Eheähnliche Gemeinschaft

Eheähnliche Gemeinschaft

Die eheähnliche Gemeinschaft ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der meist im Zusammenhang mit der Zuerkennung öffentlicher Leistungen für Bedürftige benutzt wird. Es ist die verrechtlichte Form des Begriffs Wilde Ehe oder „Ehe ohne Trauschein“ und beschreibt das Zusammenleben von (in der Regel zwei) Menschen (je nach Staat auch gleichen Geschlechts) nach Art von Eheleuten, ohne dass diese jedoch formal verheiratet sind. In der Schweiz ist auch der Begriff Konkubinat üblich, in Österreich lautet der Rechtsbegriff allgemein auf Nichteheliche Lebensgemeinschaft, unabhängig vom Geschlecht der Beteiligten. Für gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften wird in Deutschland seit kurzem auch der Begriff lebenspartnerschaftsähnliche Gemeinschaft (Lebenspartnerschaftsgesetz) benutzt.

Inhaltsverzeichnis

Hintergrund

In Deutschland und auch in vielen anderen Staaten gab und gibt es eine Reihe von Sozialleistungen des Staates, die bedarfsabhängig gewährt werden. Wer seinen Lebensunterhalt selbst gewährleisten kann, soll keine Unterstützung bekommen, und nur wer unverschuldet in Not geraten ist, der soll Hilfe durch den Staat erhalten. Dieses Verursacherprinzip soll Kosten und Missbrauch von Sozialleistungen dämpfen.

Der Ehepartner eines Menschen mit ausreichendem Einkommen oder Vermögen wird als nicht bedürftig angesehen, weil das Ehe- beziehungsweise Unterhaltsrecht üblicherweise bestimmt, dass der finanziell leistungsfähigere Ehepartner für seinen schwächeren Partner materiell und finanziell aufzukommen hat. Eine Aufgabe dieses Prinzips hätte zum Beispiel für Hausfrauen, die ohne eigenes Einkommen die Hausarbeit und Kindererziehung erledigen, Ansprüche auf Sozialleistungen entstehen lassen (ganz analog zu Alleinstehenden), was mit erheblichen Kosten verbunden wäre. Ehepartner haben durch den Vertrag, den die Ehe darstellt, verbriefte Unterhaltsrechte, die sie notfalls auch selbst nach einer Trennung vor Gericht einklagen können.

In der Vergangenheit existierten gegenüber der Wilden Ehe oft moralische oder gar gesetzliche Hürden (beispielsweise in Deutschland der berüchtigte Kuppeleiparagraph § 180 alter Fassung StGB bis 1969, der es nicht erlaubte, dass man einem Mann und einer Frau ohne Trauschein eine Gelegenheit zur „Unzucht“ verschaffte). Auch die gesellschaftliche Ächtung erschwerte dieses als „unmoralisch“ angesehene Lebensmodell (vgl. auch Lied von Udo Jürgens „Ein ehrenwertes Haus“). Aber nicht zuletzt infolge der 68er-Bewegung und der sexuellen Revolution änderte sich dies allmählich und die Wilde Ehe wurde legal und immer mehr akzeptiert.

Durch eine erstmalige Eheschließung oder nach einer Trennung durch eine erneute Eheschließung zwischen einem Menschen mit Einkommen und einem Menschen ohne Einkommen, aber mit Anspruch auf bestimmte Sozialleistungen besteht die Gefahr, durch die Ehe den Anspruch auf diese Sozialleistungen zu verlieren. Typische Beispiele für derartige Sozialleistungen sind die Witwenrente, das Sozialgeld, das Arbeitslosengeld II, aber auch Unterhaltszahlungen eines geschiedenen Mannes an seine ehemalige Frau, wobei in diesem Fall der ehemalige Partner an die Stelle des Staates als Unterstützer tritt. Um sich den Anspruch auf die jeweilige Sozialleistung zu erhalten, verzichteten viele Menschen auf eine erneute Eheschließung und lebten einfach mit ihrem Partner ohne Trauschein zusammen.

