Wahlkreis

Wahlkreis

Ein Wahlkreis ist jener – in der Regel geografisch zusammenhängende – Teilraum eines Wahlgebietes, in dem die Wahlberechtigten über die konkrete Besetzung eines oder mehrerer Sitze des entsprechenden Organs entscheiden. Die zu wählende Versammlung kann das nationale Parlament oder jenes einer regionalen Körperschaft sein.

Inhaltsverzeichnis

Herkunft

Der Wahlkreis ist ein frühes Konstrukt der Demokratie. Als die Römische Republik sämtliche italischen Gebiete unterworfen und zu Bundesgenossen gemacht hatte, wurden diese in Wahlbezirke (sog. Tribus) eingeteilt, um auf diese Art in Rom vertreten zu sein.

Typologie

Wahlkreise können nach der Anzahl der im Wahlkreis zu vergebenden Mandate sowie nach der Art des verwendeten Wahlverfahrens unterschieden werden.

Wenn pro Wahlkreis genau ein Sitz vergeben wird, spricht man von Einerwahlkreisen, in ihnen gewinnt der Bewerber mit der relativen oder absoluten Mehrheit. Daneben gibt es Wahlsysteme mit Mehrmandatswahlkreisen, d. h. dass in ihnen mehr als ein Mandat zu gewinnen ist. Die Vergabe von nur einem Sitz pro Wahlkreis ist das ältere Verfahren, und dementsprechend weltweit stärker verbreitet. Mehrmandatswahlkreise gibt es seit vielen Jahrzehnten in Irland, seit einiger Zeit auch bei den Wahlen zum schottischen Regionalparlament, sowie bei den Wahlen zur Hamburgischen Bürgerschaft.

Weiterhin unterscheidet man Wahlkreise nach den in ihnen zum Tragen kommenden Wahlverfahren. Entsprechend sind eine ganze Reihe möglicher Wahlkreistypologien denkbar. So können sowohl Einerwahlkreise als auch Mehrmandatswahlkreise mit verschiedensten Wahlverfahren kombiniert werden.

Das älteste und bis heute verbreitetste Verfahren ist die relative Mehrheitswahl. Dies ist beispielsweise bei der Wahl zum britischen Unterhaus, zum US-Repräsentantenhaus, zum indischen Unterhaus sowie bei der Wahl der Direktkandidaten des Deutschen Bundestags der Fall.

Bei den Wahlen zur französischen Nationalversammlung wird nach dem romanischen Mehrheitswahlrecht gewählt. In denjenigen Wahlkreisen, in denen kein Bewerber mindestens die Hälfte der gültig abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen konnte, kommt es zu einer Stichwahl in einem zweiten Wahlgang. An der Stichwahl nehmen die zwei stärksten Kandidaten teil. Weitere Kandidaten nehmen teil, sofern sie die Stimmen von mehr als 12,5 % der Wahlberechtigten erhalten haben.

Bei Wahlen zum australischen Unterhaus wird ebenfalls in Einerwahlkreisen, allerdings nach dem Instant-Runoff-Voting-Verfahren gewählt.

In den Mehrmandatswahlkreisen in Irland (bei denen je nach Größe drei, vier bzw. fünf Mandate zu erringen sind) wird nach dem Prinzip der Übertragbaren Einzelstimmgebung gewählt.

Im Bundesland Hamburg findet die Vergabe der Sitze in den Mehrmandatswahlkreisen durch Wahlkreislisten statt, bei denen kumuliert und panaschiert werden kann.

Wahlkreiseinteilung

In den modernen Demokratien ist die Einteilung der Wahlkreise oftmals ein Politikum, da bei der Wahlkreiseinteilung verschiedene widersprüchliche Aspekte Berücksichtigung finden müssen.

Zunächst ist das Prinzips der Gleichheit der Wahl (One Man – One Vote) zu beachten. Dieser wesentliche Wahlgrundsatz erfordert im Idealfall, dass alle Wahlkreise die gleiche Anzahl von Wahlberechtigten enthalten. In der Praxis ist dies natürlich nicht möglich. Umfassen die Wahlkreise deutlich unterschiedliche Anzahl von Wahlberechtigten, ist das Stimmgewicht des einzelnen Wahlbürgers je nach Wahlkreiszugehörigkeit unterschiedlich. In Deutschland haben die Landesverfassungsgerichte der Länder mehrfach Wahlkreiseinteilungen für verfassungswidrig erklärt, weil die Größe einiger Wahlkreise zu stark von der mittleren Größe der Wahlkreise abwichen.

