- Unfallaufnahme
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Die Verkehrsunfallaufnahme ist die Dokumentierung eines Verkehrsunfalls im Straßenverkehr an oder nahe einer Unfallstelle. Diese erfolgt in der Regel durch die Polizei; eine Beweissicherung durch die Beteiligten entspricht einer einfachen Zeugenaussage, die in einfachen Fällen hinreichend ist.
Inhaltsverzeichnis
Unfallmeldung
Die Beweis sichernde Unfallaufnahme erfolgt als Grundlage weiterer Rechtsansprüche, z.B. zur Klärung der Schuldfrage. Von diesen Unfällen werden 78% bei den Kraftfahrzeugversicherern zur Begleichung angezeigt, etwa die Hälfte davon wurden auch der Polizei gemeldet. Bei 14 % verläuft die Schadensregulierung eines Verkehsfunfalls zwischen den Beteiligten ohne formale Unfallaufnahme. Soweit jedoch ein Personenschaden eintritt, wird nur 1% der Unfälle weder der Polizei noch der Versicherung gemeldet (Stand 1995).[1].
Unfallaufnahmebogen
Bei einfachen Verkehrsunfällen mit klarer Sachlage kann es sinnvoll sein, die Unfallaufnahme ohne polizeiliche Unterstützung durchzuführen. Dieses erspart zum einen teils erhebliche Wartezeiten, da teilweise spezialisierte Gruppen die Verkehrsunfallaufnahme durchführen, sodass insbesondere bei verkehrsunfallträchtigen Wetterbedingungen (nächtlicher Regen und Nebel, morgendliches Glatteis) die Wartezeit bis zu mehreren Stunden betragen kann. Bei sehr geringen Schäden können außerdem die Kosten aus Ahnung der Ordnungswidrigkeit auch einen deutlichen Anteil der Gesamtkosten für den Hauptschuldigen ausmachen, zumal bei geringen Schäden es sinnvoll sein kann, den Schadensausgleich ohne Inanspruchnahme der Haftpflichtversicherung zu verfolgen, um der Herabstufung in der Schadensfreiheitsklasse zu entgehen.
Bei einer privaten Unfallnahme können die übliche "W"s jeder Beweissicherung als Leitfaden dienen: Was, Wann, Wo, Wer und Wie. Eine Aussage zum "Warum" ist nicht erforderlich und kann als verfrühtes Schuldeingeständnis bei einer späteren Inanspruchnahme der Kfz-Versicherung problematisch sein. Grundsätzlich kann der Eindruck vor Ort täuschen, und im Nachhinein weitere Fragestellungen zur Schadenshöhe und Kostenverteilung entstehen, daher sind die Daten gleichberechtigt von allen beteiligten Personen und Fahrzeugen zu erheben.
- Identität der Fahrzeugführer klären und dokumentieren (amtliche Ausweise einsehen, Führerschein vorzeigen lassen).
- Kraftfahrzeugkennzeichen, Nationalitätszeichen und Fahrzeugart der beteiligten Fahrzeuge dokumentieren. Die zuständige Versicherung und Nummer des Versicherungsbriefes kann durch einen Anruf bei einer Sammelnummer der Kfz-Versicherer[2] geklärt werden.
- Sichtbare Schäden dokumentieren. Eine Fotografie ist hier besonders sinnvoll, ansonsten möglichst genau beschreiben, so dass spätere Fotografien damit abgeglichen werden können.
- Den Unfallort dokumentieren, einschließlich Verkehrslage und Wetterbedingungen. Dies sollte im Regelfall durch eine händische Unfallskizze erfolgen, in der Fahrzeuge, Begrenzungen und Einmündungen der Straßen sowie relevante Verkehrszeichen zu erkennen sind.
- Kurzer Unfallhergang, vor allem, aus welchen Richtungen die Beteiligten kamen.
- Etwaige Zeugen feststellen und deren Personalien dokumentieren.
- Jedem Unfallbeteiligten eine Kopie übergeben; meist handelt es sich um einen Durchschlag/Abschrift, die von allen Beteiligten gegengezeichnet wird.
