsvertrag umfangreiche Maßgaben für die Anwendung des neuen Rechts vorzusehen.

2007 Personenstandsgesetz

Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Personenstandsrechts zum 1. Januar 2009 (BGBl. 2007 I S. 122) erfolgten wesentliche Änderungen des Personenstandsrechts in Deutschland. Im Mittelpunkt der Reform stand die Einführung elektronischer Personenstandsregister anstelle der bisherigen Personenstandsbücher. Übergangsweise ist danach ab dem 1. Januar 2009 eine elektronische Registerführung zulässig, nach dem 31. Dezember 2013 ist sie verbindlich vorgeschrieben. Mit dem Gesetz entfiel das kaum bekannte und oft mit dem Stammbuch der Familie verwechselte Familienbuch, einige seiner Funktionen erfüllen künftig das Ehe-, Lebenspartnerschafts- und das Geburtenregister. Die selten benutzten Abstammungsurkunden und Geburtsscheine wurden abgeschafft, die Geburtsurkunde blieb erhalten. Zudem wird die Benutzung der Personenstandsregister, insbesondere zu Forschungszwecken, neu geregelt. Historisch bedeutsam ist die Abschaffung der Pflicht, vor einer kirchlichen Heirat zivilrechtlich die Ehe zu schließen.

Einzelnachweise

  1. Baden-Württembergisches Gesetz zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (AGPStG) vom 3. Dezember 2008
  2. RGBl S. 23
  3. Allgemeines Landrecht für die preußischen Staaten von 1794 (ALR II, 1, § 136: „Eine vollgültige Ehe wird durch die priesterliche Trauung vollzogen.“.
  4. Personenstandsgesetz vom 3. November 1937 RGBl. I S. 1146
  5. Bornhofen, Das Gesetz zur Reform des Personenstandsrechts in StAZ 2007, S. 33 ff.
  6. Schütz, 100 Jahre Standesämter in Deutschland, 1977, S. 60.
  7. Erste Verordnung zum Personenstandsgesetz vom 19. Mai 1938 (RGBl I, S. 533)
  8. GBl. I S. 1283
  9. GBl. I S. 421

Literatur

  • Schäfer, Udo: Die Novellierung des Personenstandsgesetzes, in: Archive, Familienforschung und Geschichtswissenschaft. Annäherungen und Aufgaben, hg. von Bettina Joergens und Christian Reinicke (= Veröffentlichungen des Landesarchivs Nordrhein-Westfalen 7), Düsseldorf 2006, S. 122-135. ISBN 3-927502-10-3

Weblinks

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