Aus organisatorischen Gründen ist es sinnvoll, sich bei der Wahlkreiseinteilung an bestehenden administrativen Einheiten (Gemeinden, Landkreise oder ähnlichem) zu orientieren.

Die Wahlkreise sollen sich vielfach an gewachsenen geographischen Gebieten, ethnischen Siedlungsgebieten oder Sprachräumen (wie zum Beispiel bei Wahlen zur Belgischen Abgeordnetenkammer) orientieren.

Insbesondere bei Einer-Wahlkreisen besteht die Möglichkeit der manipulativen Wahlkreiseinteilung, welche in den Vereinigten Staaten als Gerrymandering bezeichnet wird. Hierbei werden Wahlkreise so geschnitten, dass in einigen wenigen Wahlkreisen sehr hohe Ergebnisse einer Partei erzielt werden und in vielen Wahlkreisen knappe Mehrheiten für die andere Partei entstehen. Um dies zu vermeiden, müssen die Wahlkreise möglichst gleichartig strukturiert sein, also eine annähernd gleiche Zahl von Einwohnern, Staatsbürgern oder Wahlberechtigten pro zu vergebendem Mandat haben (je nach Gebietsgröße Zehn- bis Hunderttausende). Zudem wird oft auch darauf geachtet, dass sie eine ähnliche soziologische Struktur aufweisen. Vor allem aber ist die Aufteilung anhand klarer einheitlicher Prinzipien vorzunehmen.

Deutschland

Bundestagswahlkreise 2005

In Deutschland gibt es seit der Bundestagswahl 2002 299 Wahlkreise (auch: Bundestagswahlkreise) bei Wahlen zum Deutschen Bundestag (§ 2 BWahlG), welche sich wiederum in Wahlbezirke unterteilen. In den Fällen, in denen nach Verhältniswahl gewählt wird (zum Beispiel Europawahl, Bundestagswahl, Landtagswahl, Bürgerschaftswahl), sind die Wahlkreise zugleich Stimmkreise für die Abgabe derjenigen Stimmen, die über die Verteilung der Mandate nach Landeslisten entscheiden.

Die Wahlkreise sollen so eingeteilt sein, dass jeder Wahlkreis die ungefähr gleiche Zahl der deutschen Bevölkerung umfasst. Die Zahl der Deutschen in einem Wahlkreis soll vom Durchschnitt nicht mehr als 15 % nach oben oder unten abweichen. Ab einer Abweichung von mehr als 25 % muss der Wahlkreis neu zugeschnitten werden (siehe z. B. § 3 Abs. 1 Nr. 3 BWahlG), was jeweils auch Veränderungen benachbarter Wahlkreise nach sich zieht. Ein Wahlkreis darf sich nur innerhalb eines Bundeslandes befinden, sonstige Gebietskörperschaften (beispielsweise Bezirke, Kreise, Kommunen) sollen so weit wie möglich nicht zerschnitten werden (siehe z. B. § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 5 BWahlG). Größere Verschiebungen der Bevölkerungszahlen der einzelnen Bundesländer können dazu führen, dass sich die Zahl der Wahlkreise einzelner Bundesländer verändert, was ebenfalls einen Neuzuschnitt von Wahlkreisen zur Folge hat. Eine unabhängige Wahlkreiskomission macht Vorschläge für die Verteilung der Wahlkreise auf die Länder und ihren Zuschnitt (§ 3 Abs. 3 BWahlG); die endgültige Einteilung wird vom Gesetzgeber im Bundeswahlgesetz festgelegt.