Viele Versicherer bieten einen vorgefertigten (Europäischen) Unfallbericht mit Durchschreibesatz an, an dem sich die Beteiligten orientieren können. Sehr typisch ist darin auch eine schematische Darstellung von Fahrzeugen, bei denen man ankreuzt, welche Stellen/Seiten der Fahrzeuge betroffen sind, da meist keine Fotografie vor Ort gefertigt wird, jedoch bei der späterer Unfallmeldung an die Versicherung nachträglich zu Hause aufgenommene Fotografien vom Schadensbild beigelegt werden. Dadurch wird gesichert, dass nicht Altschäden gemeldet werden.
Bei Anzeige bei einer Haftpflichtversicherung zum Schadensausgleich empfiehlt der ADAC ab 750 EUR ein Schadensgutachten durch einen Sachverständigen zu machen. Insbesondere bei einem wirtschaftlichen Totalschaden eines alten Autos ermöglicht dies eine korrekte fiktive Kostenabrechung. Ansonsten werden die Kosten der Fachwerkstatt zur Erstattung eingereicht, eine 10 EUR-Pauschale für eigene Briefe und Fotografien ist allgemein üblich.
Unfallfolgen
Nach einem Verkehrsunfall entstehen in der Regel zivilrechtliche Forderungen des/der Geschädigten sowie Ermittlungsverfahren mit öffentlich-rechtlichen Forderungen. Beteiligte mit Teilschuld oder Schuld, die Schäden bei ihrer Haftpflicht geltend machen, müssen mit einem Wegfall des Schadenfreiheitsrabattes rechnen, womit sich die Versicherungsbeiträge erhöhen. Beteiligte, die bei einer deutschen Assekuranz haftpflichtversichert sind und dort die Schäden geltend machen, müssen binnen zwei Wochen die Schäden aus einem Verkehrsunfall anzeigen.[3] Nach dem Unfall muß jeder Unfallbeteiligte unverzüglich anhalten. Unfallstellen sind unverzüglich zu räumen, außerdem besteht für Verkehrsteilnehmer die Verkehrssicherungspflicht.§ 34 StVO
Handeln der Polizei
Die Polizei ist bei Verkehrsunfällen vor Ort, um polizeiliche Maßnahmen und Tätigkeiten vorzunehmen, z.B. die Identitätsfeststellung (Zeugen, unter Beteiligten auch Personalienaustausch), Verkehrsmaßnahmen (Straßen-/Fahrbahnsperrung sowie ggfs. Verkehrsregelung) und Verständigungen aller Art (Verkehrswarnfunk, Verständigung von Angehörigen etc.) sowie Hilfeleistung. Weitere Aufgaben und Tätigkeiten ergeben sich bei der Verfolgung von Verkehrsstraftaten und/oder Verkehrsordnungswidrigkeiten, der Unfallaufnahme und der statistischen Erfassung und Unfallauswertung (Örtliche Unfalluntersuchung). Bei qualifizierten Verkehrsunfällen (sog. Aufnahmestoß) werden Lichtbilder von den Schäden, von der Unfallstelle, von der Verkehrssituation, der Beschilderung, der Verletzungen etc. gefertigt.
Die Unfallskizze dokumentiert die Unfallörtlichkeit nebst Beschilderungen, Lichtsignalanlagen, Fahrbahnmarkierungen, Straßenteile, Standorte/Bewegungsrichtungen der Beteiligten usw. Sie enthält genordet den Straßenverlauf, etwaige Bauwerke, Straßennamen, Fahrt-/Gehrichtung der Beteiligten (koloriert), Maße , Brems- und Blockierspuren, Fahrzeugteile, Lachen, Kollisionspunkt(e) , Verkehrszeichen, Lichtsignalanlagen, besonders wenn eigene Linksabbieger-Lichtsignalanlagen oder Grünpfeile vorhanden sind, Standort(e) etwaiger Zeugen und vieles mehr.
Zur Ausmessung der Unfallsituation dienen verschiedene Darstellungsformen wie das Dreiecks-Messverfahren oder das Rechtwinkel-Koordinaten-Messverfahren. Neben diesen häufig angewandten Verfahren gibt es noch weitere wie das Monobildverfahren (perspektivisch entzerrtes Foto mit Meßquadrat, Markierungen auf der Fahrbahn o.ä.) und das Rechtwinkel-Koordinaten-Verfahren.