Bei jenen Paaren, die auf einen Trauschein verzichtet hatten, musste der Staat die Sozialleistungen weiterhin bezahlen, denn bei jenen Paaren gab es − solange keine gemeinsamen Kinder existierten − keine einklagbaren Unterhaltsansprüche gegenüber dem in wilder Ehe zusammenlebenden Partner. Der mittellose Partner in einer wilden Ehe hatte somit Anspruch auf Sozialleistungen. Damit hätte jedoch ein Paar ohne Trauschein einen deutlichen finanziellen Vorteil (die Sozialleistungen) gegenüber einem Paar mit Trauschein. Das Ehepaar hatte sich also durch die Eheschließung in eine materiell schlechtere Situation gebracht, da der Unterhaltsanspruch gegenüber dem Ehepartner als Einkommen angerechnet wurde und in der Folge Ansprüche auf Sozialleistungen verfielen. Das wiederum ist in vielen Staaten gesetzlich oder von der Verfassung verboten (in Deutschland durch Artikel 6 GG), um die Ehe vor Benachteiligungen zu schützen.

In dieser Situation erfand man das Konstrukt „eheähnliche Gemeinschaft“, das dieselben finanziellen Pflichten und Nachteile wie die Ehe, aber keinen ihrer Vorteile haben sollte (insbesondere bei der Steuer) und unabhängig von Willenserklärungen von einer Behörde festgestellt werden können sollte. Staaten in denen die Strafbarkeit der Wilden Ehe erhalten blieb (etwa islamische Staaten mit Scharia als Rechtssystem) oder die keine bedürftigkeitsabhängigen Sozialleistungen kannten, hatten natürlich keinen Bedarf für derartige Konstrukte. Kritiker werfen hier ein, dass man die beschriebenen finanziellen Nachteile der Eheleute auch durch eine Abschaffung des Ehegattensplittings zugunsten einer Nichtanrechnung des Ehegattenunterhalts bei Ehepaaren hätte ausgleichen können. Das Konzept der eheähnlichen Gemeinschaft diente wohl ebenfalls dazu, heterosexuelle Paare zur Ehe zu drängen, indem ihnen unabhängig von einem Trauschein alle unterhaltsrechtlichen Nachteile von Eheleuten aufgebürdet werden sollen, so dass der Verzicht auf die Ehe keine Vorteile mehr bringen sollte.

In der Folge wurden quasi alle nicht verwandten, zusammenwohnenden Paare, bestehend aus einem Mann und einer Frau, als eine eheähnliche Gemeinschaft eingestuft, völlig unabhängig von den tatsächlichen Gegebenheiten oder dem Vorliegen geschlechtlicher Beziehungen.

Ein ganz wesentliches Problem in diesen „eheähnlichen Gemeinschaften“ ist der Umstand, dass Hilfsbedürftige auf Zahlungen Dritter verwiesen werden, auf die sie − anders als Ehepartner − gar keinen rechtlichen Anspruch haben und die sie insbesondere auch nicht vor Gericht einklagen können. Ein Ehepartner kann notfalls vor Gericht von seinem vermögenden Partner die Zahlung von Unterhalt verlangen. Diese Möglichkeit hat ein Partner in einer eheähnlichen Gemeinschaft nicht, es besteht also die Gefahr, dass hier Menschen in elementare Notlagen gebracht werden. Des Weiteren entsteht durch die neu eingeführte allgemeine Krankenversicherungspflicht eine weitere Notlage, da diese Personen auch keine Familienversicherung in Anspruch nehmen können und somit die Pflichtbeiträge, die zwangsläufig entstehen, nicht bezahlen können. Die „Partner“ der so genannten „eheähnlichen Gemeinschaften“ werden somit quasi verpflichtet, diese mit zu übernehmen, obwohl auch diese Zahlungen vor Gericht nicht eingeklagt werden können.

Deutschland

1958 bis 1992

Die „Geburtsstunde“ der Eheähnlichen Gemeinschaft war das Jahr 1956, als §149 Abs. 5 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung in der Fassung vom 23. Dezember 1956 bestimmte, dass Einkommen und Vermögen von Partnern einer eheähnlichen Gemeinschaft bei der Berechnung der Arbeitslosenhilfe berücksichtigt werden darf.

Am 16. Dezember 1958 entschied das Bundesverfassungsgericht (BVerfG), dass diese Rechtsnorm verfassungsgemäß sei (BVerfGE 9,20).

In der Zeit von 1958 bis 1992 gingen die Behörden automatisch von einer eheähnlichen Gemeinschaft aus, sobald ein Mann und eine Frau gemeinsam in derselben Wohnung lebten, das war insbesondere ein Problem für viele Wohngemeinschaften von Studenten.

