Unechte Teilortswahl

Unechte Teilortswahl

Die unechte Teilortswahl ist eine Sonderregelung im Kommunalwahlrecht von Baden-Württemberg, die eine ausreichende Repräsentation der einzelnen Ortsteile im Gemeinderat sichern soll. Dabei treten Kandidaten in verschiedenen Wahlkreisen an (z. B. Teilorten oder Wohnbezirken) und können dennoch von Stimmberechtigten aller Teilorte gewählt werden. Daraus leitet sich die Bezeichnung unecht ab.

Inhaltsverzeichnis

Geschichte

Die unechte Teilortswahl wurde laut einer Antwort auf eine Anfrage an das BW-Innenministerium „… bereits 1853 in das damalige württembergische Gemeindewahlrecht eingeführt und in die erste Fassung der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg vom 25. Juli 1955 übernommen …“.[1] Besondere Bedeutung erreichte sie 1972 im Zuge der Gemeindereform, da einige Gemeinden befürchteten, nach Verlust ihrer Selbstständigkeit auch nicht mehr genug Einfluss auf die Kommunalpolitik in den entstehenden Großgemeinden nehmen zu können. Die Bezeichnung „unecht“ rührt daher, dass die Gemeinderatsmitglieder für jeden Teilort nicht nur von den Wählern dieses Teilorts, sondern von allen Wählern der Gesamtgemeinde gewählt werden. Bei einer echten Teilortswahl würde jeder Teilort nur seine eigenen Vertreter wählen.

Modus

Die Grundlage für die unechte Teilortswahl bildet § 27 Gemeindeordnung.[2] Einzelheiten der Durchführung sind im Kommunalwahlgesetz[3] und in der Kommunalwahlordnung[4] geregelt. Bei der Aufstellung der Bewerberlisten ist bereits eine Aufgliederung nach der Herkunft entsprechend den Ortsteilen (Wohnbezirken) vorzunehmen. Der Wähler kann dann über die gesamte Liste Kumulieren und Panaschieren, allerdings darf er pro Wohnbezirk nur maximal so vielen Bewerbern bis zu 3 Stimmen geben, wie Gemeinderäte aus diesem Wahlbezirk zu wählen sind.

Bei der Auszählung wird nach D’Hondt einerseits für jeden Wohnbezirk ermittelt, welche Liste aufgrund ihrer im Wohnbezirk erreichten Gesamtstimmenzahl dort wie viele Sitze erhält. Entsprechend dieser Zahl sind die Bewerber mit den meisten Stimmen auf der Liste dann gewählt. Andererseits wird ebenfalls nach d’Hondt ermittelt, wie viele Sitze den Listen jeweils im Gemeindegebiet zustehen. Schließlich werden nach Addition der Einzelergebnisse im Vergleich zum Gesamtergebnis noch offene Listenplätzen mit den im Gesamtgebiet nach Stimmenzahl erfolgreichsten Bewerbern aufgefüllt. Erhält eine Liste in der Summe der Einzelergebnisse mehr Sitze als nach ihrem Gesamtergebnis, wird die Zahl der Sitze im Gemeinderat solange erhöht, bis ihr auch nach der Gesamtzahl die nach den Wohnbezirken erreichten Sitze zustehen.

Kritik

  • Die Kritik an der unechten Teilortswahl bezieht sich einerseits darauf, dass der Gemeinderat deutlich größer werden kann, andererseits auf die relativ hohe Zahl an ungültigen oder nicht vergebenen Stimmen infolge des komplizierten Wahlrechts.
  • Ein weiterer Nachteil ergibt sich durch das Unechte der Teilortswahl. Die Vertreter kleiner Teilorte werden vor allem von den Wählern der anderen Teilorte gewählt, so dass – bezogen auf den Teilort – ein Außenseiter den Teilort vertreten kann.
  • Durch das komplizierte Kumulieren und Panaschieren von Stimmen liegt der Anteil der ungültig ausgefüllten Wahlzettel bei Kommunalwahlen nach dem Prinzip der UTW in Baden-Württemberg bei etwa fünf Prozent (der übliche Anteil ungültiger Stimmen liegt sonst bei ca. zwei Prozent). Dadurch gehen Stimmen verloren und der Wählerwille wird nicht oder nur ungenau in der Sitzverteilung abgebildet.

Eine Untersuchung in Freudenstadt (Schwarzwald) hat 2006 gezeigt, dass gerade die Bewerber der Teilorte bis zu 90% der abgegebenen Stimmen durch Ungültigkeit verlieren: Denn die Wähler in Teilorten tendieren besonders dazu, mehr Stimmen als erlaubt ihren Teilortsbewerbern zu geben, wodurch ihr Wahlzettel ungültig wird.

Weblinks

Einzelnachweise

  1. http://www.landtag-bw.de/wp12/drucksachen/3000/12_3743_d.pdf
  2. Gemeindeordnung in der Fassung vom 24. Juli 2000, zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Mai 2009
  3. Kommunalwahlgesetz in der Fassung vom 1. September 1983, zuletzt geändert am 18. November 2008
  4. Kommunalwahlordnung vom 2. September 1983, zuletzt durch Verordnung vom 25. November 2008

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