Die Polizei hat bei qualifizierten Verkehrsunfällen eine Verkehrsunfallanzeige zu erstellen, die in eine bundesweite Statistik einfließt. Rechtsgrundlage hierfür ist das Gesetz über die Statistik der Straßenverkehrsunfälle; Datenhalter ist das Statistische Bundesamt.
Geht eine Meldung über einen Verkehrsunfall bei der Rettungsleitstelle ein, wird in einigen Orten ein Abgleich mit den Polizeieinsätzen getätigt. Wenn noch kein Polizeieinsatz aufgebaut wurde, geschieht dies aufgrund der Mitteilung der Rettungsleitstelle. Dies dient dem konsequenten Einschreiten gegen Verkehrsstraftaten und Verkehrsordnungswidrigkeiten sowie im weitesten Sinne auch der Gerechtigkeit gegenüber den Opfern. Ferner wird dadurch langfristig Präventionsarbeit geleistet, da sich die Verkehrsteilnehmer zukünftig disziplinierter verhalten.
Polizeilicherseits werden mittels Unfallsteckkarten Unfallschwerpunkte ermittelt und dienen künftiger Präventionsarbeit.
Gesetzliche Grundlage
Bei der Unfallaufnahme gelten in Deutschland verschiedene Rechtsgrundlage für das polizeiliche Handeln: Die StVO für die Belange des Verkehrsflusses und der Verkehrsicherheit, das Polizeirecht für das Tätigwerden auf dem Gebiet der Gefahrenabwehr (Binden von Kraft-/Schmierstoff, Sicherstellen von Wertgegenständen, Hilfeleistung usw.) sowie das Ordnungswidrigkeitengesetz und/oder die StPO. Des Weiteren ist die Abgabenordnung anzuwenden, wenn ein Zollverschluss beschädigt ist. Die Polizei ist dabei verpflichtet, unverzüglich das nächste Zollamt zu verständigen.
- Artikel 33 Grundgesetz Gewaltmonopol des Staates
- § 26 Straßenverkehrsgesetz zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten
- § 34 Straßenverkehrs-Ordnung zum Verhalten der Verkehrsteilnehmer bei Verkehrsunfällen
- § 44 Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung zur Bekämpfung von Verkehrsunfällen (Abschnitt C)
- Gesetz über die Statistik der Straßenverkehrsunfälle (Straßenverkehrsunfallstatistikgesetz - StVUnfStatG) zur Erfassung von Daten zur weiteren Vermeidung von Unfällen
- Weitere Polizeigesetze der Bundesländer und Erlasse der Innenminister zur Unfallaufname/-auswertung
In 15 von 16 Ländern der Bundesrepublik Deutschland kommt die Polizei grundsätzlich für eine Unfallaufnahme zum Unfallort. Zwar haben Hessen und Schleswig-Holstein die Möglichkeit eingeräumt, dass nach telefonischer Vorabklärung auch eine polizeiliche Unfallaufnahme abgelehnt werden kann, jedoch ist dies dem Bürger unverständlich, sodass Schleswig-Holstein zur Vermeidung von Imageschäden die Polizei angewiesen hat, auf nachdrücklichen Wunsch immer zum Unfallort zu kommen.[1]
Siehe auch
- Verkehrsunfall, Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, Unfallmeldung bei der Polizei (§ 142 Abs. 3 StGB)
- Unfallanalyse, Örtliche Unfalluntersuchung
Literatur
- Richard Taschenmacher: Verkehrsunfallaufnahme. Unfallort - Tatort. Physikalische Grundlagen. Recht. Maßnahmen, 528 Seiten, broschiert, Verlag Deutsche Polizeiliteratur, 2. Auflage, 2006, ISBN 3801105008
Weblinks
- Unfallskizze online Werkzeug zur professionellen Gestaltung von Unfallskizzen im Webbrowser
Nachweise
- ↑ a b "Aufzeichnungen über Straßenverkehrsunfälle - Polizeiliche Unfallaufnahme oder Beweissicherung durch Private" (PDF), Informationen des Instituts für Straßenverkehr Köln, Verkehrstechnisches Institut des GDV, Oktober 1997, ISSN 0724-3693
- ↑ Zentralruf der Autoversicherer (Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V.)
- ↑ Versicherungsvertragsgesetz
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