Die Mandate derjenigen Abgeordneten, die einen Wahlkreis gewonnen haben, nennt man Direktmandate. Bei Wahlen zum Deutschen Bundestag wird neben den Direktmandaten eine gleiche Anzahl (seit 2002: 299) Mandate an Listenkandidaten vergeben, so dass sonst zu Lasten kleinerer Parteien auftretende Verzerrungen ausgeglichen werden: Beispielsweise erhielt die FDP bei der Bundestagswahl 2009 14,6 % der gültig abgegebenen Stimmen, jedoch kam keiner der 299 erfolgreichen Direktkandidaten aus ihren Reihen. Die der Partei zustehenden etwa 15 % der Sitze im Deutschen Bundestag wurden also ausschließlich über die Landeslisten bestimmt.

Auch bei den Landtagswahlen ist das Wahlgebiet in Wahlkreise eingeteilt. Einen Sonderfall bildet Bayern, wo es eine zweifache Unterteilung gibt: zunächst nach den bayerischen Bezirken, die als Wahlkreise bezeichnet werden, und dann weiter nach Stimmkreisen, die also in Bayern dieselbe Bedeutung haben wie in anderen Ländern die Wahlkreise.

Auch im Kaiserreich gab es bei den Wahlen zum Reichstag Wahlkreise. Im Kaiserreich galt das relative Mehrheitswahlrecht in Einerwahlkreisen, wie es etwa noch heute im Vereinigten Königreich üblich ist: Wer in einem Wahlkreis die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnte, erhielt das Mandat. Einen Ausgleich für die unterlegenen Parteien wie etwa in Form einer Landesliste gab es nicht. Insgesamt gab es 397 Wahlkreise; bei der ersten Reichstagswahl 1871, die in Elsass-Lothringen nicht stattfand, waren es 382.

In der Weimarer Republik gab es ebenfalls Wahlkreise, diese waren jedoch weitaus größer als die Wahlkreise der Kaiserzeit und erfüllten eine andere Funktion: In jedem Wahlkreis wurde auf Grundlage des Verhältniswahlrechts eine festgelegte Zahl von Abgeordneten gewählt (siehe Reichstagswahl in der Weimarer Republik). Je nach Zahl der Wahlberechtigten war diese Zahl von Wahlkreis zu Wahlkreis unterschiedlich. 1918 wurde die Zahl der Wahlkreise auf 38 festgelegt; da Elsass-Lothringen bei den Wahlen zur Nationalversammlung 1919 bereits wieder französisch war, gab es bei jener Wahl nur 37 Wahlkreise, durch den Verlust der Wahlkreise (und Provinzen) Posen und Westpreußen bei der Reichstagswahl 1920 nur noch 35. Bei dieser Zahl blieb es bis zur letzten Reichstagswahl 1933.

Für die einzelnen Artikel über Wahlkreise siehe:

Historische deutsche Wahlkreise:

Österreich

Zu den Wahlen des Nationalrats ist das Wahlgebiet entsprechend der bundesstaatlichen Gliederung in 9 Landeswahlkreise und 43 Regionalwahlkreise aufgeteilt. (vgl. Nationalratswahlordnung). Jedem Landeswahlkreis werden vor der Wahl so viele der insgesamt 183 Mandate zugeordnet, wie sich Einwohner nach der letzten Volkszählung dort ergeben und zwar nach dem Quotenverfahren nach größten Bruchteilen (nach Hare). Diese Mandate werden entsprechend an die Regionalwahlkreise unterverteilt.

Schweiz

Jeder der 26 Kantone bildet einen Wahlkreis. Jeder Wahlkreis hat unabhängig von seiner Bevölkerungszahl Anrecht auf mindestens einen Abgeordnetensitz im Nationalrat. Die restlichen 174 Sitze werden proportional auf die Wahlkreise (= die Kantone) verteilt. Maßgeblich für die Zuteilung ist jeweils die gesamte Wohnbevölkerung der Kantone gemäß den Ergebnissen der letzten Volkszählung. Der Wahlkreis mit den meisten Nationalräten ist der Kanton Zürich.

Da jeder Wahlkreis einem Kanton entspricht, ist das Wort „Wahlkreis“ kaum gebräuchlich. Gebräuchlich ist das Wort „Wahlkreis“ im Kanton St. Gallen, der bis Ende 2002 in 14 Bezirke aufgeteilt war. Zum 1. Januar 2003 wurden die 14 Bezirke durch 8 Wahlkreise abgelöst.

Weblinks


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