In der Zeit von 1958 bis 1992 sah das Bundesverwaltungsgericht die eheähnliche Gemeinschaft als eine „Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft“ zwischen einem Mann und einer Frau. Dabei spielten innere Bindungen ebenso wenig eine Rolle wie das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein von Unterhaltspflichten oder tatsächlicher Unterstützung. Auch damals schon spielten sexuelle Beziehungen keine Rolle (was bedeutete, dass auch Personen als eheähnlich eingestuft wurden, die gar keine sexuelle Beziehung unterhielten). Maßgeblich war allein das „Wirtschaften aus einem Topf“. Dabei war jedoch das tatsächliche Bestehen einer gemeinsamen Kasse oder eines gemeinsamen Kontos oder eine gemeinsame Planung von Ausgaben nicht erforderlich. Man stellte sich auf den Standpunkt, dass das auch bei vielen Eheleuten nicht der Fall sei.

1992 bis 2006

Im Jahr 1992 änderte sich die Definition der eheähnlichen Gemeinschaft grundlegend durch ein Urteil des BVerfG.

In der Entscheidung BVerfGE 87,234 heißt es, dass Ehepaare gegenüber Personen, die in eheähnlichen Gemeinschaften leben, hinsichtlich der Voraussetzungen und des Umfangs der Sozialhilfe oder der Arbeitslosenhilfe nicht benachteiligt werden dürfen.

Beseitigt der Gesetzgeber die verfassungsrechtlichen Mängel dieser Regelung, so ist § 137 Abs. 2a AFG, wonach bei der Bedürftigkeitsprüfung Einkommen und Vermögen einer Person, die mit dem Arbeitslosen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt, ebenso wie Einkommen und Vermögen eines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten zu berücksichtigen sind, bei verfassungskonformer Auslegung mit dem Grundgesetz vereinbar.

In dieser Entscheidung BVerfGE 87,234 definiert das BVerfG genau, wann eine eheähnliche Gemeinschaft vorliegt:

Eine eheähnliche Gemeinschaft liegt nur vor, wenn zwischen den Partnern so enge Bindungen bestehen, dass von ihnen ein gegenseitiges Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden kann (Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft).

Der Urteilsbegründung ist darüber hinaus eine konkrete Definition zu entnehmen, mit konkreten Kriterien. Diese gilt seit 1992:

Die eheähnliche Gemeinschaft ist eine typische Erscheinung des sozialen Lebens. Von anderen Gemeinschaften hebt sie sich hinreichend deutlich ab. Mit dem Begriff „eheähnlich“ hat der Gesetzgeber ersichtlich an den Rechtsbegriff der Ehe angeknüpft, unter dem die Lebensgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau zu verstehen ist. Gemeint ist also eine Lebensgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau, die auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, also über die Beziehungen in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen.

Damit eine eheähnliche Gemeinschaft vorliegt, müssen also folgende Kriterien erfüllt sein:

  • Es muss eine Lebensgemeinschaft von Mann und Frau (keine gleichgeschlechtliche Gemeinschaft) sein.
  • Die Gemeinschaft muss erkennbar auf Dauer angelegt sein.
  • Sie darf keine weiteren Gemeinschaften gleicher Art zulassen (damit sind insbesondere keine Wohngemeinschaften gemeint, da derartige Gemeinschaften beliebig ausgeweitet werden können).
  • Es müssen innere Bindungen vorhanden sein, die eine gegenseitige Verantwortung der Partner begründen.

Das bedeutet insbesondere, dass sexuelle Kontakte das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft nicht begründen. Anerkannte Kriterien einer eheähnlichen Gemeinschaft waren in der Zeit von 1992 bis 2006 insbesondere:

  • Tatsächliche materielle Unterstützung, erkennbar insbesondere an einem gemeinsamen Konto der Partner
  • Tatsächliche Unterhaltsansprüche, zum Beispiel durch ein gemeinsames Kind

Ausschlusskriterien einer eheähnlichen Gemeinschaft waren unter anderem:

  • Anderweitige Ehe
  • Gemeinschaft besteht erst weniger als 3 Jahre
  • Gemeinschaft besteht aus zwei Männern oder zwei Frauen

Um Antragstellern den Bestand einer eheähnlichen Gemeinschaft nachzuweisen, entsandte man Kontrolleure in die Haushalte der Antragsteller, damit diese dort Indizien für das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft sammeln sollten. Jedoch ist die Ablehnung einer solchen Wohnungsbesichtigung durch das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 GG gedeckt. Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt urteilte im Beschluss vom 22. April 2005, Az. L 2 B 9/05 AS ER:

Die Ablehnung der Wohnungsbesichtigung durch einen Mitarbeiter der Behörde ist durch das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 GG gedeckt; sie darf schon deshalb nicht als Zugeständnis einer eheähnlichen Gemeinschaft gewertet werden. Es ist im Übrigen fraglich, ob bei einem Hausbesuch entscheidungserhebliche Tatsachen gefunden werden können, weil die Intimsphäre zur Feststellung einer eheähnlichen Gemeinschaft nicht ausgeforscht werden darf; insbesondere sind geschlechtliche Beziehungen für die eheähnliche Gemeinschaft nicht maßgeblich und dürfen auch nicht ermittelt werden (BVerfG, Urteil vom 17. November 1992, a. a. O.; Beschluss vom 16. Dezember 1958 − 1 BvL 3/57, 4/57 und 8/58 − SozR Nr. 42 zu Art. 3 GG = BVerfGE 9 S. 20).

2006 bis heute

Die vermeintliche Benachteiligung von eheähnlichen Gemeinschaften gegenüber homosexuellen Gemeinschaften ohne Unterhaltspflichten, zusammen mit einem Eindruck der faktischen Unmöglichkeit des Nachweises einer eheähnlichen Gemeinschaft führten dazu, dass am 1. August 2006 mit dem Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitssuchende eine Änderung in Kraft trat. Damit verschwand der Begriff „eheähnliche Gemeinschaft“ nach 50 Jahren wieder aus dem Sozialgesetzbuch und wurde durch eine andere Formulierung ersetzt:

SGB II §7 (3), (3a) bestimmt:

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1. die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen,
2. die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3. als Partner der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen
a) der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b) der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c) eine Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen,
4. die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1. länger als ein Jahr zusammenleben,
2. mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3. Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4. befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

Diese Formulierung (bei der der Begriff eheähnliche Gemeinschaft durch die Bedarfsgemeinschaft abgelöst wurde) besagt, dass nun nicht mehr die Behörde das Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft beweisen muss, sondern dass künftig alle Personen, die länger als ein Jahr zusammenleben, nachweisen müssen, dass sie nicht willens sind, füreinander einzustehen (Beweislastumkehr). Nach dem Wunsch der Behörden genügt zum Nachweis dieses fehlenden Willes ausdrücklich nicht die Erklärung des Fehlens dieses Willens.

Bemerkenswert an der Neufassung des §7 ist, dass die Formulierung des §7 fast wortgetreu den Wortlaut des Urteils des BVerfG übernommen hat für die Neudefinition der Bedarfsgemeinschaft. Einige Gerichte der unteren Instanzen haben das zum Anlass genommen, die Kriterien aus dem Urteil des BVerfG zum Maßstab für das Vorliegen des Tatbestands „zusammenleben“ heranzuziehen.

2008 – Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs

In einem Grundsatzurteil vom 9. Juli 2008 (Az.: XII ZR 179/05) hat der Bundesgerichtshof die Rechte von Unverheirateten in eheähnlichen Gemeinschaften gestärkt. Wurde in der Beziehung etwa gemeinsam ein Eigenheim gebaut, das nur auf einen der beiden Partner eingetragen ist, hat der andere nach einer Trennung nun erstmals Anspruch auf Verrechnung seiner eingebrachten Leistungen. Der Bundesgerichtshof gab damit seine bisherige Rechtsprechung auf, wonach Betroffene bei solch einer Trennung leer ausgingen.[1]

Schweiz

In dem Dokument Sozialhilfe bei eheähnlichen Gemeinschaften wird die Situation in der Schweiz beschrieben, die den Begriff ebenfalls kennt. Dort ist auch der Begriff Konkubinat zur Beschreibung einer eheähnlichen Gemeinschaft üblich. Die Situation ist der in Deutschland sehr ähnlich. Ein Unterschied ist die Beweislastumkehr nach fünf Jahren gemeinsamen Zusammenlebens, nach dieser Zeit geht man in der Schweiz davon aus, dass ein „stabiles Konkubinat“ vorliege. Gleichwohl ist auch in der Schweiz der (mutmaßliche) Wille zur Bildung einer „Schicksalsgemeinschaft“ maßgeblich.

Österreich

Im österreichischen Sozialrecht werden auf Sozialleistungen wie die Notstandshilfe das Einkommen aller in derselben Wohnung lebenden Personen angerechnet. Eine der Situation in Deutschland vergleichbare Differenzierung kennt Österreich nicht.

Einzelnachweise

  1. Tagesschau - Weit reichendes Grundsatzurteil BGH erleichtert Ausgleich zwischen Unverheirateten (nicht mehr online verfügbar)

Weblinks

Siehe auch

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